Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EBA im Berufsfeld Gebäudehülle
vom 29. August 2023 (Stand am 1. Oktober 2023)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115
1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe und Dauer
Art. 1 Berufe und Berufsbild
¹ Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Berufsattest (EBA):
a. Abdichtungspraktikerin EBA / Abdichtungspraktiker EBA;
b. Dachdeckerpraktikerin EBA / Dachdeckerpraktiker EBA;
c. Fassadenbaupraktikerin EBA / Fassadenbaupraktiker EBA;
d. Gerüstbaupraktikerin EBA / Gerüstbaupraktiker EBA;
e. Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik EBA / Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA;
f. Solarmonteurin EBA / Solarmonteur EBA.
² Die Berufsleute mit einem EBA im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Abdichtungspraktikerinnen und Abdichtungspraktiker EBA verlegen, warten und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen und Kunststoff nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
b. Dachdeckerpraktikerinnen und Dachdeckerpraktiker EBA montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln sowie flachen Platten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
c. Fassadenbaupraktikerinnen und Fassadenbauer EBA montieren, warten und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme aus klein-, mittel und grossformatigen sowie profilierten Produkten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
d. Gerüstbaupraktikerinnen und Gerüstbaupraktiker EBA montieren und demontieren Rahmen- und Modulgerüste sowie Witterungsschutzsysteme nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
e. Montagepraktikerinnen und Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA montieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
f. Solarmonteurinnen und Solarmonteure EBA montieren, warten und demontieren Solaranlagen und Leitungsführungen auf Flachdächern und geneigten Dachflächen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
¹ Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin und Abdichtungspraktiker EBA
Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin oder Abdichtungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Verlegen von Abdichtungssystemen: 1. Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten gemäss Vorgaben einrichten,
2. Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen,
3. Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen,
4. Schutz- und Nutzschichten auf Flachdächern einbauen;
c. Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen: 1. Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten,
2. Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin und Dachdeckerpraktiker EBA
Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin oder Dachdeckerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Montieren von Dachsystemen: 1. Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten gemäss Vorgaben einrichten,
2. Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen,
3. Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken,
4. Dächer mit flachen Platten eindecken;
c. Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen: 1. Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten,
2. Reparaturen an Dachsystemen durchführen,
3. Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin und Fassadenbaupraktiker EBA
Die Ausbildung als Fassadenbaupraktiker oder Fassadenbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Montieren von Fassadensystemen: 1. Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten,
2. Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen,
3. hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen,
4. hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen;
c. Warten und Demontieren von Fassadensystemen: 1. Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen,
2. Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin und Gerüstbaupraktiker EBA
Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin oder Gerüstbaupraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen: 1. Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten,
2. Rahmengerüste montieren und demontieren,
3. Modulgerüste montieren und demontieren,
4. Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren,
5. besondere Gerüste montieren und demontieren.
Art. 8 Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin und Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA
Die Ausbildung als Montagepraktikerin oder Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen: 1. Arbeitsplatz für die Montage zu Sonnenschutz- und Storensystemen gemäss Vorgaben einrichten,
2. Lamellenstoren montieren,
4. Senkrechtmarkisen montieren,
c. Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen: 1. Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9 Handlungskompetenzen für Solarmonteurin und Solarmonteur EBA
Die Ausbildung als Solarmonteurin oder Solarmonteur EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle: 1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern,
2. Arbeitsplatz für Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten,
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen,
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren,
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b. Montieren von Solaranlagen: 1. Arbeitsplatz für die Montage von Solaranlagen gemäss Vorgaben einrichten,
2. Solaranlagen auf Flachdächern montieren,
3. Solaranlagen auf geneigten Dachflächen montieren,
4. Leitungsführung für Solaranlagen erstellen;
c. Warten und Demontieren von Solaranlagen: 1. Solaranlagen warten,
2. Solaranlagen zurückbauen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 11 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 13 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20–25 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5–6 Kurse aufgeteilt:
a. für den Beruf Abdichtungspraktiker/Abdichtungspraktiker EBA:
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
a. Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Die Bildungspläne vom 29. August 2023 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 15 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 16 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 17 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 19 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 20 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
2. sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben,
3. sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach den Artikeln 4–9 erworben wurden.
Art. 23 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker EBA, Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker EBA, Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker EBA, Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik EBA als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden, für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur EBA als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden und für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker EBA als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–80 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: – für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker EBA:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
---|
1 | Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle | 20 % |
2 | Verlegen von Abdichtungssystemen | 80 % |
– für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker EBA:
Position | Beschreibung | Gewichtung |
---|
1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 60 % |
2 | Dokumentation und Präsentation | 20 % |
3 | Fachgespräch | 20 % |
6. das Fachgespräch gemäss Absatz 5 dauert 30 Minuten.
b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 24 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 60 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 21 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.
² Das Berufsattest berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a. «Abdichtungspraktikerin EBA» oder «Abdichtungspraktiker EBA»;
b. «Dachdeckerpraktikerin EBA» oder «Dachdeckerpraktiker EBA»;
c. «Fassadenbaupraktikerin EBA» oder «Fassadenbaupraktiker EBA»;
d. «Gerüstbaupraktikerin EBA» oder «Gerüstbaupraktiker EBA»;
e. «Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik EBA» oder «Montagepraktiker Sonnenschutz- und Storentechnik EBA»;
f. «Solarmonteurin EBA» oder «Solarmonteur EBA».
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 3, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 27 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle setzt sich zusammen aus:
a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern der Berufe des Berufsfelds Gebäudehülle;
b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
c. Alle Berufe des Berufsfelds Gebäudehülle müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 28 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist das Bildungszentrum Polybau.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 21. Oktober 2016⁷ über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2016 3765 ; 2017 7331 Ziff. I 168, II 168 und III 38 ]
Art. 30 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Ausbildung im Berufsfeld Gebäudehülle EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21–26) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.