Gesetz über die Gewässer (Anhang: Konzessionsgebühren)
Gewässergesetz, GewG Anhang Stand: 1. November 2020 51 KONZESSIONSGEBÜHREN A. Einmalige Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1) 1 Die Konzessionsbehörde erhebt eine einmalige Konzessionsgebühr; sie beträgt: Fr. Fr. 1. Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze 150.- 20'000.- 2. Entnahme von Material aus Gewässern, Einbringen von Material in Gewässer 150.- bis 20'000.- 3. Benützung von Gewässern für Hafenan- lagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Bojen und dergleichen 150.- bis 20'000.- 4. Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in und an Seen wie Stege, Pfähle, Treppen, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen 150.- bis 20‘000. - 5. Nutzung der Wasserkraft eines Gewäs- sers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers, je Bruttoleistung in kW 20.- bis 100.- 6. Wasserbezug aus einem Gewässer 150.- bis 20'000.- 7. Errichtung und Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird - Grundgebühr - zuzüglich je Kilowatt installierte Ver- dampferleistung (bei Wasser 10 °C / Wasser 35 °C) 200.- 2.- 2 Für alle anderen Konzessionen wird die einmalige Konzessionsgebühr durch die Konzessionsbehörde nach den besonderen Verhältnissen von Fall zu Fall festgesetzt. 3 Bei der Erneuerung einer Konzession richtet sich die einmalige Kon- zession nach dem vorstehenden Tarif.
Anhang Gewässergesetz, GewG 52 B. Wiederkehrende Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2) 1. Wasserzinsen 1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Wasserbezüge einen jährlichen Wasserzins; er beträgt 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers. 2 Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wasser- messers nicht, ist die installierte Pumpenleistung und die Betriebsdauer für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend. 3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen. 2. Nutzungsentschädigungen 1 Wenn kein Wasserzins zu entrichten ist, erhebt die Konzessionsbe- hörde eine jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung; sie beträgt: Fr. Fr. 1. für die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze, je Kubikmeter -.05 bis -.20 2. für die Entnahme von Material aus Ge- wässern, je Kubikmeter 4.- bis 8.- 3. für die Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund: 3.1 Seegebiet allgemein (Hafenanla- gen, Schiffsstandplätze, Boots- häuser, Badeflösse, Stege, Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m 2 6.50 bis 9.- Zuschlag für kurzfristige Schiffs- anlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet 40.- bis 60.- Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet 120.- bis 200.- 3.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nut- zungen, Anlegeplätze für Gastbe- triebe, je m 2 4.- bis 6.-
Gewässergesetz, GewG Anhang Stand: 1. November 2020 53 3.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m 2 2.- bis 3.- 3.4 Boje mit Bootsstandplatz 230.- bis 350.- 3.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Boots- standplatz 50.- bis 70.- 3.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Siche- rung von Landparzellen, je m 2 3.- bis 7.- Mindestansatz für Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund 40.- bis 60.- 4. für die Benützung von Gewässern über privatem Grund: 4.1 Seegebiet allgemein (Hafenan- lagen, Schiffsstandplätze, Boots- häuser, Badeflösse, Stege, Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m 2 Zuschlag für kurzfristige Schiffsan- legemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet 5.50 40.- bis bis 7.50 60.- Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet 120.- bis 170.- 4.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle und gewerbliche Nut- zungen, Anlegeplätze für Gast- betriebe, je m 2 2.50 bis 3.50 4.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m 2 1.50 bis 2.50 4.4 Boje mit Bootsstandplatz 230.- bis 350.- 4.4 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz 50.- bis 70.- 4.5 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Siche- rung von Landparzellen, je m 2 2.- bis 5.- Mindestansatz für Benützung von Ge- wässern über privatem Grund 40.- bis 60.-
Anhang Gewässergesetz, GewG 54 5. Errichtung und der Betrieb von Anla- gen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird, je Kilowatt installierte Verdamp- ferleistung (bei Wasser 10 °C / Wasser 35 °C) 3.- bis 8.- 2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Gewässernutzungen sowie in Sonderfällen setzt die Konzessionsbehörde die jährlich zu entrichtenden Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest.
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