KONKORDAT über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (3.8321)
CH - UR

KONKORDAT über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

KONKORDAT über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitz - kirch (vom 25. Juni 2003 1 ; Stand am 8. Dezember 2004) Gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri und Zug sowie die Städte Bern und Luzern folgendes Konkordat: I. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Zweck

Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundaus - bildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Artikel 2 Rechtsform

1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zu Gunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewin - norientiert.

Artikel 3 Führung der Schule

1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2004 (AB vom 16. April 2004). 1

Artikel 4 Grundausbildung und Weiterbildung zu Gunsten

der Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei - dienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.

Artikel 5 Forschung

In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. II. Abschnitt: Organisation A. Organe
Artikel 6 Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsbehörde b. Schulrat c. Schuldirektion d. externe Buchprüfungsstelle e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission f. unabhängige Rekurskommission B. Konkordatsbehörde

Artikel 7 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
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Artikel 8 Organisation

1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim - menden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Artikel 9 Zuständigkeit

Die Konkordatsbehörde a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertra - genen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwen - dige; b. regelt die Organisation der Schule; c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor; d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle; e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet – abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen; – abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbud - gets im Umfang von maximal 2 Prozent. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteil - schlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordats - mitglieder verbindlich, wenn ⅔ der Mitglieder, welche gleichzeitig ⅔ der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben; 3
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden; h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis; i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. C. Schulrat

Artikel 10 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

Artikel 11 Organisation

1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit - gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungs - plätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Artikel 12 Zuständigkeit

Der Schulrat a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms; b. ernennt das höhere Kader der Schule; c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rech - nung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
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D. Schuldirektion

Artikel 13 Begriff und Zuständigkeit

1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion: a. führt die Schule; b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfü - gung gestellten Mittel; c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Artikel 14 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparla - mentarischen Geschäftsprüfungskommission.

Artikel 15 Organisation

1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor - datsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Artikel 16 Zuständigkeit

1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leis - tungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht 5
über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben. F. Unabhängige Rekurskommission

Artikel 17 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehö - rigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskom - mission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlos - sener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröff - nung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.

Artikel 18 Zuständigkeit

Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schul - rats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Artikel 19 Entscheidverfahren

1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmbe - rechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
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3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Artikel 20 Weiterziehung

1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszu - bildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungs - justizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons

Artikel 21 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zu Gunsten der IPH folgen -

de Sonderleistungen: a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderli - chen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Mio. Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt ⅓ des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heim - falls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Män - gel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Bau - rechtsvertrag. b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwen - digen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. 7
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Mio. Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzube - zahlen ist. f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeinde - steuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter. IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen

Artikel 22 Allgemeine Finanzierung

Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

Artikel 23 Finanzielle Führung

1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrech - nung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leis - tungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbe - hörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Artikel 24 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
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2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeits - prinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu Gunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. V. Abschnitt: Personal

Artikel 25 An der IPH angestelltes Personal

1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensions - kasse für Angestellte des Kantons Luzern.

Artikel 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungs - personal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungs - kontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatz - 9
abgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügung - stellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt: Auszubildende

Artikel 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze

1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechts - anspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeinde - polizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Minimalkontingent des = 90% der zur Verfügung stehend. Plätze • jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x Konkordatsmitglieds x Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubil - dende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Artikel 28 Zulassung

1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Artikel 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
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2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlich - keiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubil - denden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unter - kunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsan - spruch auf Zurverfügungstellung.

Artikel 30 Disziplinarrecht

1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszi - plinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Diszi - plinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unab - hängigen Rekurskommission anfechten.

Artikel 31 Schulausschluss

1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge - schlossen werden.
2 - gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 11

Artikel 32 Austritt und Übertritt

1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienst - jahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmit - glieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60 Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertre - tenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.

Artikel 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

Die Artikel 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. VII. Abschnitt: Haftung
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1 Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbil - denden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zu Gunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika, etc.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

Artikel 35 Schaden zum Nachteil der IPH

oder der Konkordatsmitglieder Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbil - denden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkor - datsmitgliedern für vorsätzlich oder grob-fahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
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VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht
Artikel 36 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

Artikel 37 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Artikel 38 Förderung der Zusammenarbeit

zwischen den Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständig - keiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

Artikel 39 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Artikel 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen

Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammen - arbeiten.

Artikel 41 Ausbildung Dritter

1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern ange - hörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 13
X. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 42 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben 2 .
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustan - dekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordats - behörde auf maximal 13,66 Mio. Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Artikel 43 Beitritt weiterer Kantone

Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordats - behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Artikel 44 Kündigung

1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per
31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
2 In Kraft gesetzt auf den 8. Dezember 2004.
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4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergü - tungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhand - lung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Artikel 45 Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstim - migkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Anhang: – gemäss Artikel 42 15
Anhang gemäss Artikel 42 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitrags- pflicht gemäss Artikel 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leis - tenden Beiträge Jahresbudget IPH 13'654'000.00 ./. Botschaftsschutz 400'000.00 ./. Polizeidienstangestellte 320'000.00 ./. Gemeindepolizei 320'000.00 ./. Übrige Dienstleistung* 240'000.00 Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12'374'000.00 *nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordats - behörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich ent - sprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteil - schlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1'571'498.00 Basel-Land 8.8 1'088'912.00 Basel-Stadt 14.7 1'818'978.00 Bern Kanton 22.1 2'734'654.00 Luzern Kanton 9.4 1'163'156.00 Nidwalden 1.5 185'610.00 Obwalden 1.0 123'740.00 Solothurn 9.0 1'113'660.00 Schwyz 4.0 494'960.00 Uri 1.2 148'488.00 Zug 3.5 433'090.00 Stadt Bern 9.2 1'138'408.00 Stadt Luzern 2.9 358'846.00 Total 100 12'374'000.00 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ge - mäss Artikel 24 Abs. 4 aktualisiert.
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