Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer (641.111)
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Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bun dessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1

Organe 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird fol genden Organen übertragen: a. dem Finanzdepartement; b. der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer; c. der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer.

Art. 2

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement: a. entscheidet über strittige Ausstandsgründe nach Art. 109 Abs. 3 DBG; b. stellt Antrag an die eidgenössische Erlasskommission bei Erlassge suchen, auch in Quellensteuerfällen, für welche die eidgenössische Erlasskommission zuständig ist und bezeichnet den kantonalen Ver treter in der eidgenössischen Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 und

Art.

167 DBG); c. * entscheidet bei Gesuchen um Steuererlass bis zum Betrag von Fr. 5 000.–; 1) SR 642.11 2) GDB 101.0 OGS 2001, 26
d. hat alle für den Bezug der direkten Bundessteuer erforderlichen An ordnungen und Weisungen zu erlassen und den Bezug zu vollzie hen. 2 Das Finanzdepartement erfüllt diese Aufgaben, indem es insbesondere: a. alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche den Bezug der direkten Bundessteuer betreffen (Art. 163 Abs. 3 DBG); b. die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt und Sicherheiten entgegennimmt (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG); c. den gesamten Steuerbezug besorgt und über Gesuche um Zah lungserleichterungen entscheidet; d. Rückerstattungsbegehren nach Art. 168 Abs. 3 DBG behandelt; e. mit der eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Steuern, ein schliesslich die Quellensteuer, abrechnet (Art. 89, 101 und 196 Abs. 3 DBG); f. das gesamte die direkte Bundessteuer betreffende Rechnungswe sen besorgt; g. die direkte Bundessteuer bezieht, wenn der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger das Land verlassen will (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG).

Art. 3

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer 1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt die Aufgaben der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer wahr. Sie hat alle für die Veran lagung der direkten Bundessteuer erforderlichen Anordnungen und Wei sungen zu erlassen und den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu überwachen, soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erfüllt diese Auf gaben, indem sie insbesondere: a. die Veranlagung für sämtliche Steuerpflichtigen durchführt; b. den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unmittelbar leitet und überwacht (Art. 104 Abs. 1 DBG); c. alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche die Veranla gung der direkten Bundessteuer betreffen; d. die Verzeichnisse der mutmasslich Steuerpflichtigen erstellt, prüft und laufend ergänzt (Art. 122 DBG); e. ausserkantonale Meldungen von Steuerwerten entgegennimmt und übermittelt; 2
f. den Veranlagungsort im Sinne von Art. 108 Abs. 1 DBG feststellt; g. mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Steuerverwal tungen anderer Kantone verkehrt; h. mit den Kantonen über die Repartition des kantonalen Steueranteils verhandelt und abrechnet (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG); i. bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach Art. 190 DBG mit der eidgenössischen Steuerverwaltung zusammenarbeitet; k. den Kanton vertritt im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re kurskommission für die direkte Bundessteuer und vor dem Bundes gericht und allenfalls Beschwerde erhebt gegen Entscheide der kantonalen Rekurskommission für die direkte Bundessteuer; l. über Steuerbefreiungen entscheidet; m. der Löschung im Handelsregister zustimmt (Art. 171 DBG); n. den Eintrag im Grundbuch genehmigt (Art. 172 DBG); o. das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Verfahren bei Steuerhinterziehungen und Verletzung von Verfahrenspflichten durchführt (Art. 182 Abs. 4 DBG); p. Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern anzeigt (Art. 188 Abs. 1 DBG); q. die Steuererklärungen zustellt und entgegennimmt; r. das Inventar aufnimmt und die Siegelung besorgt (Art. 159 Abs. 1 DBG) 3 ) ; s. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verhängt (Art. 174 DBG).

Art. 4

Einwohnerkontrollstellen 1 Die Einwohnerkontrollstellen: a. erstellen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer das Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflich tigen und ergänzen es laufend (Art. 122 DBG); b. benachrichtigen die kantonale Verwaltung für die direkte Bundes steuer, wenn eine steuerpflichtige Person oder ihr Rechtsnachfolger, die das Land dauernd verlassen wollen, Anstalten zur Ausreise tref fen (Art. 161 Abs. 4 Bst. a DBG); c. melden der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer un verzüglich Geburt, Heirat, Scheidung und Tod der Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde sowie Wegzüger und Zuzüger. 3) GDB 641.418 3

Art. 5

* Kantonale Steuerrekurskommission 1 Die kantonale Steuerrekurskommission gemäss Art. 174 des kantonalen Steuergesetzes 4 ) ist gleichzeitig kantonale Steuerrekurskommission für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 140 DBG. 2 Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission bezüglich der direk ten Bundessteuer können innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 145 DBG). 3 Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichtes bezüglich der direkten Bundessteuer kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Verwaltungs gerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 97 ff. des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege 5 ) erhoben werden (Art. 146 DBG). 2. Bestimmungen über das Verfahren

Art. 6

System der zeitlichen Bemessung 1 Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung ge mäss Art. 41 DBG.

Art. 7

Verfahren bei Quellensteuern 1 Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundesrecht wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einspracheverfahren und das Ver fahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission nach den massge benden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes 6 ) über die Quellen steuern (Art. 139 Abs. 2 DBG).

Art. 8

Kosten des Rekursverfahrens 1 Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurs kommission richtet sich nach der Gebührenordnung für die Staatsverwal tung 7 ) (Art. 144 Abs. 5 DBG). 4) GDB 641.4 5) Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005; SR 173.110 6) GDB 641.4 7) Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005, GDB 641.1 , Verordnung zum All gemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005, GDB 643.11 und Art. 23a ff. Verord nung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungs verfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998, GDB 133.21 4

Art. 9

Löschung im Handelsregister 1 Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Per son oder der Niederlassung einer ausländischen Unternehmung Kenntnis. 2 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht wer den, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

Art. 10

Eintrag im Grundbuch 1 Im Hinblick auf einen Eintrag im Grundbuch gemäss Art. 172 DBG gibt das Amt für Raumordnung und Verkehr (Abteilung Grundbuch und Ver messung) der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Kennt nis von jeder Anmeldung eines Liegenschaftenverkaufs durch im Ausland wohnende Eigentümer und Eigentümerinnen oder Inhaber und Inhaberin nen von Nutzungsrechten.

Art. 11

Amtshilfe anderer Behörden 1 Die Amtshilfe nach Art. 112 DBG ist kostenlos zu gewähren. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 12

Übergangsbestimmungen zum Wechsel zur einjährigen Ge genwartsbemessung 1 Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbe messung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den 1. Januar 2001. Für die Erhebung der Jahressteuer auf den aus serordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 gilt Art. 218 DBG. 2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausseror dentlichen Aufwendungen werden mittels Revisionsverfahren von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkom men abgezogen (Art. 218 Abs. 4 Bst. a DBG). 5

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundes steuer vom 16. Juni 1995 8 ) werden aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Weitere Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 26 geändert durchNachtrag vom 8. März 2005, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2005 (OGS 2005, 18)die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99) 8) OGS 1995, 82, OGS 1997, 45, OGS 1999, 57 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.03.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 26 08.03.2005 01.03.2005

Art. 5

totalrevidiert OGS 2005, 18 25.11.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 1, c.

geändert OGS 2008, 99 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.03.2001 01.01.2001 Erstfassung OGS 2001, 26

Art. 2 Abs. 1, c.

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 99

Art. 5

08.03.2005 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2005, 18 8
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