Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen
Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen vom 30. Mai 1995 (Stand 1. Oktober 1995) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
Art. 1
Steuerperiode, Geschäftsjahr 1 Die Steuerperiode für juristische Personen entspricht gemäss Art. 102 des Steuergesetzes 2 ) (StG) unabhängig vom Kalenderjahr dem Ge schäftsjahr, für welches ein Abschluss erstellt worden ist. 2 In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Er folgsrechnung erstellt werden; eine Ausnahme ist im Gründungsjahr, in dem die Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate umfasst, zulässig. 3 Ein solcher Geschäftsabschluss ist auch einzureichen, wenn die Steuer pflicht einer juristischen Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zu gehörigkeit erlischt. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht auf grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Geschäftsbe trieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwi schenabschluss (Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 3 StG).
Art. 2
Veranlagung 1 Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt; aus genommen davon ist das Gründungsjahr, sofern gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht ist in jedem Fall eine Veranlagung vor zunehmen. 1) GDB 641.41 2) GDB 641.4 OGS 1995, 80
2 Für jede Steuerperiode erfolgt die Veranlagung aufgrund des massgebli chen Geschäftsabschlusses, der mit der Steuererklärung einzureichen ist.
Art. 3
Bemessung des Reingewinns 1 Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode (Ge schäftsjahr) erzielten Reingewinn bemessen. 2 Ordentliche und ausserordentliche Gewinne und Verluste (Art. 103 StG) werden auch bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bzw. bei jedem über- oder unterjährigen Geschäftsjahr in ihrem tatsächlichen Umfang, ohne Umrechnung auf zwölf Monate, zusammengerechnet. In diesen Fällen sind für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umzurechnen; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuer pflicht (Geschäftsjahr). Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapi talgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden dage gen auch für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. 3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht (Art. 103 Abs. 2 StG) sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Ge schäftsjahres zu versteuern.
Art. 4
Bemessung des Eigenkapitals 1 Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuer periode bemessen. Massgeblich hiefür ist das Eigenkapital im Sinne der
Art.
94 und 95 StG am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsabschlus ses nach Gewinnverwendung. 2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 104 StG).
Art. 5
Rechnungstellung, Fälligkeit, Steuersätze und Steuerfüsse 1 Die Rechnungstellung für juristische Personen erfolgt für die jeweilige Steuerperiode (das Geschäftsjahr). 2 Die Steuern der juristischen Personen werden am 31. Oktober desjeni gen Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet (Art. 245 StG). * 3 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse (Art. 105 StG). 2
2. Wechsel zur einjährigen Veranlagung, Übergangsbestimmungen
Art. 6
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die in den beiden letzten Jahren vor dem Wechsel erzielten ausseror dentlichen Erträge einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erziel te Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegen ständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung ge schäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen; Art. 298 Abs. 3 StG) werden stets einer nach Art. 87 StG bemessenen Sonder steuer (Jahressteuer) unterstellt, soweit sie nicht zur Deckung von verre chenbaren Verlusten aus drei Vorperioden und von Verlusten der betref fenden zweijährigen Bemessungsperiode verwendet worden sind. 2 Unter Ausklammerung der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 1 wird die Reingewinnsteuer für die erste, ein Geschäftsjahr umfassende Steuerperiode nach dem Wechsel zuerst nach den Bestimmungen des al ten Rechts (insbesondere unter Berücksichtigung der zweijährigen Ver gangenheitsbemessung und des alten Tarifs) und danach gemäss dem neuen Recht entsprechend der einjährigen Gegenwartsbemessung ver anlagt; geschuldet ist jedoch allein der sich daraus ergebende höhere der beiden Steuerbeträge (Art. 298 Abs. 1 StG). 3 Beide Veranlagungen nach Absatz 2 werden gemäss Art. 205 StG gemeinsam oder auch einzeln eröffnet und sind einsprache-, rekurs- und beschwerdefähig. Auf die Eröffnung beider Veranlagungen kann verzich tet werden, wenn eindeutig feststeht, welche der beiden Veranlagungen zum höhern Ergebnis führt und die steuerpflichtige juristische Person nicht verlangt, dass ihr beide Veranlagungen eröffnet werden. 4 Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem neuen Recht veranlagt.
Art. 7
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nach Art. 69 Abs. 1 Bst. b StG ist Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar. 2 Die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu er hebende Sondersteuer (Jahressteuer) auf ausserordentlichen Erträgen berechnet sich in analoger Anwendung von Art. 298 Abs. 3 StG nach
Art.
91 StG. 3
3 Für die Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieser Ausfüh rungsbestimmungen sind zuerst die Vorschriften des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 3 ) massgebend (einschliesslich des Tarifs für natürliche Personen) und danach die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 4 ) (Art. 91 StG). 4 Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 5 ) (insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 97 und 100 StG) veranlagt.
Art. 8
Überschneidung der Steuerjahre 1 Die Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen sind auch dann sinn gemäss anzuwenden, wenn nach dem Wechsel zur einjährigen Veranla gung mit Gegenwartsbemessung die Steuerperiode nicht mehr mit dem Kalenderjahr 1995 übereinstimmt (Art. 102 Abs. 2 StG), weil sie in das Kalenderjahr 1994 zurückreicht. Davon ausgenommen sind juristische Personen, die im Jahr 1994 gegründet wurden und in diesem Jahr keinen Geschäftsabschluss vornahmen; in diesen Fällen gilt ausschliesslich neu es Recht. 2 Von der gemäss Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen ge schuldeten Steuer ist der Anteil zu ermitteln, der auf das Kalenderjahr 1994 entfällt. Diesem Teilbetrag ist jener dem gleichen Zeitraum entspre chende Anteil gegenüberzustellen, der mit der Steuer für 1994 bereits be zahlt wurde. Anrechenbar an die Steuer des ersten Steuerjahres nach dem Systemwechsel ist nur der kleinere der beiden Teilsteuerbeträge (Art. 298 Abs. 4 StG). 3 Bezüglich der Kapitalsteuer ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar. 3. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft. 3) OGS 1980, 28 4) GDB 641.4 5) GDB 641.4 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 80 geändert durchNachtrag vom 6. Mai 1996, in Kraft rückwirkend seit 1. Oktober 1995 (OGS 1997, 13) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 80 06.05.1996 01.10.1995
Art. 5 Abs. 2
geändert OGS 1997, 13 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.05.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 80
Art. 5 Abs. 2
06.05.1996 01.10.1995 geändert OGS 1997, 13 7
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