Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
841.12 Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise vom 13. Oktober/21. November 1966 1
1 . Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu: 1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; 2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; 3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; 4. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
2 . Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in Rechtskraft.
Feedback