Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen
Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 33 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Durchführung 1 Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die kantonale Steuer verwaltung zuständig.
Art. 2
Pflichten der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerba ren Leistung und den Gemeinden zu beziehen.
Art. 3
Pflichten der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuer pflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weite re für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen Steuerverwaltung zukommen. 1) GDB 641.41 OGS 2020, 56
Art. 4
Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen 1 Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet: a. der kantonalen Steuerverwaltung tarifbestimmende Änderungen in den Verhältnissen der Quellensteuerpflichtigen zu melden und ihr auf Verlangen auch weitere, für den Bezug der Quellensteuer benö tigte Informationen zuzustellen. Quellensteuerpflichtige Personen sind der kantonalen Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellen antritt auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden; b. die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überwei sung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer gemäss Tarif zu kürzen; dabei haben sie im Hinblick auf die Anwendung des richtigen Steuertarifs (A, B, C, G oder H) mindestens einmal pro Ka lenderjahr abzuklären, ob ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. aufgegeben hat, und den Tarif, wenn nötig, entsprechend anzupassen; c. zuhanden der kantonalen Steuerverwaltung periodisch die Abrech nung über die Steuerabzüge zu erstellen und die Steuerbetreffnisse zu überweisen; d. den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steuerabzug auszustellen. 2 Übermittelt der Arbeitgeber bzw.die Arbeitgeberin die Quellensteuerab rechnung elektronisch, so kann er bwz. sie Neuanstellungen mittels mo natlicher Abrechnung melden.
Art. 5
Meldepflicht der Abteilung Migration 1 Die Abteilung Migration ist verpflichtet, den Gemeindekanzleien zuhan den der Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der Steuer pflichtigen Meldungen zu machen über: b. erteilte, verlängerte, geänderte und auslaufende Aufenthalts- und 2
Art. 6
Tarifcodes 1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Perso nen für den Quellensteuerabzug angewendet: a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu sammenleben. b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben den Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist. c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben den Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) erhalten. e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfah ren nach Art. 39a des Steuergesetzes 3 ) besteuert werden. Der kantonale Quellensteuersatz für das vereinfachte Abrechnungsver fahren gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG 4 ) beträgt 4,5 Prozent (Kantons- und Gemeindesteuern). f. Tarif F: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach der Verein barung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden 5 ) , die in einer italieni schen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau aus serhalb der Schweiz erwerbstätig ist. g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 7 dieser Ausführungsbe stimmungen, die nicht über die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nen an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden. h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusam menleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. i. Tarifcode L: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom Ein kommen und vom Vermögen (DBA-D) 6 ) , welche die Voraussetzung für den Tarifcode A erfüllen. 2) SR 831.10 3) GDB 641.4 4) SR 642.14 5) SR 0.642.045.43 6) SR 0.672.913.62 3
j. Tarifcode M: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen. k. Tarifcode N: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen. l. Tarifcode P: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen. m. Tarifcode Q: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. 2 Die Steuerbezüge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit oder ohne Kirchensteuer vorgenom men.
Art. 7
Ersatzeinkünfte 1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsver hältnissen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche rung. Insbesondere gehören Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen dazu. 2 Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zu sammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif aus Artikel 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorzunehmen. 2. Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 8
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Eine Person wird nach Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes 7 ) nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt. 2 Einkünfte nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 8 ) . 3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt. 7) GDB 641.4 8) SR 642.11 4
4 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend. 5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quel lensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Brutto einkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Fr. 120 000.- fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
Art. 9
Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerver waltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentli chen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zu rückgezogen werden. 2 Im Säumnisfall verliert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen bzw. ihren Anspruch. 3 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Art. 116a des Steuergesetzes 9 ) auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nach träglich ordentlich veranlagt.
Art. 10
Regelung von Härtefällen 1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträ ge nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d des Steuergesetzes 10 ) leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträ ge berücksichtigen. 2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nach trägliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. 9) GDB 641.4 10) GDB 641.4 5
Art. 11
Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Be steuerung 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuer periode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: a. die Niederlassungsbewilligung erhält; b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbe willigung heiratet. 2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Nieder lassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 12
Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbe steuerung 1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuer pflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellen steuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. 2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von ei nem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Nie derlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. 3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. 3. Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 13
Durchführung 1 Zuständig für die Durchführung der Quellenbesteuerung der natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt in der Schweiz ist die kantonale Steuerverwaltung, und zwar in Zu sammenarbeit mit den Steuerpflichtigen und den Gemeinden, in denen: a. der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte haben; 6
b. die im Ausland wohnhaften Künstler und Künstlerinnen, Sportler und Sportlerinnen oder Referenten und Referentinnen ihre Tätigkeit aus üben; c. die Grundstücke liegen, auf denen Forderungen von im Ausland wohnhaften Gläubigern und Gläubigerinnen oder Nutzniessern und Nutzniesserinnen durch Grund- oder Faustpfänder gesichert sind. 2 In allen Fällen erfolgt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in denen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen bei Fällig keit Sitz oder Betriebsstätte hat, und in Zweifelsfällen mit den durch die kantonale Steuerverwaltung bezeichneten Gemeinden.
Art. 14
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässig keit 1 Eine Person, die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes 11 ) steuer pflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Brut toeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der kantonalen Steuer verwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentli chen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zu rückgezogen werden. 2 Die kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Art. 19 bis 21 und 25 bis 27 des Steuergesetzes 12 ) zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
Art. 15
Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgli che ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. 2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Art. 187 des Steuergesetzes 13 ) . 11) GDB 641.4 12) GDB 641.4 13) GDB 641.4 7
Art. 16
Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland 1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. 2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn: a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin getragen wird; b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder c. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12. Abs. 2 der Arbeitsvermittlungsgesetzes 14 ) Personal an einen Einsatzbe trieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von die sem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 17
Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Renten aus Vorsorge 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unter liegen die Renten nach Art. 127 des Steuergesetzes 15 ) der Quellensteuer. 2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem ande ren Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leis tung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 18
Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhaften Empfängern und Empfän gerinnen nach Art. 127 des Steuergesetzes 16 ) staatsvertraglichen Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif ent spricht dem Tarif für Kapitalleistungen 2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Emp fänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung: a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt; und 14) SR 823.11 15) GDB 641.4 16) GDB 641.4 8
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach: 1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und 2. der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
Art. 19
Meldepflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge 1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor sorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer und Vorsorgeneh merinnen oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 20
Anwendbares Recht 1 Sofern sich aus Art. 39a des Steuergesetzes 17 ) und aus den Bestimmun gen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmun gen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 21
Besteuerungsgrundlage 1 Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erho ben.
Art. 22
Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitgeberin 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zu ständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 18 ) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 17) GDB 641.4 18) SR 931.101 9
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abge liefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen bzw. ihren Sitz oder Wohn sitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
Art. 23
Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden 1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat. 5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24
Verfahren 1 Die Vorschriften des Steuergesetzes 19 ) und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz 20 ) über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren, Steuerbezug und Steuererlass sowie Steuerstraf recht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwen dung.
Art. 25
Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer 1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuld ner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälli ger Einwände (Art. 215 des Steuergesetzes 21 ) ) oder Lohnpfändungen ab ziehen. 2 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Art. 60 Abs. 3 des Steuerge setzes 22 ) sinngemäss. 19) GDB 641.4 20) GDB 641.41 21) GDB 641.4 22) GDB 641.4 10
Art. 26
Neuberechnung der Quellensteuer 1 Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschlies send beschriebenen Sachverhalten und unabhängig von ihrer Ansässig keit bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steu erjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer nach Art. 215 des Steu ergesetzes 23 ) beantragen: a. falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Brutto lohns; b. falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens; c. falsche Tarifanwendung. 2 Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zu sätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag geltend zu machen.
Art. 27
Abrechnungsperiode 1 Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt mittels Verfügung den Zeit raum, über den der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leis tung abzurechnen haben (Abrechnungsperiode). 2 Fehlt eine Verfügung, sind die Abrechnungen durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, vierteljährlich (monatliche bzw. vierteljährliche Abrechnungsperiode) zu erstellen. Die vierteljährlichen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. 3 Sofern bei den Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine Ver fügung fehlt, läuft die Abrechnungsperiode bis zum Ende jenes Monats, in dem die Quellensteuer fällig wird.
Art. 28
Abrechnungsfrist 1 Die Abrechnungen über die abgezogenen Steuern und die Bezugsprovi sionen sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der kanto nalen Steuerverwaltung einzureichen. 23) GDB 641.4 11
Art. 29
Zahlungsfrist 1 Der Steuerbetrag ist innert 45 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperi ode vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen.
Art. 30
Verzugszinsen 1 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen berechnet. 2 Der Zinsenlauf beginnt mit Ablauf der Zahlungsfrist.
Art. 31
Bezugsprovision 1 Verletzen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung Verfahrenspflichten, so kann die kantonale Steuerverwaltung die Bezugs provision von einem Prozent herabsetzen. 2 Muss mangels rechtzeitiger Einreichung einer Abrechnung durch die kantonale Steuerverwaltung eine Schätzung vorgenommen werden, so entfällt die Bezugsprovision. 6. Übergangsbestimmung
Art. 32
Einführung des Steuerabzuges 1 Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmun gen unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, über wiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen. 12
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 56 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2021 Aufgehobene Erlasse:Ausführungsbestimmungen über den Quellensteuertarif für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton vom 4. November 2008 (OGS 2008, 87) Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 16. Januar 1995 (OGS 1995, 60, OGS 2001, 30, OGS 2013, 44, OGS 2019, 23) Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Ent wicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen vom 1. Dezember 2015 (OGS 2015, 67) 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 56 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 56 15
Feedback