Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen
Ausführungsbestimmungen über die Maturitätsprüfungen * vom 22. April 1997 (Stand 11. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV) vom 15. Februar 1995 1 ) so wie des Reglementes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturi tätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 2 ) , gestützt auf Artikel 91 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , * beschliesst: 1. Organisation
Art. 1
Maturitätsprüfungskommission a. Bestand 1 Die kantonale Maturitätsprüfungskommission besteht aus sieben Mitglie dern. 2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätsprü fungskommission sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder für die Dauer der Maturitätsprüfungen werden durch den Regierungsrat gewählt. 3 Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Maturitätsschule nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 2
b. Aufgaben 1 Der Maturitätsprüfungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössi schen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen, soweit dafür nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt wird. 1) SR 413.11 2) GDB 414.111 3) GDB 410.1 OGS 1997, 1
2 Sie hat insbesondere: a. die schriftlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen, b. die Prüfungen zu leiten und deren Ergebnisse festzustellen, c. den Prüfungstermin und den Prüfungsplan in Absprache mit den zu ständigen Rektoraten zu bestimmen und d. Einsprachen gegen Matura-Ergebnisse zu behandeln. 3 Die Maturitätsprüfungskommission teilt der Schweizerischen Maturitäts kommission den Prüfungstermin und den Prüfungsplan rechtzeitig mit. 4 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Rücksprache mit dem Rektorat über Streitfälle im Rahmen dieser Ausführungsbestimmun gen. * 5 ... *
Art. 3
Examinatoren/Examinatorinnen und Experten/Expertinnen 1 Als Examinatorin oder als Examinator bei den Prüfungen amtet in der Regel für jedes Fach die Lehrperson, die den Unterricht in der letzten Klasse erteilt hat. Falls aus irgendeinem Grund eine Lehrperson die Prü fung nicht abnehmen kann, bestimmt die Maturitätsprüfungskommission auf Antrag des Rektorates einen Ersatz. 2 Als Expertinnen oder Experten amten die Mitglieder bzw. die Ersatzmit glieder der Maturitätsprüfungskommission. 3 Die Maturitätsprüfungskommission erlässt Richtlinien, welche die Aufga ben der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten umschreiben.
Art. 4
Schlusskonferenz 1 Die Maturitätsprüfungskommission bildet zusammen mit dem Rektorat und den Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Maturitäts schule die Schlusskonferenz. Die Ersatzmitglieder nehmen an der Schlusskonferenz jener Schule teil, an der sie als Expertinnen oder Ex perten geamtet haben. 2 Die Schlusskonferenz stellt die Prüfungsergebnisse fest und bereinigt allfällige Differenzen. 3 Bei Abstimmungen sind nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ma turitätsprüfungskommission stimmberechtigt. * 2
Art. 5
Ausstandsvorschriften 1 Expertinnen oder Experten haben in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss dem Gesetz über die Gerichtsorganisation 4 ) vor liegt. * 2 Examinatorinnen oder Examinatoren haben unter den Voraussetzungen von Absatz 1 für das betreffende Fach bei der Abnahme der mündlichen und Korrektur der schriftlichen Prüfung in Ausstand zu treten. Die Maturi tätsprüfungskommission bestimmt einen Ersatz. 3 Das Rektorat hat die Pflicht, auf Ausstandsgründe aufmerksam zu ma chen. 4 Im Zweifelsfall entscheidet die Maturitätsprüfungskommission über den Ausstand.
Art. 6
Zutritt zu den Prüfungen 1 Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt: * a. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der kantonalen Maturitätsprü fungskommission und die Mitglieder der Schweizerischen Maturitäts kommission; b. der Rektor oder die Rektorin sowie die Lehrpersonen der Maturitäts schulen des Kantons. 2 Auf Gesuch hin kann das Präsidium der Maturitätsprüfungskommission im Einverständnis mit dem Rektorat weitern Personen den Zutritt gewäh ren. Die Examinatorin oder der Examinator ist davon zu unterrichten.
Art. 7
* Entschädigungen 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Maturitätsprüfungskommission beziehen das für die Kommissionen im Behördengesetz 5 ) festgesetzte Taggeld und die Vergütung der tatsächlichen Reiseauslagen. Für kanto nale Angestellte gilt die Personalverordnung 6 ) . 4) GDB 134.1 ; heute: Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272 5) GDB 130.4 sowie RRB vom 12. Dezember 2000, Nr. 285 6) GDB 141.11 3
2. Prüfungen 2.1. Allgemeines
Art. 8
Ziel 1 Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandi dat die Hochschulreife erlangt hat. Dies setzt im Sinn von Art. 5 MAR 7 ) den sichern Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, verlangt aber eben so selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und sprachlich treffend auszudrücken.
Art. 9
Anforderungen 1 Die Anforderungen für die einzelnen Prüfungsfächer werden von der Maturitätsprüfungskommission aufgrund des Stoff- bzw. Lehrplans in Richtlinien festgelegt. Die Prüfungsaufgaben müssen dem Stoff- und Lehrplan entsprechen. 2 Die Reifeerklärung erfolgt aufgrund der Leistungen während der Schul zeit und der Maturitätsprüfung. 3 Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtspensum der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse.
Art. 10
* Zulassung 1 Zu den Maturitätsprüfungen werden jene Schüler und Schülerinnen zu gelassen, welche die betreffende Schule mindestens während des vollen letzten Schuljahres besucht und eine Maturaarbeit vorgelegt haben.
Art. 11
Anmeldung 1 Die Schülerinnen und Schüler, welche die Maturaklassen besuchen und die Promotionsbedingungen erfüllen, gelten für die Maturitätsprüfung als angemeldet. 7) GDB 414.111 4
Art. 12
Hilfsmittel, Abgabe der Arbeiten 1 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrperson die zulässigen Hilfsmittel. 2 Alle Arbeiten und, je nach Anweisung der Fachlehrperson, auch alle Ent würfe sind rechtzeitig abzugeben. 3 Während der Prüfungen darf der Prüfungsraum nur mit Zustimmung der Aufsicht verlassen werden.
Art. 13
Unredlichkeiten 1 Die Mitnahme oder der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit dem Ausschluss von der Prüfung oder mit der Verweigerung bzw. Ungültigkeitserklärung des Maturitätszeugnis ses bestraft. 2 Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, so erhält die Kan didatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Über jeden Vorfall nimmt die Expertin oder der Experte sofort ein Proto koll auf. 4 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
Art. 14
Disziplinarmassnahmen 1 Wer durch sein Verhalten (Verletzung der Anstandsregeln, unbegründe tes Verweigern von Antworten usw.) den Verlauf der Prüfung stört oder verunmöglicht, kann disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. 2 Disziplinarmassnahmen erlässt auf Antrag der Expertinnen oder Exper ten die Maturitätsprüfungskommission. 3 Als Disziplinarmassnahmen gelten: a. Verweis, b. Wiederholung der betreffenden schriftlichen oder mündlichen Prü fung, die Kandidatin oder der Kandidat hat für die Kosten aufzukom men sowie c. Ausschluss aus den Prüfungen. 4 Einzelne Massnahmen können miteinander verbunden werden. 5 Wer von den Prüfungen ausgeschlossen wird, kann diese frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholen. 5
Art. 15
* Maturitätsfächer 1 Maturitätsfächer sind: a. die Grundlagenfächer: 1. Deutsch, 2. eine zweite Landessprache, 3. eine dritte Sprache, 4. Mathematik, 5. Biologie, 6. Chemie, 7. Physik, 8. Geschichte, 9. Geografie, 10. bildnerisches Gestalten und/oder Musik, 11. Philosophie (nur Stiftsschule Engelberg); b. das Schwerpunktfach; c. das Ergänzungsfach und d. die Maturaarbeit.
Art. 16
* Prüfungsart * 1 Schriftlich und mündlich wird in folgenden Fächern geprüft: 1. Deutsch; 2. zweite Landessprache; 3. Englisch oder Griechisch; 4. Mathematik; 5. Schwerpunktfach. 2 Nur mündlich wird in folgenden Fächern geprüft: 6. Ergänzungsfach.
Art. 16a
* Zweisprachige Matura 1 Studierende an Schulen, die einen zweisprachigen Maturitätslehrgang anbieten, werden in mindestens drei Fächern (Immersionsfächer) wäh rend mindestens 800 Lektionen in der Immersionssprache unterrichtet und bewertet. Mindestens eines dieser drei Fächer hat dem Fachbereich Geistes- und Sozialwissenschaften anzugehören. 6
2 Werden Immersionsfächer an den Maturitätsprüfungen geprüft, findet die Prüfung in der Immersionssprache statt. 3 Die Maturaarbeit kann sowohl in Deutsch wie auch in der Immersionss prache verfasst werden. In Ausnahmefällen kann das Amt für Volks- und Mittelschulen das Verfassen der Maturaarbeit in einer andern Landes sprache bewilligen. 4 Die Maturitätsprüfungskommission kann weitere Einzelheiten regeln, insbesondere die Dauer der Prüfungen und Hilfsmittel.
Art. 17
Unterrichtsdauer 1 In den Prüfungsfächern ist der Unterricht bis zum Ende der Schulzeit zu führen. In den übrigen Fächern darf er nicht früher als zwei Jahre vor Ende der gesamten Schulzeit abgeschlossen werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Gesuch der jeweiligen Schule hin die Maturitätsprüfungs kommission. * 2.2. Schriftliche Prüfung
Art. 18
Prüfungsdauer 1 Für die schriftlichen Prüfungen stehen je Fach vier Stunden zur Verfü gung. 2 Am gleichen Tag darf nur in einem Fach schriftlich geprüft werden.
Art. 19
Aufsicht 1 Die schriftlichen Prüfungen werden von der Fachlehrperson durchge führt und von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Maturitätsprüfungs kommission beaufsichtigt. 2.3. Mündliche Prüfung
Art. 20
Zeitpunkt 1 Die mündlichen Prüfungen beginnen frühestens eine Woche nach Ab schluss der schriftlichen Prüfungen. 7
Art. 21
Durchführung 1 Die mündliche Prüfung nimmt die zuständige Fachlehrperson im Beisein einer Expertin oder eines Experten der Maturitätsprüfungskommission ab. 2 Jede Kandidatin oder jeder Kandidat ist einzeln während 15 Minuten zu prüfen. 3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während ungefähr 15 Minuten vorzubereiten. 4 Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Stoff der letzten zwei Jahre, in denen das Fach unterrichtet worden ist. 5 Die Expertin oder der Experte ist berechtigt, der Kandidatin oder dem Kandidaten Fragen zum betreffenden Thema zu stellen. 6 Die Expertin oder der Experte greift in geeigneter Form in die Prüfung ein, wenn die Prüfungsart unangemessen oder nicht korrekt erscheint. 7 Am gleichen Tag darf die Kandidatin oder der Kandidat höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden. 3. Notengebung
Art. 22
Notenskala 1 Die Maturitätsnoten sind in ganzen und halben Noten auszudrücken: 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 2 Die Noten 6, 5½, 5, 4½ und 4 bezeichnen genügende Leistungen, 3½, 3, 2½, 2, 1½ und 1 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Art. 23
Prüfungsnoten 1 Für jede Teilprüfung (schriftlich oder mündlich) sowie für die Maturaar beit wird eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) er teilt; es dürfen halbe Noten gesetzt werden. * 2 Die Prüfungsnote ist: a. das Mittel aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung; b. in den Fächern, in denen nur mündlich geprüft wird, die Einzelnote. 3 Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme jener für die Maturaarbeit) dürfen der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht vor der Schlusskonferenz mitgeteilt werden. * 8
Art. 24
Maturitätsnoten 1 Die Maturitätsnoten werden errechnet: a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Jahres note) und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil dungsjahr (Jahresnote), in dem das Fach unterrichtet worden ist. 2 Als Jahresnote gilt der Durchschnitt der Semester- bzw. Trimesternoten (Zeugnisnoten) auf zwei Kommastellen genau. * 3 Die Jahresnoten aller Fächer sind dem Rektorat vor Beginn der schriftli chen Prüfungen abzugeben. * 4 Die Jahresnoten sind spätestens zwei Tage nach Beginn der schriftli chen Maturitätsprüfungen der Maturitätsprüfungskommission schriftlich mitzuteilen. *
Art. 25
Beurteilung der Prüfungen a. schriftliche 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die Fachlehrpersonen mit ihrer Korrektur, Bewertung und Begründung zu versehen und vor Beginn der mündlichen Prüfungen dem Rektorat einzureichen. 2 Bei den mündlichen Prüfungen sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme aufzulegen. * 3 Können allfällige Differenzen über die Bewertung der schriftlichen Prü fungsarbeiten zwischen Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte nicht bereinigt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätsprüfungskommission.
Art. 26
b. mündliche 1 Nach der Fachprüfung setzen die Expertin oder der Experte und die Ex aminatorin oder der Examinator gemeinsam die Note für die mündliche Prüfung fest. Die Examinatorin oder der Examinator macht den Vor schlag. 2 Können sich die beiden nicht einigen, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Maturitätsprüfungskommission. 9
3 Nach Durchführung der mündlichen Examen bestätigen die Examinato rin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte die Richtigkeit der gesetzten Noten durch ihre Unterschriften auf dem Notenblatt. Dieses ist dem Rektorat abzugeben.
Art. 26a
* c. Maturaarbeit 1 Bei der Maturaarbeit, die für die Kantonsschule gemäss den Weisungen des Bildungs- und Kulturdepartements durchgeführt und beurteilt wird, ist die Note aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation zu setzen.
Art. 27
Berechnung der Maturitätsnoten 1 Die Maturitätsnote wird durch das Rektorat berechnet. 2 Bei der Berechnung der Maturitätsnote werden nur die ersten zwei Stel len nach dem Komma (ohne jede Rundung) berücksichtigt. Ein Bruch un ter einer Viertelnote wird abgerundet.
Art. 28
Prüfungserfolg 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss
Art.
15 dieser Ausführungsbestimmungen: * a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. 2 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. 3 In Würdigung der Gesamtumstände können die stimmberechtigten Mit glieder der Schlusskonferenz einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Note einer schriftlichen oder mündlichen Maturitätsprüfung oder die letzte Zeugnisnote um höchstens eine halbe Note anheben, wenn die Kandida tin oder der Kandidat dadurch die notwendigen Bedingungen zum Beste hen der Prüfung erfüllt. Die Note der Maturaarbeit darf nicht geändert wer den. * 1 Wer die Prüfung nach Art. 28 dieser Ausführungsbestimmungen nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst nach Wiederholung des Unterrichts eines ganzen Jahres zugelassen werden. * 10
2 Die Kandidatin oder der Kandidat wird nur noch in jenen Prüfungsfä chern geprüft, in denen nicht mindestens die Matura-Note 5 erreicht wur de.
Art. 30
Maturitätsausweis 1 Der Maturitätsausweis wird nach den Vorschriften von Art. 20 MAR 8 ) ausgestellt. 2 Im Maturitätsausweis werden auch die Noten für Sport sowie für allfälli ge weitere, schulinterne Fächer eingetragen. Das Thema und die Note der Maturaarbeit müssen ebenfalls eingetragen werden. * 4. Rechtsmittel
Art. 31
Einsprachen, Beschwerde 1 Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesen Aus führungsbestimmungen kann innert zehn Tagen nach Mitteilung des Prü fungsergebnisses bei der kantonalen Maturitätsprüfungskommission schriftlich begründet Einsprache erhoben werden. * 2 Gegen Entscheide und Anordnungen der Maturitätsprüfungskommission und dessen Präsidenten oder deren Präsidentin kann innert 20 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich und begründet Beschwerde beim Regie rungsrat erhoben werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement für die Ma turitätsprüfungen vom 8. September 1987 9 ) aufgehoben.
Art. 32a
* Übergangsrecht 1 Die Änderungen gemäss Nachtrag vom 12. August 2008 gelten erstmals für die 4. Klassen ab Schuljahr 2009/10. 2 Für die 4., 5. und 6. Klassen ab Schuljahr 2008/09 gilt das bisherige Recht. 8) GDB 414.111 9) OGS 1989, 33, OGS 1995, 10, OGS 1999, 16 11
Art. 32b
* Maturitätsprüfung 2020 1 In Abweichung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen gelten für die Maturitätsprüfung im Jahr 2020 folgende Regeln: a.
Art. 16 Abs. 1: Die Fächer werden nur schriftlich geprüft.
b.
Art. 16 Abs. 2: Es findet keine Prüfung im Ergänzungsfach statt.
c.
Art. 23 Abs. 2: Die Prüfungsnote ergibt sich aus der schriftlichen Ein
zelnote. d.
Art. 25 Abs. 1: Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die
Fachlehrpersonen mit ihrer Korrektur, Bewertung und Begründung zu versehen und dem Rektorat einzureichen. 2 Folgende Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen über die mündlichen Prüfungen gelangen bei der Maturitätsprüfung 2020 nicht zur Anwendung: a.
Art. 20, Art. 21, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26;
b.
Art. 23 Abs. 1 über die Prüfungsnoten bei mündlichen Teilnoten;
c.
Art. 28 Abs. 3 über die Anhebung einer Note der mündlichen Maturi
tätsprüfung.
Art. 33
Inkrafttreten 1
Art. 1 bis Art. 7 sowie Art. 31 bis 33 dieses Reglementes treten sofort in
Kraft. 2
Art. 8 bis 30 treten auf den 1. August 1999 in Kraft. Sie finden erstmals
Anwendung für die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 1999/ 2000. 12
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 71 geändert durchNachtrag vom 10. März 1998, in Kraft seit 1. August 1999 (OGS 1999, 15)Nachtrag vom 18. Februar 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (OGS 2003, 9),die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungs rechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65)Nachtrag vom 12. August 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2008 (OGS 2008, 61)Nachtrag vom 20. Dezember 2011, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2011 (OGS 2011, 82),Nachtrag vom 28. April 2020, in Kraft seit 11. Mai 2020 (OGS 2020, 13) 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.04.1997 01.08.1999 Erlass Erstfassung OGS 1997, 1 10.03.1998 01.08.1999
Art. 17 Abs. 1
geändert OGS 1999, 15 18.02.2003 01.03.2003
Art. 4 Abs. 3
geändert OGS 2003, 9 18.02.2003 01.03.2003
Art. 28 Abs. 3
geändert OGS 2003, 9 01.05.2007 01.08.2007
Art. 7
totalrevidiert OGS 2007, 26 und 35 25.10.2007 01.01.2008
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2007, 65 12.08.2008 01.08.2008 Erlasstitel geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008 Ingress geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 2 Abs. 4
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 2 Abs. 5
aufgehoben OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 15
totalrevidiert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 16
totalrevidiert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 23 Abs. 1
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 23 Abs. 3
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 24 Abs. 2
eingefügt OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 24 Abs. 3
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 24 Abs. 4
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 25 Abs. 2
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 26a
eingefügt OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 28 Abs. 1
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 28 Abs. 3
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 29 Abs. 1
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 30 Abs. 2
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 31 Abs. 1
geändert OGS 2008, 61 12.08.2008 01.08.2008
Art. 32a
eingefügt OGS 2008, 61 20.12.2011 01.08.2011
Art. 10
totalrevidiert OGS 2011, 82 20.12.2011 01.08.2011
Art. 15
totalrevidiert OGS 2011, 82 20.12.2011 01.08.2011
Art. 16
Titel geändert OGS 2011, 82 20.12.2011 01.08.2011
Art. 16a
eingefügt OGS 2011, 82 28.04.2020 11.05.2020
Art. 32b
eingefügt OGS 2020, 13 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.04.1997 01.08.1999 Erstfassung OGS 1997, 1 Erlasstitel 12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61 Ingress 12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 2 Abs. 4
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 2 Abs. 5
12.08.2008 01.08.2008 aufgehoben OGS 2008, 61
Art. 4 Abs. 3
18.02.2003 01.03.2003 geändert OGS 2003, 9
Art. 5 Abs. 1
25.10.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 65
Art. 6 Abs. 1
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 7
01.05.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 26 und 35
Art. 10
20.12.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 82
Art. 15
12.08.2008 01.08.2008 totalrevidiert OGS 2008, 61
Art. 15
20.12.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 82
Art. 16
12.08.2008 01.08.2008 totalrevidiert OGS 2008, 61
Art. 16
20.12.2011 01.08.2011 Titel geändert OGS 2011, 82
Art. 16a
20.12.2011 01.08.2011 eingefügt OGS 2011, 82
Art. 17 Abs. 1
10.03.1998 01.08.1999 geändert OGS 1999, 15
Art. 23 Abs. 1
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 23 Abs. 3
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 24 Abs. 2
12.08.2008 01.08.2008 eingefügt OGS 2008, 61
Art. 24 Abs. 3
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 24 Abs. 4
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 25 Abs. 2
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 26a
12.08.2008 01.08.2008 eingefügt OGS 2008, 61
Art. 28 Abs. 1
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 28 Abs. 3
18.02.2003 01.03.2003 geändert OGS 2003, 9
Art. 28 Abs. 3
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 29 Abs. 1
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 30 Abs. 2
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 31 Abs. 1
12.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 61
Art. 32a
12.08.2008 01.08.2008 eingefügt OGS 2008, 61
Art. 32b
28.04.2020 11.05.2020 eingefügt OGS 2020, 13 15
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