Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung (330.211)
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Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung

Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Gefäng nisordnung vom 24. Januar 1985 2 sowie Artikel 27a der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe vom 19. Oktober 1989 3 ) , beschliesst: 1. Einleitung

Art. 1

Zweck 1 Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Ge fängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewähr leistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 4 ) kann für die Polizeizellen in Engelberg abweichende Weisungen erlassen. 1) GDB 101.0 2) GDB 330.21 3) GDB 330.11 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst OGS 2010, 90

Art. 3

Gefängnisverwaltung 1 Die Gefängnisverwaltung untersteht dem Amt Kantonspolizei 5 ) . Zustän dig für die Gefängnisverwaltung ist die Dienststelle 6 ) Straf- und Massnah menvollzug; sie führt das Gefängnis. 2 Bei Abwesenheit der Dienststellenleitung erfolgt die Vertretung durch das Betreuungspersonal. * 3 Die Vertretung der Dienststellenleitung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten wird durch den Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin der Kantonspolizei wahrgenommen. 4 Das Amt Kantonspolizei kann für das Gefängnis Sarnen eine Hausord nung erlassen. 2. Aufnahme von Gefangenen

Art. 4

Entscheid 1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die von den Behörden ange meldeten Einweisungen. 2 Die einweisende Behörde teilt der Gefängnisverwaltung insbesondere schriftlich mit: a. die Anweisungen zum Haftregime; b. Hinweise zum Gesundheitszustand, zur Fluchtgefahr sowie zur Ge fährlichkeit; c. Entscheide, wie Haftentlassungen und Besuchsbewilligungen; d. Name und Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechperson. 3 Ist die neu eingetretene Person krank oder verletzt oder bestehen Zwei fel an der Hafterstehungsfähigkeit, so kann die Gefängnisverwaltung den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beiziehen. 4 Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Gefängnisverwaltung über die Einweisung in eine geeignetere Anstalt. 5 Der Kantonspolizei obliegen die Einweisungen in die Ausnüchterungs zelle unter entsprechender Meldung an die Gefängnisverwaltung. 5) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen 6) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen 2

Art. 5

Formalitäten 1 Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personali en, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Ein tritts sowie der notwendigen Angaben zur einweisenden Behörde einzu tragen.

Art. 6

Eintrittskontrolle 1 Beim Eintritt werden die Insassen unter Beizug der Kantonspolizei einer Leibesvisitation durch eine Person des gleichen Geschlechts unterzogen; die Effekten werden kontrolliert. 2 Die Gefängnisverwaltung bezeichnet diejenigen Gegenstände, die in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Utensilien zur Körperpflege, Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, eine Uhr sowie der Ehering. 3 Medikamente werden den Insassen abgenommen; rezeptpflichtige Me dikamente werden nur auf ärztliche Anordnung verabreicht. 4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Die Insassen können im Rah men der Gefängnisordnung frei darüber verfügen.

Art. 7

Zellenbelegung 1 Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung. 2 Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht. 3 Gefangene im Strafvollzug sowie Personen, welche sich in Ausschaf fungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befinden, können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden. 4 Die Belegung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorrechte innerkanto naler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzel le zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle. 3. Tagesordnung

Art. 8

Verpflegung 1 Die Verpflegungszeiten werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. 3

Art. 9

Weitere Bezüge 1 Die Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge gegen Entgelt vorzunehmen: a. Briefmarken; b. Benutzung des Telefons; c. Miete eines Fernsehers; d. Zigaretten; e. Toilettenartikel; f. Süsswaren und Süssgetränke.

Art. 10

Körperpflege 1 Den Insassen wird in der Regel montags, mittwochs und freitags Gele genheit zum Duschen gegeben.

Art. 11

Nachtzeit und Nachtruhe 1 Die Nachtzeit beginnt nach dem Nachtessen und dauert bis 07.00 Uhr. Die Gegensprechanlage darf während dieser Zeit nur in Notfällen benutzt werden. 2 Ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr herrscht Nachtruhe. Das Rauchen in den Zellen ist während dieser Zeit verboten. 4. Sicherheitsmassnahmen

Art. 12

Besondere Sicherheitsmassnahmen 1 Besteht bei Insassen eine erhöhte Fluchtgefahr oder ein Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrich tung beschädigt wird, so kann die Gefängnisverwaltung besondere Si cherheitsmassnahmen anordnen. 2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich: a. der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen sowie von Kleidungsstücken; b. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung; c. die Videoüberwachung der Zelle; d. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis. 4
3 Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnun gen bleiben vorbehalten.

Art. 13

Kontrollen und Durchsuchungen 1 Die jederzeitige Durchsuchung von Insassen, deren Effekten sowie der Zelle ist erlaubt. 2 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe ins Ge fängnis gebracht worden sind, so können auch die intimen Körperpartien von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer medizinischen Fachperson untersucht werden. 3 Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum kann die Gefängnisver waltung einen Atemlufttest oder die Analyse einer Blut- oder Urinprobe anordnen. Die Kosten positiver Proben werden der fehlbaren Person auf erlegt.

Art. 14

Videoüberwachung 1 Die Videoüberwachung dient insbesondere dem Schutze der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals sowie der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs. 2 Die Überwachung durch die Polizei erfolgt personenbezogen und in Echtzeit. Die Polizei informiert die Gefängnisverwaltung, soweit sie Mass nahmen ergriffen hat oder solche zu ergreifen sind. 3 Überwacht werden können nebst den Zugängen die Ausnüchterungszel le und die Zelle 1. Die Videoüberwachung erfasst den gesamten Zellen raum. Die Überwachung kann eingeschaltet werden, wenn sie dem Schutz der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals oder der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs dient. Die übrigen Zellen dürfen nicht videoüberwacht werden. * 4 Die Videoaufnahmen werden gespeichert und innert 96 Stunden wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. 5 Im Übrigen regelt das Amt Kantonspolizei die Videoüberwachung in ei nem Betriebskonzept. Dieses regelt insbesondere die Zugriffsberechti gung, die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Videoaufnahmen und die Vernichtung der Aufnahmen. 5
5. Fürsorge

Art. 15

Medizinische Versorgung 1 Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kan tonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt. 2 Die Anordnung einer Spitaleinweisung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis zu setzen. 3 Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.

Art. 16

Soziale Betreuung 1 Die Insassen haben Anspruch auf eine soziale Betreuung. Zuständig ist der Bewährungsdienst der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug. * 2 Die Aufgaben der Sozialbetreuung bestehen darin, die Insassen bei der Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Probleme zu unterstützen sowie die Beziehungen der Insassen mit den Behörden und mit Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu regeln.

Art. 17

Seelsorge 1 Die Seelsorge richtet sich nach Art. 21 der Gefängnisordnung. 6. Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 18

Grundsatz 1 Untersuchungsgefangene dürfen nur entsprechend den Weisungen der zuständigen Behörde Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.

Art. 19

Schriftlicher Verkehr 1 Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der ande ren Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung. 2 Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen. 6

Art. 20

Telefonverkehr 1 Der Telefonverkehr kann aus betrieblichen Gründen durch die Gefäng nisverwaltung eingeschränkt werden. 2 Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.

Art. 21

Besuchswesen 1 Die schriftliche Besuchsbewilligung wird durch die einweisende Behörde nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung erteilt. Unangemeldete Be suche werden nicht zugelassen. 2 Die Insassen dürfen jede Woche während einer Stunde Besuche emp fangen. 3 Besuche sind von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 11.00 Uhr so wie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr möglich. Besuche von Behörden und Verteidigern können ausnahmsweise ausserhalb dieser Zeiten stattfinden. 4 Die Insassen dürfen in der Regel pro Besuch nur zwei Personen emp fangen. 5 Die Besucher dürfen den Insassen keine Gegenstände direkt überge ben, zudem dürfen sie keine Gegenstände von den Gefangenen entge gennehmen. Verstösse werden der einweisenden Behörde gemeldet, zu dem kann die Gefängnisverwaltung der entsprechenden Person das Be suchsrecht entziehen. Die disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktio nen bleiben in jedem Fall vorbehalten. 6 Von der einweisenden Behörde können weitere Auflagen, insbesondere die Überwachung des Besuches oder die Aufzeichnung der Gespräche, angeordnet werden. 7. Austritt

Art. 22

Entlassung 1 Entlassungen erfolgen nach Ablauf der Strafdauer oder aufgrund einer schriftlichen Entlassungsverfügung der einweisenden Behörde durch das Betreuungspersonal. 2 Ausserkantonal eingewiesene Untersuchungshäftlinge müssen von der zuständigen Behörde abgeholt werden. 7
3 Die Gefängnisverwaltung bestätigt die Entlassung unverzüglich. Trifft die Entlassungsbestätigung nicht innerhalb von fünf Tagen seit der Entlas sung bei der einweisenden Behörde ein, so trifft diese die Pflicht zur Nachfrage. 8. Kostgeld

Art. 23

Untersuchungs- und Sicherheitshaft 1 Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.–

Art. 24

Strafvollzug 1 Im Normalvollzug beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): * a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. * Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 180.– 2 Für die Halbgefangenschaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 80.– b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 119.– 3 An die Kosten der Halbgefangenschaft, auch bei Einweisung in eine ausserkantonale Institution, hat die betroffene Person der einweisenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. * 4 An die Kosten des Vollzugs durch Elektronische Überwachung (Electro nic Monitoring, EM), auch bei ausserkantonaler Durchführung des Vollzugs, hat die betroffene Person der anordnenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. * 5 In Härtefällen kann die betroffene Person ganz oder teilweise von der Beitragspflicht gemäss Absatz 3 und 4 entbunden werden. *

Art. 25

* Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen 1 Bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): a. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.– b. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 200.– 8

Art. 26

Ausnüchterungszelle 1 Für die Benützung der Ausnüchterungszelle ist ein Aufenthaltskosten beitrag von Fr. 200.– pro Tag bzw. Nacht zu entrichten.

Art. 27

Nebenkosten 1 Die gelegentliche Abgabe von Medikamenten und die Beiträge an die Unfallversicherung sowie an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal sind im Kostgeld inbegriffen. 2 Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind darin nicht inbegriffen. 3 Die zusätzlichen Bezüge gehen zulasten der Insassen. Die Miete des Fernsehers beträgt Fr. 1.– pro Tag. 4 Mittellose Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge nach Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen auf Kredit vorzunehmen: a. Briefmarken in beschränktem Rahmen; b. Telefongespräche; c. Miete eines Fernsehers; d. 6 Zigaretten pro Tag.

Art. 28

Rechnungsstellung 1 Die Beitragspflicht der Insassen an die Kosten der Halbgefangenschaft kann mittels Barvorschüssen sichergestellt werden. 2 Die Rechnungsstellung an die kantonalen Amtsstellen erfolgt einmal jährlich. Den ausserkantonalen Einweisungsbehörden wird das Kostgeld monatlich in Rechnung gestellt. 3 Bei durch eine militärische Behörde Eingewiesenen richtet sich die Rechnungsstellung nach dem Militärstrafrecht.

Art. 29

Kostengutsprache 1 Die Gefängnisverwaltung kann von den ausserkantonal einweisenden Behörden eine Kostengutsprache verlangen.

Art. 30

Reservationsgebühr 1 Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsge bühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben. 9
9. Schlussbestimmungen

Art. 31

Sanktionen 1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach Art. 12 der Gefängnisordnung. Diese Ausführungsbestimmungen gelten als allgemeine Regelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung. 2 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 3 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungs forderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kanto nalen Haftungsgesetz. Die entsprechenden Ansprüche sind bei der Auf sichtsbehörde geltend zu machen.

Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Aufenthalts- und Verpflegungs kosten der Gefängnisinsassen vom 26. November 1991 7 ) werden aufge hoben.

Art. 33

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 90 geändert durchNachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 31. Januar 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (OGS 2012, 8),die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 77),Nachtrag vom 13. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 40) 7) OGS 1981, 89, OGS 1997, 61, OGS 2005, 7 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 90 31.01.2012 01.04.2012

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2012, 8 26.06.2012 01.01.2013

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2012, 48 04.12.2012 01.01.2013

Art. 14 Abs. 3

geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013

Art. 23 Abs. 1,

b. geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013

Art. 24 Abs. 1,

b. geändert OGS 2012, 77 04.12.2012 01.01.2013

Art. 25

totalrevidiert OGS 2012, 77 13.11.2018 01.01.2019

Art. 24 Abs. 1

geändert OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019

Art. 24 Abs. 3

geändert OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019

Art. 24 Abs. 4

eingefügt OGS 2018, 40 13.11.2018 01.01.2019

Art. 24 Abs. 5

eingefügt OGS 2018, 40 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 90

Art. 3 Abs. 2

31.01.2012 01.04.2012 geändert OGS 2012, 8

Art. 14 Abs. 3

04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77

Art. 16 Abs. 1

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48

Art. 23 Abs. 1,

b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77

Art. 24 Abs. 1

13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40

Art. 24 Abs. 1,

b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77

Art. 24 Abs. 3

13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40

Art. 24 Abs. 4

13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40

Art. 24 Abs. 5

13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40

Art. 25

04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 77 12
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