Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Aussch... (522.11)
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (Stand 24. April 1960) Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneinge - schränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Kon - kordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:

Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuer -

pflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan kei - nen Gebrauch zu machen. 2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Ab - kommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wo - bei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Be - trag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögens - werte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Gutha - ben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlichrechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schen - kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde - ren Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Wider - spruch stehen. 5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staa - ten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretun - gen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Per - sonal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2 1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwal -

tungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen er - hobenen Steuern.

Art. 3 1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät -

zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen na - türlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden. 2
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben. 3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und de - ren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristi - schen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton mel - den, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

Art. 4 1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entschei -

dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertra - gen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschä - digungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkor - datskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen. 3 Stellt ein Kokordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichti - gen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Be - schwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchfüh - rung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt. 4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen. 5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuer - pflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50'000.– erhöht werden; Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–. 3
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und voll - streckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommis - sion zu vollziehen. 7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konfe - renz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.

Art. 5 1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone 1

) sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Ka - lenderjahres vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkor - datskommission und die Konkordatskantone.

Art. 6 Schlussprotokoll

1 In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman - gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzli - che Steuererleichterungen zu gewähren. 1) Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.12.1948 24.04.1960 Erlass Erstfassung A 1960, 475 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.12.1948 24.04.1960 Erstfassung A 1960, 475 6
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