Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik (610.112)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik

Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie auf Artikel 35 Absatz 4 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Limiten der Kennzahlen der 1. Priorität 1 Eine gesunde bzw. eine genügende Entwicklung des Finanzhaushalts ist bis zu folgenden Limiten gegeben: a. Nettoverschuldungsquotient: 1. bis 100% gut 2. bis 150% genügend b. Selbstfinanzierungsgrad: gemäss Art. 34 Abs. 3 FHG c. Zinsbelastungsanteil: 1. bis 4% gut 2. bis 9% genügend

Art. 2

Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität 1 Die Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität richten sich grundsätzlich nach dem Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeiden HRM2. Sie betragen: a. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner: 1. unter Fr. 0 Nettovermögen 2. Fr. 0 bis Fr. 1 000 geringe Verschuldung 3. Fr. 1 001 bis Fr. 2 500 mittlere Verschuldung 4. Fr. 2 501 bis Fr. 5 000 hohe Verschuldung 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 OGS 2012, 72
5. über Fr. 5 000 sehr hohe Verschuldung b. Selbstfinanzierungsanteil: 1. über 20% gut 2. 10% bis 20% mittel 3. unter 10% schlecht c. Kapitaldienstanteil: 1. bis 5% geringe Belastung 2. 5% bis 15% tragbare Belastung 3. über 15% hohe Belastung d. Bruttoverschuldungsanteil: 1. bis 50% sehr gut 2. 50% bis 100% gut 3. 100% bis 150% mittel 4. 150% bis 200% schlecht 5. über 200% kritisch e. Investitionsanteil: 1. unter 10% schwache Investitionstätigkeit 2. 10% bis 20% mittlere Investitionstätigkeit 3. 20% bis 30% starke Investitionstätigkeit 4. über 30% sehr starke Investitionstätigkeit

Art. 3

Unterlagen für die Finanzstatistik 1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Fi nanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kanto nalen Finanzkontrolle zuzustellen.

Art. 4

Übergangsbestimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Kanton sowie die Einwohnergemeinden ab der Jahresrechnung 2012 und für die Kirchge meinden spätestens aber der Jahresrechnung 2015. 2 Auf die Neuberechnung der Finanzkennzahlen nach der neuen Definiti on des Finanzhaushaltsgesetzes der Jahre vor 2012 als Vorjahresver gleich wird in der Finanzstatistik der Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden verzichtet. 2
3 Auf die Erhebung der Finanzkennzahlen der Jahre vor der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsstandards des Harmonisierten Rechnungs modells 2 wird bei den Kirchgemeinden verzichtet.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 72 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 72 5
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