Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Pers... (641.416)
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Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen

Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen vom 20. März 2001 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 1994 1 ) , gestützt auf Artikel 69 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VVzumStG) vom 18. November 1994 2 ) , beschliesst: 1. Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

Art. 1

Bemessung des Einkommens 1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestan den hat. 2 Die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 StG sowie die Sozial abzüge nach Art. 37 StG werden entsprechend der Dauer der Steuer pflicht gewährt. 3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regel mässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Um rechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung in ihrem tatsächli chen Umfang herangezogen und dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen hinzugezählt. Die Art. 39 und 40 StG bleiben vorbehalten. 1) GDB 641.4 2) GDB 641.41 OGS 2001, 29
2. Wechsel des Wohnsitzes

Art. 2

Wohnsitzwechsel a. innerhalb der Schweiz 1 Bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz gelten die Regelun gen im interkantonalen Verhältnis gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein den 3 ) .

Art. 3

b. innerhalb des Kantons 1 Wechseln die Steuerpflichtigen den Wohnsitz zwischen Gemeinden des Kantons, so bleibt die primäre Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bei derjenigen Gemeinde bestehen, in der die Steuerpflichtigen am 1. Ja nuar der Steuerperiode Wohnsitz hatten. Im Übrigen gelten die Bestim mungen gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Art. 4

Zuzug aus dem Ausland 1 Der Zuzug aus dem Ausland gilt als Eintritt in die Steuerpflicht. Die Ver anlagung erfolgt nach der Bestimmung von Art. 60 Abs. 3 StG.

Art. 5

Wegzug ins Ausland 1 Beim Wegzug ins Ausland gilt die Steuerpflicht als beendet. 3. Provisorische Rechnungsstellung

Art. 6

Provisorischer Bezug 1 Im Steuerjahr werden die Steuern provisorisch bezogen (Art. 246 Abs. 1 StG). Bei nicht periodischen Steuern (Art. 247 Abs. 3 StG) können die Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnungsstellung verlangen. Diese erfolgt auf Grund ihrer Angaben und unterliegt der Ausgleichszinspflicht. 3) SR 642.14 2

Art. 7

Einsprache 1 Die Einsprache gegen die provisorische Rechnung (Art. 246 Abs. 4 und 5 StG) ist an die kantonale Steuerverwaltung zu richten. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8

Übergangsbestimmung für den Wechsel zur einjährigen Ge genwartsbemessung 1 Die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen nach Art. 306 StG werden mittels Steuererklärung 2001A, die im Januar 2001 versandt wird, ermittelt. Darin sind Einkünfte und Ausgaben der Kalenderjahre 1999 und 2000 vollständig zu deklarieren. 2 Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 werden, sofern im Zeitpunkt der Fälligkeit Wohnsitz im Kanton bestand, gesondert mit einer Jahressteuer besteuert. 3 Ausserordentliche Aufwendungen werden, sofern per 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestand, mittels Revision der Veranlagung 1999/2000 geltend gemacht. 4 Für die Einreichung der Steuererklärung 2001A (Art. 307 StG) gelten die Verfahrensvorschriften von Art. 190 ff. StG.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.03.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 29 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.03.2001 01.01.2001 Erstfassung OGS 2001, 29 5
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