GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (9.2111)
CH - UR

GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

GESETZ über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB) (vom 4. Juni 1989 1 ; Stand am 1. Juni 2019) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 , auf

Artikel 52 des Schlusstitels des ZGB und auf Artikel 24 Buchstabe

b der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Titel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR) 4 .
2 Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergän - zung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.
1 AB vom 3. März 1989
2 SR 210
3 RB 1.1101
4 SR 220 1

2. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDEN

1. Abschnitt: Gerichtsbehörden

Artikel 2 5 Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Organisati -

onsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden 6 , nach der Zivilprozessord - nung 7 und nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 .
2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden

Artikel 3 Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde

1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.
2 Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
1. Art. 109, Einspruch gegen die Eheschliessung,
2. Art. 261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess,
3.
9
4. Art. 490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Siche - rungen bei der Nacherbeneinsetzung,
5. Art. 517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker,
6. Art. 548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei verschollenen Erben, 10
7. Art. 550, Begehren um Verschollenerklärung,
8. Art. 570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der Erbschaftsausschlagung,
9. Art. 574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft,
10. Art. 593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist,
5 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
6 RB 2.3221
7 SR 272
8 RB 2.2345
9 Aufgehoben durch VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
10 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 15. April 1994).
2
11. Art. 721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener Sachen.
3 Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt, vollzogen wird (Art. 246 OR 11 ).
4 Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht 12 , der zuständigen Behörde über - trägt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit fest - legt.

Artikel 4 Gemeinderat der Heimatgemeinde

Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzu - nehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimat - gemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).

Artikel 5 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 13 erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
2 Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
1. Art. 30, Namensänderung,
2. Art. 121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe.

Artikel 6 Regierungsrat

a) Zuständigkeiten im allgemeinen und nach Zivilgesetzbuch
1 Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
2 Im weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle zuständig:
1. Art. 78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen wider - rechtlichen oder unsittlichen Zwecken,
11 SR 220
12 SR 220
13 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
2.
14
3. Art. 699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen.

Artikel 7 b) Zuständigkeiten nach Obligationenrecht

Der Regierungsrat ist in folgenden, im Obligationenrecht 15 vorgesehenen Fällen zuständig:
1. Art. 359, Erlass der Normalarbeitsverträge,
2. Art. 482, Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren,
3. Art. 522, Staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und Genehmigung ihrer Vertragsbedingungen,
4. Art. 524, Genehmigung der Hausordnung einer Pfrundanstalt,
5. Art. 1155, Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren.

Artikel 8 c) Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz

1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 16 . 17

Artikel 9 Zivilschätzungskommission

Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht 18 und dieses Gesetz vorschreiben.
14 Aufgehoben durch VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
15 SR 220
16 RB 2.2345
17 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
18 SR 220
4
2. Titel: ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

1. Kapitel: ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG UND BEGLAUBIGUNG

Artikel 10 Zuständigkeit

1 Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.
2 Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.
3 Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).

Artikel 11 Ergänzendes Recht

Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in einer Verordnung 19 .

2. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 12 Publikationsorgan

1 Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht 20 vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
2 Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie auch anderswo erfolgen soll.
3 Um einen Fund von weniger als 100 Franken auszukünden, genügt die Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 721 ZGB).

Artikel 13 Publikationsart

1 Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.
2 Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie mehr als einmal erfolgen soll.
19 RB 9.2311
20 SR 220 5
3. Titel: KANTONALES ZIVILRECHT

1. Kapitel: PERSONENRECHT

1. Abschnitt: Zivilstandswesen

Artikel 14 Aufsicht und ergänzendes Recht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über das Zivilstandswesen.
2 Der Landrat erlässt Ausführungsbestimmungen 21 zur eidgenössischen Zivilstandsverordnung 22 .
2. Abschnitt: Juristische Personen des kantonalen Rechts
1. Unterabschnitt: Ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e K ö r p e r s c h a f t e n u n d A n s t a l t e n

Artikel 15 Anerkennung

1 Der Regierungsrat kann Körperschaften und Anstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkennen, wenn sie vorwiegend öffent - liche Aufgaben erfüllen.
2 Solche Körperschaften und Anstalten erlangen das Recht der Persönlich - keit, sobald der Regierungsrat sie als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.
3 Vorbehalten bleiben die Körperschaften und Anstalten, die aufgrund der Kantonsverfassung oder eines anderen Rechtserlasses des Kantons, der Gemeinde oder der Korporationen bestehen. 23

Artikel 16 Statuten

1 Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen Bestimmungen enthalten über:
a) den Namen und den Sitz;
b) den Zweck;
d) die Organisation;
21 RB 9.3101
22 SR 211.112.1
23 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016).
6
e) die Mittel und die Haftung;
f) die Form der Bekanntmachungen.
2 Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungs - rates.

Artikel 17 Verwaltungszwang

Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.

Artikel 18 Aufsicht und Registrierung

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 24 . 25
3 Die zuständige Direktion 26 führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Artikel 19 Vorbehalt

Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenver - besserungen bleiben vorbehalten.
2. Unterabschnitt: P r i v a t r e c h t l i c h e K ö r p e r s c h a f t e n

Artikel 20 Anerkennung

1 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.
24 RB 2.2345
25 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
26 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
2 Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.

Artikel 21 Statuten

1 Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts müssen Bestimmungen enthalten über:
a) den Namen und den Sitz;
b) den Zweck;
c) die Mitgliedschaft;
d) die Organisation;
e) die Mittel und die Haftung;
f) die Form der Bekanntmachungen.
2 Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungs - rates.

Artikel 22 Ergänzendes Recht

Soweit den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist das Genossenschaftsrecht des Obligationenrechtes 27 sinngemäss anzuwenden.

Artikel 23 Registrierung

Die zuständige Direktion 28 führt ein Register über die privatrechtlichen Körperschaften.
3. Abschnitt: Stiftungen
Artikel 24
1 Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
2 Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.
3 Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art. 84 ZGB) in einer Verordnung 29 .
27 SR 220
28 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29 RB 9.3104
8

2. Kapitel: FAMILIENRECHT

1. Abschnitt: Ehe- und Familienberatungsstellen
Artikel 25
1 Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein (Art. 171 ZGB).
2 Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung unentgeltlich.
3 Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Bera - tungsstellen Beiträge. 3bis Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. 30
4 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 31 .
2. Abschnitt: Güterrechtsregister
Artikel 26
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle 32 führt das Güterrechts - register und die Verzeichnisse der Erklärungen nach Artikel 9e und 10b SchlTZGB.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
3. Abschnitt: Adoption

Artikel 27 Zuständigkeit und Gesuch

1 Die zuständige Direktion 33 spricht die Adoption aus und veranlasst die Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art. 268 ZGB).
2 Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Proto - koll zu erklären.
30 Eingefügt durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
31 RB 20.3455
32 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
33 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9

Artikel 28 Vermittlung zur Adoption

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Adoptionsvermittlung 34 . 35 .
4. Abschnitt: 36 ...
Artikel 29-35
5. Abschnitt: Pflegekinderaufsicht und Findelkinder

Artikel 36 Pflegekinderaufsicht

1 Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art. 316). 37
2 Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der zuständigen Direktion 38 einzuholen.
Artikel 37 39
6. Abschnitt: 40 ...
Artikel 38-54
34 SR 211.221.36
35 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
36 Aufgehoben durch VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2013(AB vom 9. September 2011).
37 Fassung gemäss VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
38 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39 Aufgehoben durch VA vom 28. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 10. September 2010).
40 Aufgehoben durch VA vom 23. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 9. September 2011).
10

3. Kapitel: ERBRECHT

1. Abschnitt: Erben

Artikel 55 Erbrecht des Gemeinwesens

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat (Art. 466 ZGB).

Artikel 56 Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen

1 Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 504 und 505 ZGB).
2 Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
2. Abschnitt: Erbgang
1. Unterabschnitt: Z u s t ä n d i g k e i t u n d K o m p e t e n z d e l e g a t i o n

Artikel 57 Zuständigkeit

Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Siche - rung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 ff. ZGB).

Artikel 58 Kompetenzdelegation

1 Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.
2 Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemein - desatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. 11
2. Unterabschnitt: S i c h e r u n g u n d V o l l z u g d e s E r b g a n g e s

Artikel 59 Meldepflicht des Zivilstandsamtes

Das Zivilstandsamt hat den Tod einer Person dem Gemeinderat sofort zu melden.

Artikel 60 Erbenbescheinigung

1 Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzli - chen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art. 559 ZGB).
2 Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.
3 Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familien - register.

Artikel 61 Siegelung der Erbschaft

Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).

Artikel 62 Erbschaftsinventar

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 553 Absatz 1 ZGB erfüllt oder erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige beiziehen.
2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen.
3 Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegen - stände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.

Artikel 63 Verfügungen von Todes wegen

a) Pflicht zur Einlieferung Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).
12

Artikel 64 b) Eröffnung

1 Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfü - gungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
2 Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zwei - malige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 558 ZGB).

Artikel 65 Ausschlagung der Erbschaft

Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestim - mungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
3. Unterabschnitt: Ö f f e n t l i c h e s I n v e n t a r

Artikel 66 Einreichung des Begehrens

Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemein - derat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).

Artikel 67 Massnahmen

1 Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über die Annahme der Erbschaft entschieden haben.
2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verur - sacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
4 Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art. 585 ZGB).
4. Unterabschnitt: E r b t e i l u n g

Artikel 68 Mitwirkung des Gemeinderates

1 Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist. 13
2 Er hat insbesondere:
a) auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemein - schaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art. 602 ZGB);
b) ... 41
c) bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn ein Gläubiger das verlangt, wenn ein Erbe handlungsunfähig oder ohne Vertretung unbekannten Aufent - haltes ist oder wenn ein Erbe die gemeinderätliche Mitwirkung ausdrück - lich verlangt (Art. 609 ZGB);
d) die Versteigerung anzuordnen, wobei die Bestimmungen des Obligatio - nenrechts 42 und dieses Gesetzes über die öffentliche Versteigerung sinn - gemäss anzuwenden sind (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
e) über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände zu entscheiden (Art. 613 ZGB).
Artikel 69 43

4. Kapitel: SACHENRECHT

1. Abschnitt: Bestandteil und Zugehör

Artikel 70 Bestandteil

1 Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder Regelung bleibt vorbehalten (Art. 642 ZGB).
2 In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere:
a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedungen;
b) die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen, Kessel und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen und Vortüren, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster und Fensterläden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Kasten sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Aufzüge, Triebwerke, Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen;
41 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 15. April 1994).
42 SR 220
43 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
14
c) die dem Grundstück dienenden und in den Boden oder in das Gebäude eingelassenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen.

Artikel 71 Zugehör

Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art. 644 ZGB):
a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Fasslager, die Kellergestelle, die Brunnentröge sowie die Löschgeräte;
b) die dem Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes und dauernd dienenden Sachen wie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften, soweit es sich dabei nicht um Bestandteile handelt;
c) bei landwirtschaftlichen Grundstücken zudem die für die Bewirtschaftung bestimmten Häge, Pfähle, Heinzen, Baumstützen und Leitern;
d) das zum Betrieb eines Hotels oder einer Gastwirtschaft notwendige Mobiliar und Inventar, wie das Koch-, Ess- und Tischgeschirr und die Wäsche.
2. Abschnitt: Herrenlose und öffentliche Sachen
Artikel 72
1 Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder Ursern.
2 Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.
3 Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der öffentlichen Sachen.
4 Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung. 44
44 Fassung gemäss VA vom 26. November 1995, in Kraft gesetzt auf den 5. Dezem - ber 1995 (AB vom 20. Oktober 1995). 15
3. Abschnitt: Bauten und Anlagen

Artikel 73 Grenzabstand

1 Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.
2 Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung ermittelt.
3 Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine Anwendung.

Artikel 74 Entzug von Licht und Sonne

1 Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage untersagt werden.
2 Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirkli - chung Anspruch auf volle Entschädigung.

Artikel 75 Hofstattrecht

1 Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufge - baut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtli - chen Bauvorschriften einzuhalten.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädi - genden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände. 45
45 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2016).
16

Artikel 76 46 Rechtspflege

Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen richtet sich nach der Zivilprozessordnung 47 .
4. Abschnitt: Pflanzen

Artikel 77 Grenzabstand

1 Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende Grenzabstände (Art. 688 ZGB):
a) hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume 6 m
b) Obstbäume 3 m
c) Zwergobstbäume und Sträucher 50 cm
d) Grünhecken 30 cm
2 Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.
3 Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjäh - rungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzab - stand nach Absatz 1 unterschreiten werden.

Artikel 78 Kapprecht und Anries

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grund - stückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.
2 Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.
5. Abschnitt: Wegrechte

Artikel 79 Vereinbarte Wegrechte

Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berech - tigt (Art. 740 ZGB):
a) das Fusswegrecht, über das belastete Grundstück zu gehen oder Lasten zu tragen;
b) das Fahrwegrecht, über das belastete Grundstück mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie über dieses zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben;
46 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2017).
47 SR 272 17
c) das Winterwegrecht, im Dezember, Januar und Februar bei schneebe - decktem oder gefrorenem Boden mit beladenem Schlitten über das belastete Grundstück zu fahren;
d) das Schleifwegrecht, Holz und ähnliche Lasten über das belastete Grundstück zu ziehen;
e) das Männwegrecht, mit Pferden oder Rindvieh Lasten über das belas - tete Grundstück zu befördern;
f) das Holzzugrecht, über das belastete Grundstück Holz zu befördern;
g) das Heu- und Streuezugrecht, Heu und Streue über das belastete Grundstück zu befördern.

Artikel 80 Allgemeines Reistrecht

1 Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis Mitte März Holz reisten (Art. 695 ZGB).
2 Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.

Artikel 81 Tränkeweg

1 Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhn - liche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art. 695 ZGB).
2 Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.
6. Abschnitt: Zutrittsrechte

Artikel 82 Beanspruchung des Nachbargrundstückes

1 Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grün - hecke zu schneiden (Art. 695 ZGB).
2 Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3 Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
18

Artikel 83 Ausübung der Jagd und der Fischerei

1 Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).
2 Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
7. Abschnitt: Einfriedungen

Artikel 84 Unterhaltspflicht

1 Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Inter - esses (Art. 697 und 698 ZGB).
2 Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten hauptsächlich der Verkehrssicherheit.
3 Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.

Artikel 85 Benutzungsrecht

Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.

Artikel 86 Weidehag

1 Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art. 697 ZGB).
2 Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im Gebiete von Ursern. 19
8. Abschnitt: Bodenverbesserungen

Artikel 87 Grundsätze

1 Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundei - gentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).
2 Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Bauge - bietes.
3 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Artikel 88 Öffentlich-rechtliche Grundlast

Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen (Art. 784 ZGB).
9. Abschnitt: Grundpfandrecht

Artikel 89 Unverpfändbarkeit von öffentlichem Grund und Boden

Öffentlicher Grund und Boden ist unverpfändbar (Art. 796 ZGB).

Artikel 90 Einseitige Ablösung

1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).
2 Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).
Artikel 91 48

Artikel 92 Zahlungsort bei Schuldbrief und Gült

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art. 861 ZGB).
48 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 20. August 2004).
20
Artikel 93 49
Artikel 94 50

Artikel 95 Auslosung und Tilgung von Gültanleihen

Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültan - leihenstiteln (Art. 882 ZGB).
10. Abschnitt: Fahrnispfandrecht

Artikel 96 Viehverpfändung

1 Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).
2 Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.

Artikel 97 Pfandleihgewerbe

1 Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffent - liche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).
2 Sie erfolgt gebührenfrei.

5. Kapitel: OBLIGATIONENRECHT

1. Abschnitt: Öffentliche Versteigerung

Artikel 98 Steigerungsbeamter

1 Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen. Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art. 236 OR).
49 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 20. August 2004).
50 Aufgehoben durch VA vom 26. September 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 20. August 2004). 21
2 Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.

Artikel 99 Verfahrensvorschriften

a) Publikation Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.

Artikel 100 b) Versteigerungsbedingungen

1 Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Verstei - gerungsbedingungen zu verlesen.
2 Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbe - dingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetra - genen Rechte und Lasten enthalten.

Artikel 101 c) Protokoll

Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

Artikel 102 Bestimmungen gegen Missbräuche

1 Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.
2 Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch für andere mitsteigern.
3 Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Abschnitt: Handelsregister
Artikel 103
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle 51 führt das Handelsregister (Art. 927 OR).
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften erlassen.
51 Abteilung Justiz und Handelsregister; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22

6. Kapitel: AMTLICHE SCHÄTZUNG

Artikel 104 Zivilschätzungskommission

Der Regierungsrat bestellt die Zivilschätzungskommission. 52

Artikel 105 Verfahrensvorschriften

1 Bei der Schätzung zieht die Kommission jeweils einen Vertreter der Gemeinde bei, in der das Grundstück gelegen ist. Der Gemeindevertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommissionsmitglied.
2 Der Entscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsge - richtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 53 . 54
3 Im übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren in einem Reglement.
4. Titel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Kapitel: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 106 Zuständigkeit bei altrechtlichen Güterständen

Bei altrechtlichen Güterständen ist der Landgerichtspräsident zuständig:
a) die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen (Art. 185 altZGB);
b) die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes anzuordnen (Art. 205 altZGB);
c) die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Begehren eines Gläubigers aufzuheben (Art. 234 altZGB).

Artikel 107 Juristische Personen des kantonalen Rechts

1 Juristische Personen des kantonalen Rechts, die im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes rechtsgültig gegründet sind, behalten ihre Rechts - persönlichkeit.
52 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
53 RB 2.2345
54 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 23
2 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen des kantonalen Rechts nach dem neuen Recht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist.

2. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108 Änderung bisherigen Rechts

Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. 55

Artikel 109 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Gesetz vom 7. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 56
2. Gesetz vom 20. Oktober 1974 über die Mindestdauer der Ferien für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge
3. Verordnung vom 31. Mai 1922 betreffend das Vormundschaftswesen
4. Verordnung vom 31. Oktober 1949 über das Pflegekindwesen
5. Verordnung vom 27. Oktober 1966 über die zivilrechtlichen Grundstück - schätzungen
6. Reglement vom 2. November 1987 über den Vollzug des neuen eidge - nössischen Eherechts
7. Provisorische Vorschriften vom 23. Dezember 1977 zur Einführung des neuen eidgenössischen Kindschaftsrechts
8. Provisorische Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1980 zu den Artikeln 397a ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Freiheitsentzie - hung
9. Reglement vom 29. September 1956 über die Aufbewahrung von letzt - willigen Verfügungen auf dem Staatsarchiv Uri
10. Dekret vom 2. Januar 1883 über Einführung der Handelsregister

Artikel 110 Verfahrensregelung

1 Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind.
55 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
56 RB 9.2111
24
2 Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.

Artikel 111 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmi - gung durch den Bundesrat 57 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt 58 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Carlo Dittli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
57 Vom Bundesrat genehmigt am 10. November 1989.
58 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom 22. Novem - ber 1989). 25
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