Vollzugsverordnung über befristete personalrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
Stand: 8. April 2020 1 Vollzugsverordnung über befristete personalrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (Corona-Personalverordnung, CPersV) vom 31. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) 2 , b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, den Betrieb der kantonalen Verwaltung trotz den Auswirkungen des Coronavirus sicherzustellen. 2 Sie ist befristet und geht während dieser Frist abweichenden Regelun- gen in den Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz 2 vor.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die vom Kanton im öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverhältnis beschäftigten Personen. 2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie die Gemeinden dürfen Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar erklären, auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht.
§ 3 Nachbezug von Ferien
1 Ferien, die im Jahr 2019 nicht bezogen wurden, können mit Zustim- mung der Direktion bis Ende des Jahres 2020 bezogen werden, wenn dies wegen der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus erforder- lich ist. 2 Ferien des Jahres 2020, die wegen der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus nicht bezogen werden können, können mit Zustimmung der Direktion bis am 30. Juni 2021 bezogen werden.
Corona-Personalverordnung, CPersV 2 3 Werden die Ferien nicht binnen dieser Fristen bezogen, werden sie ausbezahlt. 4 Besteht kein Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus gilt für den Nachbezug von Ferien § 8 der Vollzugsver- ordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) 3 . Die Direk- tion entscheidet, ob ein Zusammenhang besteht. 5 Die Direktion hat dem Personalamt rechtzeitig Meldung zu erstatten, wenn beim Feriennachbezug aufgrund der Auswirkungen des Coronavi- rus von § 8 PersV abgewichen werden soll.
§ 4 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Ende des Jahres 2020
1 Zeitguthaben können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Jahr 2021 übertragen werden. 2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, werden entschädigt, so- weit sie aufgrund der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus an- gefallen sind. Andere Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfal- len. 3 Zeitschulden des Jahres 2020 werden durch Lohnabzug gemäss § 24 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung, EntlV) 4 ausgeglichen, so- weit sie 40 Stunden übersteigen.
§ 5 Sperre des Ferien- und Gleitzeitbezugs
Die Direktion kann den Bezug von Ferien oder den Abbau von Gleitzeit untersagen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
§ 6 Anordnung des Gleitzeit- und Ferienbezugs
1 Die Direktion kann den Bezug von Ferien des Jahre 2019 und sub- sidiär den Abbau von Gleitzeit anordnen, wenn dies aus betrieblichen Gründen, wie die Schliessung von Einrichtungen, erforderlich ist und den Mitarbeitenden keine zumutbare Arbeit in einem anderen Bereich zuge- wiesen werden kann. 2 Je Person kann höchstens ein Bezug von 40 Stunden Gleitzeit ange- ordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitguthaben dadurch in einen negativen Bereich sinkt. 3 Der kurzfristige Bezug der Ferien des Jahres 2020 darf nur angeordnet werden, wenn:
Corona-Personalverordnung, CPersV Stand: 8. April 2020 3 1. aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann; 2. der Bezug der Ferien des Jahres 2019 und der Gleitzeit von 40 Stun- den erfolgt ist; 3. sich der Ferienbezug höchstens auf den Ferienanteil bis 1. April 2020 beschränkt; 4. der Ferienbezug nur einen verhältnismässigen Anteil der arbeits- freien Zeit ab dem 1. April 2020 abdeckt; und 5. keine einvernehmliche Regelung zwischen dem Kanton und der Mit- arbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter zu Stande kommt.
§ 7 Absenzen
1 Absenzen infolge Krankheit, die mehr als fünf Tage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. 2 Telemedizin-Zeugnisse werden akzeptiert.
§ 8 Krankheitsverdacht, Kontakt mit kranken Personen
1 Die vorgesetzte Person kann Mitarbeitende, bei denen ein Krankheits- verdacht besteht oder die mit kranken Personen in Kontakt gekommen sind, nach Hause schicken. 2 Sie legt fest, ob und wie diese Mitarbeitenden während dieser Zeit zu arbeiten haben.
§ 9 Bezahlter Urlaub, bezahlte Abwesenheiten
1 In Ergänzung zu § 12 PersV 3 und § 8 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 5 gelten als bezahlter Urlaub beziehungsweise als bezahlte Abwesenheit: 1. Quarantänen ab dem 17. März 2020 infolge Krankheitsverdacht oder der Kontakten mit kranken Personen, soweit in der Quarantäne nicht gearbeitet werden kann; 2. die Pflege von kranken Kindern oder Angehörigen während insge- samt höchstens drei Tagen, soweit die Pflege nicht anderweitig si- chergestellt werden kann; 3. die Betreuung von Kindern während insgesamt höchstens drei Ta- gen, soweit die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. 2 Diese Mitarbeitenden haben während der Abwesenheit, soweit mög- lich und zumutbar, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.
Corona-Personalverordnung, CPersV 4 3 Sie sind verpflichtet, bei der Geltendmachung eines allfälligen An- spruchs auf Erwerbsersatz mitzuwirken.
§ 10 Homeoffice, Arbeitsort
1 Mitarbeitende können nach Massgabe der Funktion und den Möglich- keiten des Informatikleistungszentrums (ILZ) mit der Technologie für Homeoffice ausgerüstet werden. 2 Der Regierungsrat setzt ein Gremium ein, das über die Priorisierung der Mitarbeitenden in Bezug auf Homeoffice entscheidet. 3 Die vorgesetzte Person kann Homeoffice oder einen anderen Arbeits- ort für die Erledigung der Arbeit anordnen.
§ 11 Blockzeiten, Pausen, Kontakte
1 Die Direktionen können die Blockzeitenregelung gemäss § 6 AZV 5 zur Sicherstellung des Betriebs anpassen. 2 Die vorgesetzte Person kann Vorschriften zu den Pausen erlassen und nötigenfalls den Verzicht auf Pausen anordnen. 3 Sie kann Vorgaben im Umgang bei Kunden- oder Lieferkontakten an- ordnen.
§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Sie gilt bis am 30. Juni 2021. ____________________ 1 A 2020, 743 2 NG 165.1 3 NG 165.111 4 NG 165.113 5 NG 165.112
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