Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
841.14 Gegenrechtserklärung der Jagdverwaltung des Kantons Bern und der Kantonsregierung von Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise vom 13. November 1978 1
1 . Die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Regierung von Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu: 1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der bernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind; 2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnsitzkanton zu bestehen; die Jagdverwaltung des Kantons Bern und die Polizeidirektion Nidwalden können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen; 3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben; 4. die Jagdausschliessungsgründe nach bernischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten; 5. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
2 . Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1979 in Kraft und gilt, bis sie von einem der Gegenrecht haltenden Kantone unter Berücksichtigung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres gekündigt wird. Diese Erklärung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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