Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
Stand: 1. Februar 2019 1 Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW) 1 vom 28. Mai 2018 2 D i e K a n t o n e , in Erwägung, dass - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 3 in Kraft tritt; - die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkon- kordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist; - gemäss Art. 15 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Be- hörden regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS); - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkom- mission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichts- behörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die un- ter Geltung der IVWL eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; - gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit un- abhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gre- hörde zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015, 8485); v e r e i n b a r e n :
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Art. 1 Interkantonale Behörde
Die auf der Grundlage der IVWL eingesetzte Lotterie- und Wettkommis- sion ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
Art. 2 Unabhängigkeit
1 Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind. 2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspiel- konkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Be- achtung der Vorgaben der BGS zur Unabhängigkeit.
Art. 3 Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.
Art. 4 Zustandekommen
Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zu- stande. Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet. ____________________ 1 NG 932.3 2 A 2018, 1657; A 2019, 9 3 SR 624.5
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