Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahr... (412.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule

Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 11. Januar 2005 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Volksschulverordnung vom 16. März 2006 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beurteilen und Fördern 1 In der Volksschule wird kompetenz- und förderorientiert beurteilt. Die Lernziele orientieren sich an den Kompetenzen des Lehrplans und bein halten neben dem zu erwerbenden Wissen auch dessen Anwendung. * 2 Die Beurteilung der Lernenden vom Kindergarten bis zum Ende der obli gatorischen Schulzeit stützt sich auf: a. die Fremd- und Selbstbeurteilung; b. * ... c. Beurteilungsgespräche mit den Lernenden und Erziehungsberech tigten. 3 Die Beurteilung erfolgt ganzheitlich und umfasst vom Kindergarten bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit folgende Kompetenzberei che gemäss gültigem Lehrplan: * a. * Fachliche Kompetenzen: Leistungen in den einzelnen Fächern ge mäss Stundentafel; b. * Überfachliche Kompetenzen: Personale, soziale und methodische Kompetenzen; c. * ... 1) GDB 412.11 OGS 2005, 4

Art. 2

Schulzeugnis und Lernzielerreichung 1 Das Schulzeugnis gibt Auskunft über die Erreichung der Lernziele. Ab der 4. Klasse werden die fachlichen Kompetenzen im Schulzeugnis mit Noten beurteilt. * 2 Werden die Lernziele wiederholt und in erheblichem Ausmass nicht er reicht, können bei ungenügenden Leistungen individuelle Lernziele fest gelegt werden. 3 Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen erhalten integrati ve Förderung. *

Art. 3

* Promotion und Klassenwiederholung a. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Promotion in die nächsthöhere Klasse erfolgt, wenn auf Grund der ganzheitlichen Beurteilung die Lernziele in den fachlichen und den über fachlichen Kompetenzen mehrheitlich oder vollständig erreicht sind. * 2 Ab der 4. Klasse sind zusätzlich die Schulzeugnisnoten für den Promoti onsentscheid zu berücksichtigen. Als ungenügend gelten Noten unter 4.0. 3 Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen steigen grund sätzlich in die nächsthöhere Klasse. 4 Eine Klassenwiederholung erfolgt nur dann, wenn diese unter dem Aspekt der bestmöglichen Förderung sinnvoll ist. 5 Anstelle einer Wiederholung der 1. beziehungsweise 2. Primarklasse ist eine Verteilung des Schulstoffes von zwei auf drei Jahre möglich. * 6 Die Wiederholung der 6. Primarklasse ist nur in begründeten Ausnahme fällen erlaubt und darf nicht zur Umgehung des Übertrittsentscheids miss braucht werden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Erzie hungsberechtigten der Schulrat. 7 Klassenwiederholungen bzw. die Verteilung des Schulstoffes gemäss Absatz 5 sind grundsätzlich höchstens einmal in der Primarschule und einmal in der Orientierungsschule zulässig.

Art. 4

b. Zuständigkeit und Verfahren 1 Über die Promotion in die nächste Klasse entscheiden die Lehrperson, die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler gemein sam. Ist keine Einigung möglich, so entscheidet der Schulrat. 2
2 Über eine Promotionsgefährdung sind die Erziehungsberechtigten durch die Klassenlehrperson frühzeitig mündlich und spätestens bis 30. April schriftlich zu informieren. Eine Klassenwiederholung ist von der Klassen lehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten dem Schulrat zu beantragen. Ein negativer Promotionsentscheid ist mit einer Rechtsmittel belehrung versehen den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vor Schulschluss schriftlich zuzustellen. 2. Beurteilungsgespräche

Art. 5

Zweck 1 Das Beurteilungsgespräch dient der Förderung und Beurteilung der Ler nenden sowie dem Einbezug der Erziehungsberechtigten in den Lernpro zess. Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.

Art. 6

Inhalt 1 Im Beurteilungsgespräch wird der aktuelle Stand des Lernprozesses an hand der Lernziele in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenz bereichen festgestellt. * 2 Die Lernziele werden entsprechend den Kompetenzen des Lehrplans bzw. nach alters- und entwicklungsspezifischen Anforderungen formu liert. * 3 Die Leistungen werden in Bezug auf die Lernzielerreichung beurteilt mit: * a. erreicht; b. teilweise erreicht; c. nicht erreicht. 4 Für die weitere schulische Förderung werden im Beurteilungsgespräch fen.

Art. 7

Durchführung 1 Die Klassenlehrperson führt das Beurteilungsgespräch mit den Lernen den und den Erziehungsberechtigten. Sie organisiert einmal jährlich ein Gespräch. Bei Bedarf sind weitere Gespräche einzuberufen. 3

Art. 8

Dokumentation 1 Die Lehrperson trägt die wichtigsten Informationen aus dem Beurtei lungsgespräch in den kantonalen Beurteilungsbogen ein. Dieser enthält Angaben zum Erreichungsgrad der Lernziele in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen und über die getroffenen Lernverein barungen. * 2 Das Original wird von den Gesprächsteilnehmenden im Sinne einer Kenntnisnahme unterschrieben und den Erziehungsberechtigten abgege ben. 3 Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Klassenlehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Beurteilungsbogen zu vermerken. * 4 Die Klassenlehrperson behält eine Kopie des unterschriebenen Formu lars. Bei der Klassenübergabe ist jeweils die aktuellste Formularkopie an die nächste Klassenlehrperson weiterzuleiten. * 3. Inhalt und Gestaltung des Schulzeugnisses

Art. 9

Allgemeines 1 Das Schulzeugnis der Volksschule ist als Schulzeugnismappe gestaltet und enthält obligatorisch: a. * die Personalien des Schülers oder der Schülerin sowie der Erzie hungsberechtigten, b. die Bestätigung des jährlichen Schulbesuchs mit Angaben zu Ab senzen, c. die Bestätigung der Durchführung der Beurteilungsgespräche, d. den jährlich zu fällenden Laufbahnentscheid. 2 Ab der 4. Klasse enthält das Schulzeugnis zusätzlich pro Semester fol gende Informationen: a. * die Benotung der fachlichen Kompetenzen, ausser den unter Buch stabe b aufgeführten, b. * den Vermerk „besucht“ anstelle von Noten in den Fächern „Konfes sioneller Religionsunterricht“ und Lebenskunde, c. * die Bewertung der überfachlichen Kompetenzen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen. 4
3 In der 5. und 6. Klasse enthält das Schulzeugnis zusätzlich den Noten durchschnitt, welcher sich auf eine Stelle nach dem Komma gerundet aus folgenden Schulzeugnisnoten zusammensetzt: Deutsch, Mathematik, Na tur/Mensch/Gesellschaft, Durchschnitt der beiden Fremdsprachen Fran zösisch und Englisch, ausgenommen bei der Beurteilung mit individuellen Lernzielen. * 4 Die Klassenlehrperson erstellt das Schulzeugnis jeweils auf Ende Schul jahr, ab der 4. Klasse zusätzlich am Ende des ersten Semesters. 5 Das Schulzeugnis ist von den Erziehungsberechtigten einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson zurückzugeben. Mit der Unter schrift bestätigen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme. 6 Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Klassenlehrperson mit „Unterschrift verweigert“ im Schulzeugnis zu vermerken.

Art. 10

Eintragung der Leistungen a. im Allgemeinen 1 Die Bewertung der Leistungen ab der 4. Primarklasse wird wie folgt vor genommen und ins Notenblatt eingetragen: a. die zu benotenden Fächer mit den Ziffern 1 bis 6, halbe Noten wer den mit 5.5, 4.5 usw. dargestellt; b. dabei bedeuten: 1. 6 = sehr gut, 2. 5 = gut, 3. 4 = genügend, 4. 3 = ungenügend, 5. 2 = schwach, 6. 1 = sehr schwach; c. * die Bewertung der Lernziele in den überfachlichen Kompetenzberei chen erfolgt mit den Begriffen: 1. erreicht, 2. teilweise erreicht, 3. nicht erreicht. 5

Art. 11

* b. bei besonderen pädagogischen Bedürfnissen 1 Für Lernende mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in einem oder in mehreren Fächern individuelle Lernziele (ILZ) vereinbart werden. Anstelle von Noten werden im Zeugnis folgende Bemerkungen eingetragen: * a. * ILZ: Individuelle Lernziele infolge Mehrsprachigkeit; b. * ILZ: Individuelle Lernziele. c.–d. * ... 1a Bei Lernenden mit einer Verhaltensbehinderung können in einer oder mehreren überfachlichen Kompetenzen individuelle Lernziele vereinbart und im Zeugnis eingetragen werden. * 2 Bei Lernenden mit individuellen Lernzielen ist dem Schulzeugnis das Beiblatt „Beurteilungsformular ILZ“ beizulegen. 3 Für Lernende, welche in einzelnen Fächern mit erweiterten Lernzielen gefördert werden, kann dies zusätzlich in der Rubrik Bemerkungen mit „Erweiterte Lernziele im Fach / in den Fächern... “ eingetragen werden. 4 Für den Promotionsentscheid bzw. das Übertrittsverfahren ist das Vorlie gen von Mehrsprachigkeit oder einer Lese- und Rechtschreibstörung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 12

* Bemerkungen und Absenzen 1 In der Rubrik Bemerkungen sind ausschliesslich administrative Eintra gungen zulässig. 2 Diese umfassen beispielsweise den Ein- und Austritt während des Schuljahres, die Begründung längerer Absenzen oder die Vermerke „Erst sprache: ...“, „Erweiterte Lernziele im Fach / in den Fächern...“, „Klassen wiederholung“ sowie „Klasse übersprungen“. * Bei Lernenden mit verstärkten Massnahmen und mindestens einem in dividuellen Lernziel wird unter den Bemerkungen der Eintrag "Integrative Sonderschulung" getätigt. * 3 Entschuldigte Absenzen werden ab der 1. Klasse in Anzahl Halbtagen eingetragen, unentschuldigte Absenzen in Anzahl Lektionen, sofern diese vier Lektionen pro Semester übersteigen. 6
4 Bemerkungen sind bezüglich folgender disziplinarischer Massnahmen gemäss Bildungsverordnung (BiV) gestattet, sofern sie rechtsgültig sind: a. Ausschluss vom Unterricht für längstens vier Wochen (Art. 21 Abs. 2 Bst. c BiV); b. Versetzung in eine andere Schule (Art. 21 Abs. 3 BiV); c. vorzeitige Entlassung aus der Schule (Art. 21 Abs. 3 Bst. a BiV); d. Ausschluss aus der Schule (Art. 21 Abs. 4 BiV). 5 Das Erwähnen weiterer disziplinarischer Massnahmen oder abwertende Bemerkungen sind unzulässig.

Art. 13

* Abschlussarbeiten am Ende der Orientierungsschule 1 Die Abschlussarbeiten im 3. Schuljahr der Orientierungsschule werden mit Titel und Note im Schulzeugnis eingetragen. 2 Liegt keine beurteilbare Abschlussarbeit vor, wird im Zeugnis keine Note und in der Rubrik «Bemerkungen» «Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben» eingetragen. * 4. Übertritt in die Sekundarstufe l

Art. 14

Grundsatz 1 Der Übertritt in die Sekundarstufe l erfolgt nach der 6. Primarklasse. 2 Das Übertrittsverfahren soll für Schülerinnen und Schüler der 6. Primar klasse eine eignungsgerechte Aufnahme in die Sekundarstufe l gewährleisten. 3 Das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe l beginnt mit dem Eintritt in die 5. Klasse und endet im zweiten Semester der 6. Klasse mit dem Auf nahmeentscheid, der auf einem Zuweisungsantrag basiert. 4 Gestützt auf die Leistungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen und die Beurteilungsgespräche im Verlauf der 5. und 6. Klasse füllt die Lehrperson in enger Zusammenarbeit mit den Er ziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler den Zuwei sungsantrag aus. * 5 Für den Aufnahmeentscheid ist an der Orientierungsschule der Schulrat, Aufnahmekommission zuständig. 7

Art. 15

Grundlagen für den Zuweisungsantrag 1 Für den Zuweisungsantrag ist eine ganzheitliche Beurteilung der Schüle rin oder des Schülers gemäss Art. 1 Abs. 3 dieser Ausführungsbestim mungen massgebend. * 2 Als Grundlagen für den Zuweisungsantrag gelten: a. die Gesamtbeurteilung der Leistungsentwicklung und der Lernzieler reichung in der 5. und 6. Primarklasse; b. der Notendurchschnitt des zweiten Semesters der 5. Klasse und des ersten Semesters der 6. Klasse gemäss Artikel 9 Absatz 3 dieser Ausführungsbestimmungen; c.–d. * ... e. die Beurteilung der Entwicklungsperspektiven in Bezug auf das An forderungsprofil des gewählten Schultyps. 3 Weitere Grundlagen für den Zuweisungsantrag (wie z.B. schul-psycholo gische Eignungsabklärungen) sind erstinstanzlich nicht zulässig.

Art. 16

Aufnahmebedingungen 1 Aus der Gesamtbeurteilung soll hervorgehen, dass die Anforderungen in den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzbereichen für den angestrebten Schultyp der Sekundarstufe I erfüllt sind. * 2 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Schülers oder der Schülerin sind folgende Richtwerte für den Notendurchschnitt gemäss Art. 9 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen: * a. für die Aufnahme in die Stammklasse A ein Notendurchschnitt von 4.5; b. für die Aufnahme in die Kantonsschule ein Notendurchschnitt von 5.2. 3 Für die Zuteilung in die Niveaugruppen A bzw. B der Orientierungsschu le ist die Lernzielerreichung des entsprechenden Faches massgebend. Die Einteilung in die Niveaugruppe A erfolgt ab einem Durchschnitt von 4.5. * 8

Art. 17

Verfahren a. Orientierung der Erziehungsberechtigten und Lernenden 1 Im ersten Semester der 5. Klasse stellt die Klassenlehrperson den Ler nenden und den Erziehungsberechtigten das Übertrittsverfahren, die Laufbahnmöglichkeiten und Anforderungsprofile der verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe l sowie die Aufnahmebedingungen vor. Da bei arbeiten Lehrpersonen der Primar- und Orientierungsschule und die Schulleitungen der Gymnasien zusammen. Bei Bedarf werden weitere Fachpersonen beigezogen. 2 Am Ende des zweiten Semesters der 5. Klasse wird im Beurteilungs-for mular eine erste unverbindliche Prognose für den Laufbahnentscheid nach der 6. Klasse abgegeben. Dabei werden die Zuweisungsvorstellun gen der Beteiligten festgehalten. 3 Die Lehrperson hat den Erziehungsberechtigten in angemessener Form bis Ende November einen Zwischenstand mitzuteilen.

Art. 18

b. Zuweisungsantrag 1 Zu Beginn des zweiten Semesters der 6. Primarklasse wird anlässlich des Beurteilungsgesprächs der Zuweisungsantrag ausgefüllt und von al len Beteiligten unterschrieben. * 2 Bei Uneinigkeit können die Beteiligten bis spätestens 10. April ein zwei tes Gespräch durchführen, zu dem eine sachkundige Drittperson (z.B. eine Lehrperson der Orientierungsschule) beratend beigezogen werden kann. 3 Bleibt die Uneinigkeit bestehen, so gilt der Zuweisungsantrag der Lehr person. Die Uneinigkeit wird im Zuweisungsantrag schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. 4 Die Klassenlehrperson leitet den von allen Beteiligten unterschriebenen Zuweisungsantrag an die Aufnahmeinstanz weiter. * 5 Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies von der Lehrperson mit „Un terschrift verweigert“ im Zuweisungsantrag zu vermerken. * 6 Der Zuweisungsantrag ist der Aufnahmeinstanz spätestens bis 15. April vorzulegen. * 9

Art. 19

c. Aufnahmeentscheid 1 Besteht zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrperson Einigkeit, so bestätigt der Schulrat in der Regel den Zuweisungsantrag für die Orientie rungsschule mit einem formalen Aufnahmeentscheid. 2 Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat nach Sichtung der Zuweisungs grundlagen im eigenen Ermessen über die Aufnahme. 3 Für die Aufnahme in die Kantonsschule wird der Aufnahmeentscheid ge mäss Absatz 1 und 2 von der Aufnahmekommission gefällt. 4 Die Erziehungsberechtigten erhalten bis spätestens 15. Mai den schriftli chen Aufnahmeentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Art. 20

* ...

Art. 21

Gültigkeit des Entscheid 1 Grundsätzlich gilt der Aufnahmeentscheid für das ganze erste Schuljahr in der Sekundarstufe I. In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassen lehrperson im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten eine Um teilung innerhalb des ersten Schuljahres beantragen. 5. Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule

Art. 22

Zeitpunkt und Verfahren 1 Der Übertritt aus der Orientierungsschule in die Kantonsschule ist nach der 2. oder 3. Orientierungsschule möglich. Voraussetzung dazu ist, dass alle Niveaufächer im Niveau A belegt worden sind und dass in der koope rativen Orientierungsschule die Stammklasse A besucht worden ist. * 2 Für den Übertritt gilt sinngemäss das Übertrittsverfahren gemäss Art. 14 bis 21 dieser Ausführungsbestimmungen, ausgenommen die Bestimmun gen nach Absatz 3. * 3 Der in Art. 16 Abs. 2 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen genannte Durchschnitt für die Aufnahme in die Kantonsschule setzt sich aus folgen den Schulzeugnisnoten zusammen: Deutsch A, Mathematik A, Durch schnitt der beiden Fremdsprachen Französisch A und Englisch A, Durch schnitt der beiden Fächer Natur und Technik sowie Räume/Zeiten/Gesell schaften. * 10
6. Stammklassen- und Niveauwechsel in der Orientierungsschule

Art. 23

Grundsatz 1 Als Niveaufächer werden in der kooperativen Orientierungsschule Ma thematik, Französisch und/oder Englisch geführt. In der integrativen Ori entierungsschule wird zusätzlich das Fach Deutsch als Niveaufach ge führt. 2 Stammklassen- und Niveauwechsel sind in der Regel auf Beginn eines neuen Semesters vorzunehmen.

Art. 24

Wechsel der Stammklasse in kooperativen Orientierungsschulen 1 Umstufungen müssen auf einer ganzheitlichen Beurteilung basieren, die neben der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen auch jene der über fachlichen Kompetenzen mit einbezieht. * 2 Eine Umstufung von der Stammklasse B zur Stammklasse A kann vor genommen werden, wenn alle Lernziele gut erreicht sind und ein anhal tend guter bis sehr guter Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälli gen in der Stammklasse unterrichteten Fremdsprache vorliegt. * 3 Die Bereitschaft der Schülerin oder des Schülers, allfällige fachliche Lücken in der Stammklasse A mit entsprechenden Förderangeboten auf zuarbeiten, wird vorausgesetzt. 4 Eine Umstufung von der Stammklasse A zur Stammklasse B erfolgt, wenn die Lernziele in der Stammklasse A nicht erreicht werden und der Notendurchschnitt in den Stammklassenfächern Deutsch, Räume/ Zeiten/Gesellschaften, Natur & Technik und der allfälligen in der Stamm klasse unterrichteten Fremdsprache über mindestens ein Semester unge nügend ist. * 5 Bei Uneinigkeit entscheidet der Schulrat über den Wechsel der Stamm klasse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmun gen.

Art. 25

* ... 11

Art. 26

Wechsel des Niveaufaches a. Wechsel in einem Fach von Niveau A ins Niveau B 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler im Niveau A überfordert, so kann in Absprache zwischen Erziehungsberechtigten, Lernenden und Klassen lehrperson ein sofortiger Wechsel ins Niveau B erfolgen. Das Einver ständnis der Erziehungsberechtigten wird von der Lehrperson schriftlich festgehalten und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben. 2 Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler die vorgegebenen Lernziele des Faches im Niveau A während eines Semesters nicht, so folgt eine Bewäh rungsphase von höchstens einem Semester. Die Erziehungsberechtigten sind durch die Klassenlehrperson frühzeitig zu informieren. 3 Werden während der Bewährungsphase die Lernziele nicht erreicht, so verfügt die Schulleitung eine Umteilung ins Niveau B. Dieser Entscheid ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Art. 27

b. Wechsel in einem Fach von Niveau B ins Niveau A 1 Voraussetzungen für einen Wechsel ins Niveau A sind anhaltend gute bis sehr gute Fachleistungen und die Bereitschaft der Schülerin oder des Schülers, allfällige fachliche Lücken im Niveau A mit entsprechenden För derangeboten aufzuarbeiten. 2 Die Klassenlehrperson beantragt der Schulleitung nach Absprache mit der entsprechenden Fachlehrperson sowie in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden eine Zuteilung ins Niveau A. Es kann eine Probezeit vereinbart werden. 3 Die Schulleitung verfügt eine Umteilung ins Niveau A. Dieser Entscheid ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27a

* Rechtsschutz 1 Gegen Beurteilungen oder Bemerkungen im Zeugnis kann innert 20 Ta gen seit der Übergabe schriftlich und begründet bei der Schulleitung Be schwerde eingereicht werden. 12
2 Gegen den Aufnahmeentscheid im Übertrittsverfahren von der Primar stufe in die Sekundarstufe I kann innert 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Bildungs- und Kulturdepartement Be schwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeinstanz kann weitere Ent scheidungsgrundlagen, z.B. eine schulpsychologische Eignungsabklä rung, erstellen lassen.

Art. 28

* Übergangsbestimmung 1 Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 6., 8. oder 9. Klasse besuchen, gelten bis 31. Juli 2012 die bisherigen Bestim mungen. 2 Für die Schülerinnen und Schüler der separativen Orientierungsschule der Gemeinde Engelberg gelten bis zur Einführung der integrierten Orien tierungsschule die bisherigen Bestimmungen von Art. 25 dieser Ausfüh rungsbestimmungen.

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über das Übertrittsverfahren in die Oberstufe der Volksschule vom 5. Juni 1990 2 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in die Kantons schule vom 20. Mai 1997 3 ) ; c. die Vollzugs- und Promotionsbestimmungen des Erziehungsdepar tements zum Primarschulzeugnis vom Mai 1996 4 ) ; d. die Vollzugsvorschriften des Erziehungsrats für das Zeugnis der Ori entierungsstufe vom 24. Juni 1998 5 ) .

Art. 30

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2005 in Kraft. 2) OGS 1991, 21 3) OGS 1997, 80 4) Nicht veröffentlicht 5) Nicht veröffentlicht 13
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 4 geändert durchNachtrag vom 28. Juni 2011, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2011, 42 und 45),Nachtrag vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2017 (OGS 2016, 31),Nachtrag vom 2. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2017 (OGS 2016, 31),Nachtrag vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. August 2020 (OGS, 2020, 31) 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.01.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 4 28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 3

totalrevidiert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 6 Abs. 3

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 8 Abs. 3

eingefügt OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 8 Abs. 4

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 10 Abs. 1,

c. geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 11

totalrevidiert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 12

totalrevidiert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 13

totalrevidiert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 14 Abs. 4

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 2,

c. aufgehoben OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 15 Abs. 2,

d. aufgehoben OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 16 Abs. 3

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 4

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 5

eingefügt OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 18 Abs. 6

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 20

aufgehoben OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 24 Abs. 2

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 24 Abs. 4

geändert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 25

aufgehoben OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 28

totalrevidiert OGS 2011, 42 28.06.2011 01.08.2011

Art. 27a

eingefügt OGS 2011, 42 und 45 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 2, b.

aufgehoben OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 3

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 3, a.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 3, b.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 1 Abs. 3, c.

aufgehoben OGS 2016, 31 15
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.05.2016 01.08.2017

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 2 Abs. 3

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 3 Abs. 5

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 9 Abs. 1, a.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2, a.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2, b.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2, c.

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 9 Abs. 3

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 10 Abs. 1,

c. geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 13 Abs. 2

eingefügt OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 14 Abs. 4

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 22 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 22 Abs. 2

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 22 Abs. 3

eingefügt OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 24 Abs. 1

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 24 Abs. 2

geändert OGS 2016, 31 02.05.2016 01.08.2017

Art. 24 Abs. 4

geändert OGS 2016, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1,

a. geändert OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1,

b. geändert OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 1a

eingefügt OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 2020, 31 13.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 2a

eingefügt OGS 2020, 31 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.01.2005 01.08.2005 Erstfassung OGS 2005, 4 Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 1 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 1 Abs. 1

13.06.2020 01.08.2020 geändert OGS 2020, 31

Art. 1 Abs. 2, b.

02.05.2016 01.08.2017 aufgehoben OGS 2016, 31

Art. 1 Abs. 3

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 1 Abs. 3, a.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 1 Abs. 3, b.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 1 Abs. 3, c.

02.05.2016 01.08.2017 aufgehoben OGS 2016, 31

Art. 2 Abs. 1

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 2 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 2 Abs. 3

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 3

28.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 42

Art. 3 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 3 Abs. 5

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 6 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 6 Abs. 2

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 6 Abs. 3

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 8 Abs. 1

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 8 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 8 Abs. 3

28.06.2011 01.08.2011 eingefügt OGS 2011, 42

Art. 8 Abs. 4

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 9 Abs. 1, a.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 9 Abs. 2, a.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 9 Abs. 2, b.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 9 Abs. 2, c.

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 9 Abs. 3

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 10 Abs. 1,

c. 28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 10 Abs. 1,

c. 02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 11

28.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 42

Art. 11 Abs. 1

13.06.2020 01.08.2020 geändert OGS 2020, 31

Art. 11 Abs. 1,

a. 13.06.2020 01.08.2020 geändert OGS 2020, 31

Art. 11 Abs. 1,

b. 13.06.2020 01.08.2020 geändert OGS 2020, 31 17
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 11 Abs. 1,

c. 13.06.2020 01.08.2020 aufgehoben OGS 2020, 31

Art. 11 Abs. 1,

d. 13.06.2020 01.08.2020 aufgehoben OGS 2020, 31

Art. 11 Abs. 1a

13.06.2020 01.08.2020 eingefügt OGS 2020, 31

Art. 12

28.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 42

Art. 12 Abs. 2

13.06.2020 01.08.2020 geändert OGS 2020, 31

Art. 12 Abs. 2a

13.06.2020 01.08.2020 eingefügt OGS 2020, 31

Art. 13

28.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 42

Art. 13 Abs. 2

02.05.2016 01.08.2017 eingefügt OGS 2016, 31

Art. 14 Abs. 4

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 14 Abs. 4

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 15 Abs. 1

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 15 Abs. 2,

c. 28.06.2011 01.08.2011 aufgehoben OGS 2011, 42

Art. 15 Abs. 2,

d. 28.06.2011 01.08.2011 aufgehoben OGS 2011, 42

Art. 16 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 16 Abs. 2

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 16 Abs. 3

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 18 Abs. 1

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 18 Abs. 4

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 18 Abs. 5

28.06.2011 01.08.2011 eingefügt OGS 2011, 42

Art. 18 Abs. 6

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 20

28.06.2011 01.08.2011 aufgehoben OGS 2011, 42

Art. 22 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 22 Abs. 2

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 22 Abs. 3

02.05.2016 01.08.2017 eingefügt OGS 2016, 31

Art. 24 Abs. 1

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 24 Abs. 2

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 24 Abs. 2

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 24 Abs. 4

28.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 42

Art. 24 Abs. 4

02.05.2016 01.08.2017 geändert OGS 2016, 31

Art. 25

28.06.2011 01.08.2011 aufgehoben OGS 2011, 42

Art. 27a

28.06.2011 01.08.2011 eingefügt OGS 2011, 42 und 45

Art. 28

28.06.2011 01.08.2011 totalrevidiert OGS 2011, 42 18
Markierungen
Leseansicht