Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz (454.111)
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Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz

Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz vom 10. Mai 2010 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014 1 ) , der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei be waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014 2 ) , des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Okto ber 2002 3 ) und der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverord nung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 4 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 ) , Artikel 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweize rischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 6 ) , Artikel 23 der Denkmal schutzverordnung vom 30. 7 ) , Artikel 3 Absatz 1 des Bevölke rungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 8 ) , Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 9 ) sowie sowie Artikel 18 des Kulturgesetzes vom 10. März 2016 10 ) , * beschliesst: 1. ... *

Art. 1–2

* ... 1) SR 520.3 2) SR 520.31 3) SR 520.1 4) SR 520.11 5) GDB 101.0 6) GDB 210.1 7) GDB 451.21 8) GDB 540.1 9) GDB 543.1 10) GDB 451.1 OGS 2010, 28
2. Zuständige Behörden

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. genehmigt das Verzeichnis der zu schützenden und der zu sichern den Kulturgüter (Kantonales und nationales Kulturgüterinventar); b. erlässt nach Art. 21 Abs. 3 der Denkmalschutzverordnung die Schutzpläne der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeu tung, auch unter Berücksichtigung der Anliegen des Kulturgüter schutzes; c. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Depots und von Kul turgüter-Schutzräumen zur Auslagerung und Aufbewahrung bedeu tender beweglicher Kulturgüter, insbesondere von solchen der Kantonsbibliothek, des Staatsarchivs, des Historischen Museums und der kantonalen Kunstsammlung; d. beschliesst den Beizug von zivilen Organisationen und Fachkräften zugunsten von Aufgaben des Kulturgüterschutzes gemäss Art. 7 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz 11 ) ; e. koordiniert mit anderen Kantonen und dem Bund die Massnahmen des Kulturgüterschutzes sowie die Ausbildung des Fachpersonals; f. entscheidet über die Kostentragung für Massnahmen des Schutzes und der Sicherung von Kulturgütern zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Korporationen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie privaten Organisationen und Personen; g. kann mit öffentlichen Körperschaften sowie privaten Organisationen und Personen Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen; h. kann im Hinblick auf den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A oder B nach Art. 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 12 ) Verfügungen zur Erhaltung von Kulturgütern anordnen und Dienstbarkeiten zu gunsten des Kulturgüterschutzes errichten. 11) GDB 540.111 12) GDB 210.1 2

Art. 4

Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. genehmigt in Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdeparte ment 13 ) die Konzepte sowie die Einsatzpläne zum Schutz und zur Si cherung von Kulturobjekten der Kategorien A und B; b. genehmigt in Absprache mit dem Bau- und Raumentwicklungsde partement die Pläne für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeu tender beweglicher Kulturgüter; c. bezeichnet eine oder einen Beauftragten des Kantons für den Kul turgüterschutz, welche oder welcher die Fachstelle für Kulturgüter schutz leitet; d. spezifiziert die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Kulturgü terschutz nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 5

Sicherheits- und Sozialdepartement 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement: a. stellt die Umsetzung der Vorgaben des Bundes über den Bevölke rungsschutz sowie die Vorbereitung kantonaler vorsorglicher Mass nahmen sicher; b. koordiniert zusammen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevöl kerungsschutzes und der Zivilschutzorganisationen für den Schutz und die Sicherung der Kulturgüter; c. entscheidet auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartements über die für den Kulturgüterschutz notwendigen Requisitionen nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz 14 ) ; d. sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz für die Ausrüstung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation und für die Beschaffung und Bewirtschaftung des Einsatzmaterials.

Art. 6

Bau- und Raumentwicklungsdepartement 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement stellt die für die Auslage rung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter notwendi gen Depots zur Verfügung. 13) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 14) GDB 540.111 3

Art. 7

Fachstelle für Kulturgüterschutz 1 Die Fachstelle für Kulturgüterschutz ist das ausführende und beratende Organ im Bereich des Kulturgüterschutzes. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie erstellt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern das kantonale Kulturgüterinventar und bringt dieses in das nationale KGS-Inventar ein; b. sie bringt die Schutzzeichen des Kulturgüterschutzes nach den Vor gaben des Bundes an; c. sie erstellt, in Absprache mit der Eigentümer- oder Besitzerschaft und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Zivilschutz, der Ab teilung Militär- und Bevölkerungsschutz, den Gemeindefeuerwehren und weiteren Partnerorganisationen sowie Fachleuten, für die Kultu robjekte der Kategorien A und B Konzepte zur Bewältigung von Schädigungen aus bewaffneten Konflikten sowie aus grossen Scha densereignissen und Katastrophen; d. sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen, Or ganisationen und Fachleuten Sicherstellungsdokumentationen und Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung der betroffenen Kultur güter und überprüft diese periodisch; e. sie plant die Auslagerung von bedeutenden beweglichen Kulturgü tern oder deren Schutz an Ort und Stelle und sie überwacht die Er richtung und den Betrieb von Depots und Kulturgüter-Schutzräumen; f. sie leitet im Rahmen der kantonalen Zivilschutzorganisation nach

Art.

6 ff. der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz die kantonale Kulturgüterschutz-Einsatzformation; g. sie wirkt an der fachgerechten Ausbildung der Kulturgüterschutz- Einsatzformation mit; sie erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Zivilschutz für deren Ausrüstung; tationen in Sachen Schutz und Sicherung von Kulturgütern der Kate gorien A und B nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab 15 ) ; i. sie kann die Erstellung, die Erneuerung und den Unterhalt von bauli chen oder technischen Schutzmassnahmen beratend begleiten; 15) GDB 540.112 4
k. sie kann in Fachfragen die für Kulturgüter Verantwortlichen des Kantons, der Gemeinden und der anderen öffentlichen Körperschaf ten sowie die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besit zerinnen und Besitzer von bedeutenden Kulturgütern beraten. 3. Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung

Art. 8

Kulturgüterschutz-Einsatzformation 1 Die Kulturgüterschutz-Einsatzformation besteht aus Zivilschutzpflichti gen sowie externen Fachleuten. 2 Soweit externe Fachleute, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, beigezogen werden, wird deren Entschädigung vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes 16 ) festgesetzt.

Art. 9

Pflichten Dritter 1 Bei grossen Schadensfällen und Katastrophen können betroffene Perso nen und private Organisationen gegen Entschädigung nach Art. 8 des Be völkerungsschutzgesetzes 17 ) zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

Art. 10

Requisition 1 Soweit in einem Einsatz eine Requisition notwendig ist, richtet sich das Requisitionsverfahren nach der Verordnung über die Requisition 18 ) sowie nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungs schutz 19 ) .

Art. 11

Kostentragung 1 Die Kostentragung für Hilfeleistungen der Kulturgüterschutz-Einsatzfor mation richtet sich nach Art. 9 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz 20 ) . 16) GDB 130.4 17) GDB 540.1 18) SR 519.7 19) GDB 540.111 20) GDB 540.111 5
4. Zusammenarbeit und Information

Art. 12

Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen 1 Die Fachstelle für Kulturgüterschutz: a. ist der Fachdienst für Kulturgüterschutz im kantonalen Führungsstab (KFS); die oder der Beauftragte für Kulturgüterschutz nimmt im kantonalen Führungsstab Einsitz; b. kann der kantonalen Kulturpflegekommission 21 ) wichtige Fragen des Kulturgüterschutzes zur Begutachtung vorlegen; c. arbeitet mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zusam men; d. arbeitet mit den kantonalen und kommunalen Wehrdiensten und weiteren Organisationen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes zu sammen; e. arbeitet mit den Behörden und Fachstellen des Kulturgüterschutzes anderer Kantone und des Bundes sowie mit interessierten privaten Organisationen zusammen.

Art. 13

Information der Bevölkerung 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unterrichten die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Kulturgüterschutzes und fördern das allgemeine Verständnis für die Bedeutung und den Wert der Kulturgüter. 5. Schlussbestimmungen

Art. 14

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 22 )

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft. 21)

Art. 24 Denkmalschutzverordnung (GDB

451.21 ), Art. 6 Bst. a Kulturverordnung (GDB 451.11 ) 22) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2010, 28 konsultiert werden 6
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 28 Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Juni 2010 geändert durch:AB über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 43) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.05.2010 01.06.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 28 21.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert OGS 2016, 43 21.06.2016 01.07.2016 Titel 1. aufgehoben OGS 2016, 43 21.06.2016 01.07.2016

Art. 1

aufgehoben OGS 2016, 43 21.06.2016 01.07.2016

Art. 2

aufgehoben OGS 2016, 43 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.05.2010 01.06.2010 Erstfassung OGS 2010, 28 Ingress 21.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 43 Titel 1. 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43

Art. 1

21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43

Art. 2

21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43 9
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