Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften de... (641.413)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 und 5 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Unterhaltskosten

Art. 1

Tatsächliche Kosten 1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Ver sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo gen werden (Art. 34 Abs. 2 StG). * 2 Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grund stücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB 2 ) ).

Art. 2

Abziehbare Kosten 1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten: a. Unterhaltskosten: 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver mehrende Aufwendungen darstellen, 2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 Bst. l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden, 1) GDB 641.41 2) SR 210 OGS 1995, 58
3. * Betriebskosten: Gebühren für Strassenbeleuchtung und -reini gung; Strassenunterhaltskosten; Unterhaltsperimeter; Liegen schaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räu me, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hiefür aufzu kommen hat; b. Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegen schaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherun gen); c. Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, For mulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegen schaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Ent schädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers). 2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten: a. * ... b. einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Perimeter-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisati on, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.; c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufberei tungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten; d. Wasserzinsen, ausser diejenigen, die der Grundeigentümer für ver mietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter über wälzt.

Art. 3

Pauschalabzug 1 Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unter haltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen (Art. 6 ff. die ser Ausführungsbestimmungen) kann der Steuerpflichtige einen Pau schalabzug geltend machen (Art. 34 Abs. 4 StG). 2 Dieser Pauschalabzug beträgt: * a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: zehn Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert; b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre: 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert. 2

Art. 4

Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen 1 Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegen schaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschal abzug wählen.

Art. 5

Ausschluss des Pauschalabzugs 1 Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. 2. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen

Art. 6

Begriff der Investitionen 1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die nen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Ener gieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erst malige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehen den Gebäuden.

Art. 7

Ausschluss subventionierter Investitionen 1 Werden die in Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der vom Steuerpflichti gen selbst zu tragen ist.

Art. 8

Festlegung der Investitionen im einzelnen 1 Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung er neuerbarer Energien sind insbesondere: a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäu dehülle, wie: 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich, 2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend, 3. Anbringen von Fugendichtungen, 4. Einrichten von unbeheizten Windfängen, 3
5. Ersatz von Jalousieläden, Rollläden; b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie zum Beispiel: 1. Ersatz des Wärmeerzeugers, 2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer, 3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung, 4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu för dernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geother mie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswär me, Windenergie und Biomasse (eingeschlossen Holz oder Biogas).

Art. 9

* ... 3. Schlussbestimmungen

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Weitere Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 58 geändert durch:Nachtrag vom 20. März 2001, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 32),Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 86),Nachtrag vom 18. Oktober 2011, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2011 (OGS 2011, 55) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 58 20.03.2001 01.01.2001

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2001, 32 05.12.2006 01.01.2007

Art. 2 Abs. 1,

a., 3. geändert OGS 2006, 86 18.10.2011 01.01.2011

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2011, 55 18.10.2011 01.01.2011

Art. 2 Abs. 2, a.

aufgehoben OGS 2011, 55 18.10.2011 01.01.2011

Art. 9

aufgehoben OGS 2011, 55 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 58

Art. 1 Abs. 1

18.10.2011 01.01.2011 geändert OGS 2011, 55

Art. 2 Abs. 1,

a., 3. 05.12.2006 01.01.2007 geändert OGS 2006, 86

Art. 2 Abs. 2, a.

18.10.2011 01.01.2011 aufgehoben OGS 2011, 55

Art. 3 Abs. 2

20.03.2001 01.01.2001 geändert OGS 2001, 32

Art. 9

18.10.2011 01.01.2011 aufgehoben OGS 2011, 55 6
Markierungen
Leseansicht