Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise vom 13. November 1978 (Stand 1. Januar 1979) Ziff. 1 1 Die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Regierung von Nidwal - den stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsauswei - se unter folgenden Bedingungen zu: 1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der bernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; 2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen- recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnsitzkanton zu bestehen; die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Polizeidirektion Nidwalden können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; 3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewer - ber um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unter - ziehen haben; 4. die Jagdausschliessungsgründe nach bernischem beziehungs - weise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten; 5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprü - fung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen. Ziff. 2 1 Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1979 in Kraft und gilt, bis sie von einem der Gegenrecht haltenden Kantone un - ter Berücksichtigung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres gekündigt wird. 2 Diese Erklärung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Geset - zessammlung aufzunehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.11.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung A 1978, 1674 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.11.1978 01.01.1979 Erstfassung A 1978, 1674 3
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