Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor des Kantons Nidwalden
1 Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor des Kantons Nidwalden (Kulturnotverordnung) vom 17. April 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID- Verordnung Kultur) 2 , b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Bekämpfung des Corona- virus im Kultursektor entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen abzu- federn, eine nachhaltige Schädigung der Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen. 2 Sie regelt den Vollzug der COVID-Verordnung Kultur 2 , insbesondere die kantonale Finanzierung der Ausfallentschädigungen sowie die Zu- ständigkeiten und die Grundzüge des Verfahrens.
§ 2 Grundsatz
1 Der Kanton richtet Soforthilfen an Kulturunternehmen gemäss Art. 4 f. und Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaf- fende gemäss Art. 8 f. der COVID-Verordnung Kultur 2 aus. 2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung be- steht nicht.
§ 3 Finanzierung der Ausfallentschädigungen
1 Für die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kultur- schaffende stellt der Kanton insgesamt höchstens Fr. 100'000.- aus dem
Kulturnotverordnung 2 Kulturfonds gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Förderung des kultu- rellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) 3 zur Verfügung. 2 Dem Kulturfonds werden Fr. 50'000.- aus dem Lotteriefonds gemäss
Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lot- terien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, kLG) 4 übertragen.
§ 4 Verfahren
1. Gesuche 1 Soforthilfen und Ausfallentschädigungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. 2 Die Gesuche sind beim Amt für Kultur einzureichen. 3 Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. 4 Das Amt für Kultur stellt die für die Gesucheinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung.
§ 5 2. Entscheid
1 Die Bildungsdirektion entscheidet über die Gesuche um Gewährung von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen auf Antrag des Amts für Kul- tur. 2 Sie kann im Entscheid Bedingungen und Auflagen verfügen; insbeson- dere zur Mittelverwendung sowie zu Auskunfts- und Offenlegungspflich- ten.
§ 6 3. Richtlinien
Die Bildungsdirektion erlässt im Rahmen der COVID-Verordnung Kultur 2 Richtlinien zum Verfahren und zur Beurteilung der Gesuche.
§ 7 Leistungsvereinbarung mit dem Bund
1 Der Regierungsrat schliesst mit der schweizerischen Eidgenossen- schaft eine Leistungsvereinbarung zum Vollzug der COVID-Verordnung Kultur 2 ab. 2 Er kann die Bildungsdirektion mit der Unterzeichnung der Leistungs- vereinbarung ermächtigen.
§ 8 Übergangsbestimmung
Kulturnotverordnung 3 Die gemäss § 3 Abs. 2 aus dem Lotteriefonds übertragenen Mittel sind zurückzuführen, soweit der kantonale Höchstbetrag von Fr. 100'000.- für Ausfallentschädigungen bis am 31. Dezember 2020 nicht vollständig ver- wendet wurde.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 17. April 2020 in Kraft; sie wird ausser- ordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2020, 844 2 SR 442.15 3 NG 321.1 4 NG 932.1
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