Submissionsverordnung des Kantons Uri (3.3112)
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Submissionsverordnung des Kantons Uri

Submissionsverordnung des Kantons Uri (SubV) (vom 15. Februar 2006 1 ; Stand am 1. Juli 2006) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) 2 , auf Artikel 3 und 13 der Interkantonalen Vereinba - rung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaf - fungswesen (IVöB) 3 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 4 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1 Inhalt und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie vollzieht das Bundesgesetz über den Binnenmarkt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und die Interkantonale Vereinbarung über das öffent - liche Beschaffungswesen.
2 Die Verordnung bezweckt insbesondere:
a) den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietenden zu fördern;
b) die Gleichbehandlung aller Anbietenden sowie eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten;
c) den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern;
d) die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzu - stellen.
1 AB vom 24. Februar 2006
2 SR 943.02
3 RB 3.3111
4 RB 1.1101 1

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Vergaben innerhalb und ausserhalb des Staats - vertragsbereichs.
2. Abschnitt: Grundsätze zum Auftrag

Artikel 3 Auftragsarten

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Verordnung Anwendung auf die Bauaufträge, Dienstleistungen und Lieferungen, die in den Staatsverträgen und deren Anhängen aufgeführt sind.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs findet diese Verordnung zudem Anwendung auf alle übrigen Arten öffentlicher Beschaffungen.

Artikel 4 Auftragswert

a) im Allgemeinen
1 Der Auftragswert bestimmt sich nach dem Gesamtwert des einzelnen Auftrags.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, berücksichtigt.
4 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.

Artikel 5 im Besonderen

1 Bei Bauaufträgen im Staatsvertragsbereich ist der Gesamtwert aller Bauaufträge massgebend, die der Realisierung des betroffenen Bauwerks dienen.
2 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, gilt als Auftragswert:
a) entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge;
b) oder der geschätzte Gesamtwert des Auftrags.
2
3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Beschaffungen, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, gilt als Auftragswert:
a) bei Verträgen mit bestimmter Dauer: der geschätzte Gesamtwert;
b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: die monatliche Rate multipli - ziert mit 48.

Artikel 6 Vergabestelle

a) im Allgemeinen
1 Dieser Verordnung unterstehen als Vergabestelle:
a) der Kanton und seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Die Urner Kantonalbank fällt nicht unter diese Verordnung;
b) die Korporationen Uri und Ursern;
c) die Gemeinden und Gemeindeverbände;
d) andere Organisationen und Unternehmungen, an denen eine Vergabe - stelle nach Buchstabe a, b oder c mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist;
e) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
f) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele - kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben.
2 Dieser Verordnung ebenfalls unterstellt sind Vergabestellen für Aufträge, die von der öffentlichen Hand mit insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten unterstützt werden.
3 Die zuständige Direktion 5 veröffentlicht periodisch ein Verzeichnis der öffentlichen und privaten Unternehmen, die als Vergabestelle nach Absatz 1und 2 gelten. Dieses Verzeichnis hat nur hinweisenden Charakter.

Artikel 7 b) Ausnahmen

1 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Aufträge an Behindertenin - stitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten sowie auf die Beschaffung von Waffen und Munition.
2 Aufträge müssen nicht nach dieser Verordnung vergeben werden, wenn
a) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist;
5 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen es erfordert;
c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt werden.
3. Abschnitt: Grundsätze zum Angebot

Artikel 8 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

1 Die Vergabestelle stellt vertraglich sicher, dass die Anbietenden:
a) die massgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten;
b) Dritte, denen sie Aufträge weiterleiten oder bei denen sie Personal einmieten, ebenfalls vertraglich verpflichten, die Arbeitsschutzbestim - mungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.
2 Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge;wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschriften.

Artikel 9 Selbstdeklaration

1 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden die Erklärung (Selbstdekla - ration) verlangen, dass sie insbesondere:
a) die massgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen einhalten;
b) Dritte, denen sie Aufträge weitergeben, ebenfalls vertraglich verpflichten, die massgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen einzuhalten;
c) sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben;
d) keine Absprachen oder andere wettbewerbsbeeinträchtigende Mass - nahmen getroffen haben;
e) sich weder in einem Nachlass- oder Konkursverfahren befinden noch bei ihnen in den vergangenen zwölf Monaten eine Pfändung vollzogen worden ist.
2 Auf Verlangen haben die Anbietenden die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen und die Vergabestelle zur Nachprüfung zu bevoll - mächtigen.
3 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden, die sich in einem Nachlass - verfahren befinden oder gegen die Pfändungen im Sinne von Absatz 1
4
Buchstabe e vollzogen worden sind, vor der Zuschlagserteilung eine ange - messene Sicherheit verlangen.

Artikel 10 Arbeitsgemeinschaft

1 Die Arbeitsgemeinschaft muss insgesamt die Eignungskriterien der Ausschreibung erfüllen.
2 Das gemeinsame Angebot muss mindestens die Zusammensetzung, die Beteiligungsquoten, die interne Arbeitsverteilung und die Vertretungsverhält - nisse der Arbeitsgemeinschaft angeben.

Artikel 11 Subunternehmende

1 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden Auskunft verlangen, ob und welche Subunternehmerverträge abgeschlossen werden sollen. Bei grös - seren Aufträgen muss sie diese Auskunft verlangen.
2 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden insbesondere folgende Angaben verlangen:
a) Art und Umfang der Leistungen, die untervergeben werden sollen;
b) Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen;
c) Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
3 Die Vergabestelle stellt sicher, dass die Anbietenden nur Unternehmen als Subunternehmer oder Subunternehmerin beiziehen, die sich ihrerseits verpflichten, die massgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen einzuhalten. Sie kann von den Subunternehmenden eine Selbstdeklaration nach Artikel 9 verlangen.
4. Abschnitt: Anwendbares Recht

Artikel 12 Anwendbares Recht

1 Vergaben unterstehen grundsätzlich dem Recht, das am Sitz der Vergabe - stelle gilt.
2 Vergaben, an denen mehrere Vergabestellen beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der hauptsächlichsten Vergabestelle.
3 Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
4 Lässt sich das anwendbare Recht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ermit - teln, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. 5
5 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Solche sind in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
6 Für interkantonale Vergaben des Kantons kann der Regierungsrat im Einzelfall oder durch einen interkantonalen Vertrag von dieser Bestimmung abweichen. In diesen Fällen hat er das anwendbare Recht rechtzeitig, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen, bekannt zu geben.

Artikel 13 Gegenrecht

1 Diese Verordnung ist anwendbar auf Angebote von Anbietenden mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.
2 Anbietende aus Vertragsstaaten werden nach Massgabe des Staatsver - trags gleich behandelt wie solche aus der Schweiz. Eine weitergehende Gleichbehandlung gilt nur im Rahmen von Gegenrechtsvereinbarungen.
3 Der Landrat kann Gegenrechtsvereinbarungen nach Absatz 2 absch - liessen.

2. Kapitel: VERGABEVERFAHREN

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 14 Im Allgemeinen

Bei der Vergabe von Aufträgen hält die Vergabestelle die folgenden Grund - sätze ein. Sie
a) achtet in allen Phasen des Verfahrens darauf, dass die Anbietenden gleich behandelt und nicht diskriminiert werden;
b) behandelt alle Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich;
c) achtet auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
d) berücksichtigt nur Anbietende, die die Grundsätze des lauteren Wettbe - werbs beachten.

Artikel 15 Vorbefassung

Personen und Unternehmen dürfen sich nicht als Anbietende am Verfahren beteiligen, wenn sie:
a) die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben;
b) an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie dadurch einen wesentlichen durch die Vergabestelle nicht ausgleichbaren Wissensvorsprung erlangt haben oder die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können.
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Artikel 16 Ausstand

Mitglieder der Vergabebehörde haben die Vorschriften des Gesetzes über den Ausstand 6 zu beachten.
2. Abschnitt: Verfahrensarten

Artikel 17 Arten

1 Aufträge werden im offenen, im selektiven, im Einladungs- oder im freihän - digen Verfahren vergeben.
2 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Verordnung das Verfahren im Einzelfall. Die Vergabestelle kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestim - mungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Verordnung verstossen.

Artikel 18 Offenes Verfahren

Beim offenen Verfahren schreibt die Vergabestelle den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können ein Angebot einreichen.

Artikel 19 Selektives Verfahren

1 Beim selektiven Verfahren schreibt die Vergabestelle den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren einreichen.
2 Gestützt auf den Antrag auf Teilnahme bestimmt die Vergabestelle, welche qualifizierten Anbietenden ein Angebot unterbreiten können. Als qualifiziert gelten namentlich jene Anbietenden, deren Eignung sich aus ihrem Eintrag in eine ständige Liste nach Artikel 39 ergibt. Die übrigen können zur Teilnahme zugelassen werden, wenn sie ein nachträglich durch - zuführendes Qualifikationsverfahren bestehen.
3 Anbietende, die nicht zur Teilnahme zugelassen werden, können verlangen, dass ihnen der Entscheid mit einer anfechtbaren Verfügung eröffnet wird.
4 Im Interesse einer effizienten Abwicklung der Beschaffung kann die Anzahl der zuzulassenden Anbietenden beschränkt werden. Diese sind in gerechter und nicht diskriminierender Weise auszuwählen. Mindestens drei sind zuzulassen, wenn genügend geeignete Anbietende vorhanden sind.
6 RB 2.2321 7

Artikel 20 Einladungsverfahren

Beim Einladungsverfahren bestimmt die Vergabestelle, welche Anbietenden ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Die Vergabestelle muss, wenn möglich, mindestens drei Angebote einholen.

Artikel 21 Freihändiges Verfahren

1 Beim freihändigen Verfahren vergibt die Vergabestelle einen Auftrag direkt, also ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens, insbe - sondere ohne öffentliche Ausschreibung.
2 Es ist zulässig, Konkurrenzofferten einzuholen.
3. Abschnitt: Wahl des zutreffenden Verfahrens

Artikel 22 Schwellenwerte

Die massgebliche Höhe der Schwellenwerte richtet sich nach der Interkan - tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Artikel 23 Offenes, selektives oder Einladungsverfahren

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich werden wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben.
2 Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs können überdies im Einladungsverfahren vergeben werden, wenn der Auftragswert den massge - blichen Schwellenwert nach Artikel 22 nicht übersteigt.

Artikel 24 Freihändiges Verfahren

1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn eine der folgenden Vorausset - zungen erfüllt ist:
a) Es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Ange - bote ein oder keine oder keiner der Anbietenden erfüllt die Eignungskri - terien oder die Teilnahmebedingungen.
b) Es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliess - lich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.
c) Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes des geistigen Eigentums
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kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative.
d) Die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufs - geheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich.
e) Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring - lich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchge - führt werden kann.
f) Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung, Ergän - zung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Vergabe - stelle mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
g) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis - tungen gewährleistet ist.
h) Die Vergabestelle vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungs - verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.
i) Die Vergabestelle beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.
k) Die Vergabestelle hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs- oder Leistungswettbewerbes abzuschliessen.
l) Die Vergabestelle beschafft Güter an Warenbörsen.
m) Die Vergabestelle kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris - teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann zudem ein Auftrag freihändig vergeben werden, wenn der Auftragswert den massgeblichen Schwellen - wert nach Artikel 22 nicht übersteigt. 9

Artikel 25 Berichterstattung

Die Vergabestelle erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
a) den Namen der Vergabestelle;
b) den Wert und die Art der getätigten Beschaffung;
c) das Ursprungsland der Leistung;
d) die Bestimmung, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

Artikel 26 Bagatellklausel

Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Regeln vergeben werden, die für Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gelten.

Artikel 27 Bedingungen und Auflagen

Im Rahmen der Vergabegrundsätze kann die Vergabestelle die Arbeitsver - gabe an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Diese sind in den Ausschrei - bungsunterlagen bekannt zu geben und in die Verträge aufzunehmen.
4. Abschnitt: Ausschreibung

Artikel 28 Form

1 Im offenen und im selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im Amtsblatt des Kantons Uri.
2 Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren erfolgt die Einla - dung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfahren kann dies formlos erfolgen.

Artikel 29 Angaben

Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Vergabestelle;
b) Verfahrensart;
c) Gegenstand und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen;
d) Informationen über Varianten und Daueraufträge;
e) Ausführungs- und Liefertermin;
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f) Eignungskriterien und die zu erbringenden Nachweise;
g) Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;
h) Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
i) Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
k) Einschränkung oder Ausschluss von Angeboten von Arbeits- oder Bietergemeinschaften;
l) Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
m) Hinweis, dass die Angebote und die Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind;
n) wirtschaftliche, ökologische, qualitative, gestalterische und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Garantien und weitere Angaben;
o) Hinweis auf eine allfällige Begehung und Angabe, ob diese für die Anbie - tenden obligatorisch ist.

Artikel 30 Sprache

1 Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache.
2 Für Ausschreibungen von Aufträgen im Staatsvertragsbereich ist zusätz - lich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beizufügen. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Vergabestelle;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Abgabe des Angebots;
d) Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

Artikel 31 Ausschreibungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:
a) Name und Adresse der Vergabestelle;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
d) Sprache der Angebote und Unterlagen;
e) Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;
g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; 11
h) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
i) Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
k) Zahlungsbedingungen.

Artikel 32 Technische Spezifikationen

1 Die Vergabestelle bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erfor - derlichen technischen Spezifikationen. Diese werden:
a) eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben;
b) auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie solche auf einen bestimmten Ursprung, einen bestimmten Produzenten oder eine bestimmte Produzentin sind nicht zulässig, es sei denn, der Beschaffungsbedarf könne sonst nicht hinreichend genau oder verständlich beschrieben werden; in diesem Fall müssen die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleich - wertig» enthalten.
3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
4 Die Vergabestelle darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Artikel 33 Auskünfte

1 Die Vergabestelle beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt.
2 Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleich - zeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

Artikel 34 Vertraulichkeit und Urheberrechte

1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikations - geheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
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2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbietenden oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden.

Artikel 35 Fristen

a) im Allgemeinen
1 Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komple - xität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausar - beitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transport - zeiten berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Vergabestelle vereinbaren lässt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbietenden. Sie ist diesen gleich - zeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

Artikel 36 b) im Staatsvertragsbereich

1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als:
a) 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einrei - chung eines Angebots;
b) 25 Tage seit der Ausschreibung für einen Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren. Die Frist für die Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
2 Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden:
a) wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben der Ausschrei - bung und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbietende bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können. In diesem Fall kann die Frist, unter der Voraus - setzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als auf zehn Tage;
b) wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
c) in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Absatz 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.

Artikel 37 c) ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Die Fristen bei Ausschreibungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen. 13
5. Abschnitt: Eignung der Anbietenden

Artikel 38 Eignungskriterien

1 Die Vergabestelle legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nach - weise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden fest.
2 Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden.

Artikel 39 Ständige Listen

1 Die Vergabestelle kann ständige Listen über qualifizierte Anbietende führen.
2 Die Vergabestellen, die ständige Listen über qualifizierte Anbietende führen, veröffentlichen jedes Jahr im Amtsblatt des Kantons Uri folgende Angaben:
a) Aufzählung und Art der geführten Listen;
b) Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
c) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen.
3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.
4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung der Bewerbenden, die ein Gesuch um Aufnahme in die Liste stellen, überprüft werden kann.

Artikel 40 Aufnahme und Ausschluss

1 Anbietende können jederzeit um ihre Aufnahme in eine oder mehrere der ständigen Listen ersuchen. Die Vergabestelle prüft das Gesuch innert ange - messener Frist.
2 Die Vergabestelle teilt den Gesuchstellenden die Aufnahme schriftlich mit. Lehnt sie die Aufnahme ab, eröffnet sie das dem oder der betroffenen Anbietenden mit einer anfechtbaren Verfügung.
3 Die Vergabestelle kann Anbietende jederzeit aus einer ständigen Liste streichen, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 48 gegeben ist. Die Strei - chung aus einer ständigen Liste ist dem oder der betroffenen Anbietenden mit einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
4 Die Aufnahme in eine ständige Liste verschafft keinen Anspruch darauf, ein Angebot einreichen zu dürfen oder einen Auftrag zu erhalten.
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Artikel 41 Gegenseitige Anerkennung

Die Vergabestellen nach Artikel 6 anerkennen die ständigen Listen über qualifizierte Anbietende, die die Mitglieder der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 7 erstellt haben.
6. Abschnitt: Angebote

Artikel 42 Einreichung des Angebots

1 Das Angebot muss in deutscher Sprache und innerhalb der Frist schrift - lich, durch direkte Übergabe oder per Post, vollständig und verschlossen mit dem Hinweis auf die konkrete Ausschreibung bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
2 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn
a) die Vergabestelle die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;
b) Gewähr für die Identität der Anbietenden sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht;
c) die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.
3 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein.
4 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

Artikel 43 Einreichung des Antrags auf Teilnahme

Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder elektronische Übermittlung erfolgen und voll - ständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.

Artikel 44 Arbeitsgemeinschaften

1 Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen, können mehrere Anbietende ein gemeinsames Angebot einreichen. Die Grundsätze nach Artikel 10 sind zu beachten.
2 Das Angebot und die Selbstdeklaration sind von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zu unterzeichnen.
7 RB 3.3111 15

Artikel 45 Varianten und Teilangebote

1 Den Anbietenden steht es frei, zusätzlich zum verlangten Angebot solche für Varianten einzureichen. Die Vergabestelle kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung einschränken oder ausschliessen.
2 Teilangebote sind nur zulässig, wenn sie in der Ausschreibung vorge - sehen sind.

Artikel 46 Entschädigung und geistiges Eigentum

1 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden. Die Vergabe - stelle muss solche Ausnahmen in der Ausschreibung ankündigen.
2 Planerische Vorleistungen, die nach Absatz 1 entschädigt werden, gehen ins Eigentum der Vergabestelle über. Die übrigen Angebotsunterlagen verbleiben geistiges Eigentum der Anbietenden und sind diesen nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Verlangen zurückzugeben.

Artikel 47 Öffnung der Angebote

1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter der Vergabestelle geöffnet. Die Anbietenden sowie die Vertre - tungen der Berufsverbände haben das Recht, bei der Öffnung anwesend zu sein.
3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbie - tenden, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
4 Allen Anbietenden wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

Artikel 48 Ausschlussgründe

1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn sie oder er:
a) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht - einhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;
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b) die Bedingungen und Auflagen, die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen genannt sind, nicht oder nicht mehr erfüllt;
c) die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen gefor - derten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
d) der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt oder die Selbstdeklaration nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat;
e) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
f) die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet;
g) nicht gewährleistet, dass sie oder er bei der Produktion die Vorschriften über den Umweltschutz, wie sie am Ort der Ausführung gelten, einhält;
h) sich in einem Konkursverfahren befindet;
i) sich in den vergangenen zwei Jahren gerichtlich festgestelltes berufli - ches Fehlverhalten zuschulde kommen liess;
k) Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;
l) den massgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz und Arbeits - bedingungen nicht nachkommt, namentlich wenn er oder sie die Gesamtarbeitsverträge nicht einhält;
m) an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel 15 mitgewirkt hat;
n) nicht gewährleistet, dass er oder sie die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einhält. Massgeblich sind die entspre - chenden Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge oder, wenn solche fehlen, die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der Arbeits - ausführung gelten;
o) ein Angebot einreicht, das einer Prüfung nach Artikel 52 nicht standhält.
2 Der Ausschluss eines Angebots ist den ausgeschlossenen Anbietenden mit einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.

Artikel 49 Prüfung der Angebote

1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
2 Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden berichtigt.
3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.
1 Die Vergabestelle kann von den Anbietenden Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. 17
2 Mündliche Erläuterungen werden von der Vergabestelle schriftlich festge - halten.

Artikel 51 Verbot von Abgebotsrunden

1 Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts in diesem Zusammenhang sind unzulässig.
2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

Artikel 52 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Erhält die Vergabestelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie bei den Anbietenden Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen können.
7. Abschnitt: Zuschlag des Auftrages

Artikel 53 Zuschlagskriterien

1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Als solches gilt das Angebot, das die in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.
2 Neben dem Preis können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Umweltverträglichkeit. Bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Ange - boten kann die Vergabestelle berücksichtigen, ob und allenfalls wie viele Lehrstellen die Anbietenden im Verhältnis zu ihrer Betriebsgrösse zur Verfü - gung stellen.
3 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliess - lich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grund - sätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle den Anbietenden keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat.

Artikel 54 Aufteilung des Auftrages

1 Die Vergabestelle kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbietende vergeben, wenn sie dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder wenn sie vor der Vergabe das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters eingeholt hat, der oder die voraussichtlich den Zuschlag erhält.
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2 Die Anbietenden sind nicht verpflichtet, einen Teilauftrag anzunehmen oder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot eingereicht haben.

Artikel 55 Bekanntmachung des Zuschlags

1 Die Vergabestelle veröffentlicht Zuschläge im Staatsvertragsbereich spätestens 72 Tage, nachdem der Zuschlag erteilt worden ist, im Amtsblatt des Kantons Uri. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Vergabestelle;
b) angewandte Verfahrensart;
c) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksich - tigten Anbieters;
f) Preis des berücksichtigten Angebots.
2 Zuschläge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs müssen nicht veröffent - licht werden.
3 In jedem Fall sind alle Anbietenden über den Zuschlag schriftlich zu benachrichtigen. Dieser Mitteilung ist die Vergleichstabelle nach Artikel 49 beizulegen.

Artikel 56 Widerruf des Zuschlags

Der Zuschlag kann widerrufen werden, wenn nachträglich ein Ausschluss - grund bekannt wird.

Artikel 57 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

1 Die Vergabestelle kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen, namentlich wenn das Projekt nicht verwirklicht wird.
2 Sie kann das Verfahren wiederholen, wenn wichtige Gründe vorliegen, namentlich wenn
a) kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind;
b) eine wesentliche Änderung des Projekts erforderlich wurde.
3 Abbruch oder Wiederholung des Verfahrens werden den Anbietenden mit Verfügung eröffnet sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung veröffentlicht. 19

Artikel 58 Nicht berücksichtigte Angebote

1 Innert 10 Tagen seit der Benachrichtigung über den Zuschlag können nicht berücksichtigte Anbietende von der Vergabestelle eine anfechtbare Verfügung verlangen, die insbesondere folgende Angaben enthält:
a) die angewandte Verfahrensart;
b) den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
c) den Preis des berücksichtigten Angebots;
d) die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
e) die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
f) eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Vergabestelle darf nicht berücksichtigte Angebote, einschliesslich Teil - angebote und Varianten, nur verwenden oder an Dritte weitergegeben, wenn die betroffenen Anbietenden dem zustimmen.

Artikel 59 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit dem oder der Anbietenden darf nach dem Zuschlag und nach dem Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, das Obergericht habe einer gegen den Zuschlag eingereichten Verwal - tungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag ohne aufschiebende Wirkung hängig, so teilt die Vergabestelle den Vertragsschluss umgehend dem Obergericht mit.

3. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Artikel 60 Anfechtbare Verfügungen

Als selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) der Zuschlag, der Abbruch und die Wiederholung des Vergabeverfah - rens;
b) die Ausschreibung des Auftrags;
c) der Entscheid über die zugelassenen Anbietenden im selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss eines oder einer Anbietenden vom Vergabeverfahren;
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e) die Abweisung oder Streichung eines oder einer Anbietenden in einer ständigen Liste nach Artikel 39;
f) weitere Beschränkungen des freien Marktzugangs gemäss Artikel 9 BGBM.
2. Abschnitt: Verfahren

Artikel 61 Anwendbares Recht

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 , soweit das übergeordnete Recht, diese Verordnung und darauf gestützte Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

Artikel 62 Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör

Das Recht auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör besteht erst im Schlichtungs- beziehungsweise im Beschwerdeverfahren.

Artikel 63 Schlichtungsverfahren

1 Die paritätische Kommission nach Artikel 72 amtet als Schlichtungsstelle. Sie versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
2 Das Schlichtungsverfahren ist für die Parteien zwingend.
3 Die Schlichtungsstelle muss innert zehn Tagen seit der Eröffnung der beanstandeten Verfügung angerufen werden. Damit gilt das Beschwerde - verfahren als angehoben und das Geschäft als gerichtlich rechtshängig.
4 Die Schlichtungsstelle hält das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in einem Protokoll fest und stellt dieses den Parteien zu.
5 Wird die Schlichtungsstelle angerufen, informiert sie die Vergabestelle umgehend darüber.
6 Der Regierungsrat erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement. Er kann dabei Sanktionen gegen Missachtungen der Verfahrensbestim - mungen vorsehen.

Artikel 64 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1 Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann die bean - standete Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung des Schlichtungs -
8 RB 2.2345 21
protokolls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange - fochten werden.
2 Das Obergericht informiert die Vergabestelle umgehend über den Eingang der Beschwerde.

Artikel 65 Aufschiebende Wirkung

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Obergericht entscheidet über die aufschie - bende Wirkung innert zehn Tagen seit der Einreichung der Beschwerde. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind nicht anwendbar.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann das Obergericht den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin verpflichten, Sicherheiten für die Verfahrenskosten und die mögliche Parteientschädigung zu leisten. Wird die Sicherheit nicht frist - gerecht geleistet, entfällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Artikel 66 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts.
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Artikel 67 Beschwerdeentscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, entscheidet das Obergericht in der Sache selbst oder es weist diese mit oder ohne verbindliche Weisungen an die Vergabestelle zurück.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem oder der Anbietenden bereits abgeschlossen, stellt das Obergericht lediglich fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
3 Das Obergericht entscheidet kantonal letztinstanzlich.
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Artikel 68 Schadenersatz

1 Die Vergabestelle haftet für den Schaden, den sie durch eine Verfügung verursacht hat, deren Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelver - fahren erwachsen sind.
3 Das Schadenersatzbegehren ist spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einzureichen.
4 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 zur verwaltungsrechtli - chen Klage.

4. Kapitel: SANKTIONEN

Artikel 69 Vergabestelle

1 Die Vergabestelle kann gegen Anbietende, die wahrheitswidrige Angaben in der Selbstdeklaration gemacht und den Zuschlag erhalten haben, einschreiten, indem sie:
a) den erteilten Auftrag entzieht und den Vertrag vorzeitig auflöst;
b) eine in den Ausschreibungsunterlagen oder vertraglich vorgesehene Konventionalstrafe von bis zu 10 Prozent der bereinigten Angebotss - umme auferlegt.
2 Weitere rechtliche Schritte gegen die fehlbaren Anbietenden bleiben vorbehalten.

Artikel 70 Subventionsbehörde

Bei Vergaben durch subventionierte Vergabestellen kann die Subventions - behörde Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen ahnden, indem sie die zugesprochene Subvention ganz oder teilweise entzieht.

Artikel 71 Verfahren

1 Die Sanktionen sind dem oder der Anbietenden beziehungsweise der Vergabestelle mit Verfügung zu eröffnen.
2 Solche Verfügungen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ober - gericht anfechtbar.
9 RB 2.2345 23
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 .

5. Kapitel: PARITÄTISCHE KOMMISSION

Artikel 72 Zusammensetzung und Wahl

1 Die paritätische Kommission setzt sich zusammen aus dem Präsidium, fünf Mitgliedern und einem oder mehreren Ersatzmitgliedern. Bei der Wahl soll das Gemeinwesen mit zwei Personen vertreten sein.
2 Der Regierungsrat wählt die paritätische Kommission.

Artikel 73 Aufgaben

1 Die paritätische Kommission ist die Schlichtungsstelle nach Artikel 63.
2 Zudem wacht sie darüber, dass die Vergabestellen und die Anbietenden die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen. Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr diese Verordnung überträgt.
3 Die paritätische Kommission kann Vergabestellen und Subventionsbe - hörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn sie vermu - tete Verletzungen von Vergabebestimmungen feststellt.
4 Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen in einem Reglement.

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74 Statistik

1 Die Vergabestelle teilt ihre im Staatsvertragsbereich vergebenen Aufträge der zuständigen Direktion 11 mit.
2 Die Statistik enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name und Adresse der Vergabestelle;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Auftragsart;
d) angewendete Verfahrensart;
e) Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;
10 RB 2.2345
11 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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f) Preis des berücksichtigten Angebots;
g) Datum des Zuschlages.
3 Die zuständige Direktion 12 erstellt jährlich eine Statistik und leitet diese dem Interkantonalen Organ 13 zuhanden des Bundes weiter.

Artikel 75 Archivierung

1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Verga - beakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Offertöffnungsprotokoll;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
f) das berücksichtigte Angebot;
g) Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss Artikel 25.

Artikel 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. Dezember 1996 über das öffentliche Beschaf - fungswesen 14 wird aufgehoben.

Artikel 77 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach ihrem Inkraft - treten ausgeschrieben oder vergeben wurden. Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen sind, müssen nicht wiederholt werden.

Artikel 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 15 .
12 Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Art. 4 IVöB (RB 3.3111)
14 RB 3.3112
15 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2006 (AB vom 7. Juli 2006). 25
Im Namen des Landrats Der Präsident: Louis Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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