Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung (416.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 27. März 2007 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbil dungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) , gestützt auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 98 Absatz 2, Artikel 104, Arti kel 107 Absatz 2, Artikel 119, Artikel 121 Absatz 7 Buchstaben d bis g so wie Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b des Bildungsgesetzes (BiG) vom 16. März 2006 2 ) und Artikel 25 Absatz 2 der Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben mit den Berufsbildungs partnern zusammen. 2 Der Kanton wirkt in interkantonalen Gremien mit und sorgt durch Verein barungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölke rung zu Bildungseinrichtungen.

Art. 2

Aus- und Weiterbildungsangebote 1 Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszen trum (BWZ): a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote 4 ) ; b. Anlehren; 1) SR 412.10 2) GDB 410.1 3) GDB 410.11 4) GDB 416.211 OGS 2007, 15
c. zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Beruf sattest; d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähig keitszeugnis; e. Berufsmaturität gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule 5 ) ; f. Vorbereitungsangebote für Berufs- und höhere Fachprüfungen in den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft; g. Weiterbildungsangebote gemäss Art. 36 dieser Ausführungsbestim mungen.

Art. 3

Innovationen und Projekte 1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der Zuständigkeitsordnung und der verfügbaren Mittel Projekte durchführen oder Dritte unterstützen wenn: a. die Ziele des Projekts der Berufsbildung oder der Weiterbildung die nen; b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Errei chung der Projektziele genügt; c. eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle gewährleistet ist.

Art. 4

Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung vollzieht die Gesetzgebung über die Berufs bildung, soweit die Aufgaben nicht Dritten übertragen sind. 2. Berufliche Grundbildung 2.1. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 5

Lehrstellenangebot 1 Das Amt für Berufsbildung ergreift zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen wie: a. Verbesserung des Übertritts; b. Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben; 5) GDB 416.212 2
c. Information und Kommunikation; d. Förderung von Lehrstellen; e. Förderung von Lehrbetriebsverbünden.

Art. 6

Zulassung zur Berufslehre 1 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 7

Beginn der Berufslehre 1 Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschule im Kanton Ob walden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Anhörung der betroffenen Lernorte.

Art. 8

Lehr- und Praktikumsvertrag 1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Ver tragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung in der Regel vor Beginn der Ausbildung einzureichen. 2 Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Art. 9

Begleitung und Aufsicht 1 Das Amt für Berufsbildung begleitet und überwacht die Bildung in berufli cher Praxis. Es: a. ergreift Massnahmen der Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG; b. genehmigt und widerruft die Lehr- und Praktikumsverträge; c. berät und begleitet die Lehrvertragsparteien; d. sorgt für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbil dung beteiligten Personen und Organisationen; e. erteilt, verweigert und entzieht die Bildungsbewilligung; f. genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer; g. entscheidet über die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf; 3
h. entscheidet über die Befreiung von Lernenden und über die Gewäh rung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren und dem ent sprechenden Berufsfachschulunterricht; i. entscheidet über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten; k. * entscheidet über die fachkundige individuelle Begleitung in der zwei jährigen Grundbildung mit Attest; l. * sorgt für ein angemessenes Case Management gemäss Art. 9a die ser Ausführungsbestimmungen. 2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt für Berufs bildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lern orte zu gewähren.

Art. 9a

* Case Management Berufsbildung Obwalden (CMBB OW) 1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen von Case Management Berufsbildung Obwalden Jugendlichen mit einer Mehrfachproblematik eine Begleitung und Unterstützung anbieten (Hilfe zur Selbsthilfe), mit dem Ziel eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen. 2 Case Management Berufsbildung Obwalden beginnt frühestens mit der Standortbestimmung im 8. Schuljahr und endet spätestens mit Erreichen des 20. Altersjahres. 3 Das Amt für Berufsbildung erstellt ein Vorgehenskonzept, das vom Bil dungs- und Kulturdepartement zu genehmigen ist. Das Vorgehenskon zept enthält Aussagen insbesondere: a. zu den beteiligten Personen wie CM-Leiterin beziehungsweise CM- Leiter, CM-Manager und CM-Begleitpersonen, ihren Aufgaben und Kompetenzen; b. zu den einzelnen Verfahrensschritten; c. zum Qualitätsmanagement; d. zur Öffentlichkeitsarbeit; e. zur allfälligen Zusammenarbeit mit andern Kantonen; f. zu den Kosten. 4 Case Management Berufsbildung Obwalden ist in der Regel für die Be teiligten kostenlos. 4

Art. 10

Bildungsbewilligung 1 Das Amt für Berufsbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen er füllt sind. 2 Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbe sondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt. 3 Sieht die vom Bundesamt erlassene Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichti gen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person: a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit ei nem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und b. mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Füh rungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist. 4 Das Amt für Berufsbildung kann zur Abklärung der gesetzlichen Anfor derungen für die Bildungsbewilligung Fachberater beiziehen. Diese wer den analog der Prüfungsexperten entschädigt.

Art. 11

Überschreitung der bewilligten Höchstzahl 1 Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann vom Amt für Berufsbildung gegenüber den Vorga ben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen, in der Re gel nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, erhöht werden.

Art. 12

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 2 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen. 3 Das Amt für Berufsbildung kann vollständig oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen ander weitig erworben worden sind. 5

Art. 13

Übertragung an Dritte 1 Das Amt für Berufsbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. 2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes für Berufsbildung durchzufüh ren.

Art. 14

Kursausweis 1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantona lem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbild ner stellt das Amt für Berufsbildung einen Kursausweis aus. 2.2. Überbetriebliche Kurse

Art. 15

Aufgaben des Kantons 1 Das Amt für Berufsbildung unterstützt die Durchführung überbetriebli cher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bun desamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken. 3 Das Amt für Berufsbildung ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkan tonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht sinngemäss. 5 Bei Mängeln ergreift das Amt für Berufsbildung die notwendigen Mass nahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen. 6
2.3. Schulische Bildungsangebote

Art. 16

Berufsfachschulen 1 Die Berufsfachschulen vermitteln den Unterricht der beruflichen Grund bildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Ab sprachen. 2 Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Organisationen der überbe trieblichen Kurse zusammen und unterstützt die Durchführung der Kurse mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infra struktur der Berufsfachschule steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

Art. 17

Interkantonale Fachkurse 1 Das Amt für Berufsbildung nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die im Kanton durchgeführt werden.

Art. 18

Schulort 1 Das Amt für Berufsbildung bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse und aus serkantonaler Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.

Art. 19

Schulbesuch 1 Das Amt für Berufsbildung meldet die Lernenden nach der Genehmi gung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an. 2 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderange boten oder der Berufsmaturitätsschule nicht einigen, so entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 20

Bildungserfolg 1 Ist der Bildungserfolg der Lernenden gefährdet, so sorgt die Berufsfach schule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb sowie zur gesetzli chen Vertretung minderjähriger Lernender und zieht das Amt für Berufs bildung bei. * 2 In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Widerruf der Geneh migung des Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung beantragen. 7

Art. 21

Disziplin und Massnahmen 1 Das Rektorat und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wie derholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb sowie die Erzie hungsberechtigten minderjähriger Lernender. *

Art. 22

Dispensation 1 Die Bewilligung von Dispensationsgesuchen benötigt auch das Einver ständnis des Lehrbetriebs.

Art. 23

Aufgaben und Zuständigkeit des Rektorats 1 Die Aufgaben und die Zuständigkeit des Rektorats des Berufs- und Wei terbildungszentrums richten sich sinngemäss nach Art. 127 BiG. 2 Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums ist insbesondere zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat der Kantonsschule verpflichtet. * 2.4. Qualifikationsverfahren

Art. 24

Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1 Das Amt für Berufsbildung ist für die Koordination und Organisation der Prüfungen oder anderer anerkannter Qualifikationsverfahren verantwort lich. Die Koordination und Organisation erfolgen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen.

Art. 25

Übertragung der Qualifikationsverfahren 1 Das Amt für Berufsbildung kann Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.

Art. 26

Organisation und Durchführung 1 Das Amt für Berufsbildung überwacht den Vollzug der gesetzlichen Be stimmungen sowie die Einhaltung der Anordnungen und Weisungen. Es vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegen über dem Bund und anderen Kantonen. 8
2 Das Amt für Berufsbildung: a. ernennt die Expertinnen und Experten sowie Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonale Prüfungsgremien; b. überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf; c. erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen; d. erstellt jährlich das Prüfungsprogramm; e. stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fä higkeitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.

Art. 27

Benutzung der Infrastruktur 1 Bei Bedarf sind die verfügbaren Räume und Einrichtungen von überbe trieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgel tung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

Art. 28

Verhinderung 1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umge hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt für Berufsbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. 2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursach ten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahren gelten als nicht bestanden.

Art. 29

Anrechnung von Lernleistungen 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus, wenn: a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation); b. diese Kompetenzen durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt 9

Art. 30

Nachholbildung 1 Das Amt für Berufsbildung sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung. 2 Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest. 3 Die Nachholbildung ist kostenlos. * 3. Höhere Berufsbildung

Art. 31

Anerkennung und Controlling 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössi schen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorga ben des Bundes dem Amt für Berufsbildung einzureichen. 2 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschrif ten.

Art. 32

Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und hö here Fachprüfungen 1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidge nössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen. 4. Weiterbildung

Art. 33

Fachstelle für Weiterbildung 1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Weiterbildung. 2 Die Fachstelle für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit unter den Institutionen der Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rah men der verfügbaren Mittel. 3 Die Fachstelle für Weiterbildung vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien zu Themen der Weiterbildung. 10

Art. 34

Anbieter 1 Weiterbildungsangebote können von Berufsfachschulen, höheren Fach schulen oder von Dritten angeboten werden.

Art. 35

Förderungs- und Beitragskriterien 1 Von besonderem öffentlichen Interesse gemäss Art. 115 Abs. 2 BiG sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbeson dere Angebote und Massnahmen: a. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen; b. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen; c. zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind. 2 In der Regel werden Beiträge ausgerichtet, wenn folgende Kriterien er füllt sind: a. das Angebot oder die Massnahme den Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen entspricht; b. die Institution über ein Qualitätslabel verfügt; c. bestehende Angebote im Kanton den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.

Art. 36

Kantonale Angebote 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum führt Weiterbildungsangebote in den Bereichen Sprache, Informatik und betriebswirtschaftliche Grundla gen. Diese Angebote ergänzen jene der Berufsverbände und der privaten Anbieter. 2 Der Kanton kann gegen Entschädigung Räume und Einrichtungen für Weiterbildungsangebote zur Verfügung stellen.

Art. 37

Angebot 1 Zur Berufs- und Weiterbildungsberatung gehören der Beratungsdienst und das Bildungsinformationszentrum (BIZ) in Sarnen. 11

Art. 38

Aufgaben 1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung unterstützt Jugendliche, Er wachsene und beteiligte Dritte beim Berufswahlprozess, der Wahl einer Aus- und Weiterbildung sowie bei der Laufplangestaltung durch: a. Bereitstellen und Vermitteln von neutralen Informationen, b. persönliche, vertrauliche Beratung, c. Information und Beratung bei der Validierung von Bildungsleistun gen, d. Förderung des Berufswahlprozesses innerhalb der Sekundarstufe I. 2 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung erhebt Daten über die An schlusslösungen der Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatori schen Schulzeit.

Art. 39

Zusammenarbeit 1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung arbeitet mit den Lehrpersonen der Sekundarstufe I, den Lehrbetrieben, weiteren Bildungsinstitutionen, den Arbeitsmarktbehörden sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen. 2 Information und Beratung zu Berufen, die ein Studium an einer universi tären Hochschule erfordern, werden nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden sichergestellt.

Art. 40

Kosten 1 Die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistun gen für Personen aller Bildungsstufen trägt der Kanton. 2 Erweiterte und vertiefende Angebote können kostenpflichtig sein. Diese betreffen insbesondere Leistungen mit zusätzlichen Folgearbeiten sowie Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen. 3 Aufwendige Testverfahren werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 6. Private Bildungsanbieter

Art. 41

Begriff 1 Private Bildungsanbieter sind Institutionen im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung mit einer privaten Trägerschaft. 12

Art. 42

Übertragung an Dritte 1 Der Regierungsrat kann Aufgaben der Berufsbildung und der Weiterbil dung an Dritte übertragen.

Art. 43

Anerkennung 1 Abschlüsse privater Bildungsanbieter können anerkannt werden, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und über ein anerkanntes Quali tätslabel verfügen.

Art. 44

Aufsicht 1 Bewilligte Privatschulen der Sekundarstufe II und Anbieter anerkannter Abschlüsse der Tertiärstufe unterstehen der Aufsicht des Amtes für Berufsbildung. 2 Bei Mängeln oder Verstössen ordnet das Amt für Berufsbildung nach vorgängiger Anhörung der privaten Bildungsanbieter gegebenenfalls Massnahmen an. Das Amt für Berufsbildung kann dem Regierungsrat An trag stellen, die Bewilligung bzw. die Anerkennung zu entziehen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. 3 Private Bildungsanbieter, bei welchen Mängel festgestellt wurden, haben die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tra gen.

Art. 45

Beiträge an private Bildungsanbieter 1 Beiträge an private Bildungsanbieter können gewährt werden, wenn: a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; b. die Angebote allgemein offen stehen; c. die privaten Bildungsanbieter während mindestens vier Jahren er folgreich als Bildungsinstitution tätig waren. 7. Finanzierung

Art. 46

Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für: a. die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden; 13
b. den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an kantonalen Schulen; c. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfah ren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Ausführungsbestim mungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten; d. die schulisch organisierte Grundbildung in kantonalen Vollzeitschu len oder kantonalen Lehrwerkstätten; e. die höhere Berufsbildung an kantonalen Berufsfachschulen sowie an kantonalen höheren Fachschulen; f. * die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, namentlich Prü fungsexpertinnen und Prüfungsexperten (Art. 47 BBG); g. * das Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestim mungen. 2 Die Finanzierung kann in Form von Pauschalen erfolgen.

Art. 47

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss den Bundesvorgaben und den inter kantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen an: a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der zwei jährigen beruflichen Grundbildung bis zu 100 Prozent (Art. 18 BBG); b. überbetriebliche Kurse nach Massgabe der in den Bildungsverord nungen vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden bis zu 50 Prozent (Art. 23 BBG); c. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen bis zu 50 Prozent (Art. 28 BBG); d. Bildungsgänge an höheren Fachschulen bis zu 50 Prozent (Art. 29 BBG); e. die Weiterbildung gemäss Art. 34 dieser Ausführungsbestimmungen bis zu 50 Prozent; f. obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis zu 80 Prozent (Art. 45 BBG); g. Projekte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen. Die Bei träge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten; h. private Bildungsinstitutionen in der Grundbildung, für die der Bund eine Pauschale pro Studierende entrichtet, mit höchstens Fr. 4 000.– pro Studierenden. Die kantonalen Aufwendungen müs sen abgegolten sein. 14
2 Die Kantonsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet wer den.

Art. 48

Investitionsbeiträge 1 Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen und Anbietern, welche im Auftrag des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitionsbeiträge. Diese de cken höchstens 50 Prozent der Kosten. 2 Gesuche um Investitionsbeiträge sind beim Amt für Berufsbildung nach dessen Richtlinien einzureichen.

Art. 49

Kostentragung im Qualifikationsverfahren 1 Die Kosten für Prüfungsmaterial und für Prüfungsräume werden an die Lehrbetriebe weiterverrechnet. In begründeten Fällen kann das Amt für Berufsbildung von diesem Grundsatz abweichen. * 2 Die Entschädigung der Kommission für Qualifikationsverfahren und der Prüfungsexperten beträgt Fr. 40.– pro Stunde. Die Spesenentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. * 3 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag wird das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rech nung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulas sung zum Qualifikationsverfahren.

Art. 50

Beitragsverfügung und -verfahren 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement verfügt die Höhe der Beiträge und legt die Auflagen fest. Die Gesuchstellenden gewähren ihm Einblick in die Rechnungsführung. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51

Übergangsbestimmung 1 Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Art. 73 BBG und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen. 15

Art. 52

Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. b BiG und Art. 25 Abs. 2 BiV folgende Erlasse abgelöst und ausser Kraft gesetzt: a. die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 8. September 1995 6 ) ; b. die Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäue rin vom 30. Juni 1978 7 ) ; c. die Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13. November 1987 8 ) . 2 Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangs rechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006 9 ) ; b die Ausführungsbestimmungen über Gebühren und Entschädigun gen im Berufsbildungsbereich vom 14. Oktober 1997 10 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über die Kostgelder an der landwirt schaftlichen Schule in Giswil vom 15. September 1992 11 ) ; d. die Ausführungsbestimmungen über Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule vom 28. Juni 1994 12 ) .

Art. 53

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2007 in Kraft. 6) OGS 1995, 92, OGS 1999, 90, OGS 1999, 119, OGS 2001, 83, OGS 2006, 55 7) OGS 1978, 42, OGS 1993, 87, OGS 1999, 90, OGS 2001, 6 8) OGS 1989, 40, OGS 1995, 92 9) OGS 2006, 55 10) OGS 1997, 101, OGS 2002, 3, OGS 2004, 64 11) OGS 1993, 54 12) OGS 1995, 28 16
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 15 geändert durchNachtrag vom 19. August 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2008 (OGS 2008, 64),die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule vom 25. No vember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 100),Nachtrag vom 12. Mai 2009, in Kraft seit 1. August 2009 (OGS 2009, 25),Nachtrag vom 17. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (OGS 2009, 16),die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisations statut) vom 20. Juni 2011, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2011, 35),die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Er wachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),Nachtrag vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 22),Nachtrag vom 12. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 46) 17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2007 01.04.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 15 19.08.2008 01.08.2008

Art. 49 Abs. 1

geändert OGS 2008, 64 25.11.2008 01.01.2009

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2008, 100 17.03.2009 01.01.2010

Art. 49 Abs. 2

geändert OGS 2009, 16 12.05.2009 01.08.2009

Art. 30 Abs. 3

geändert OGS 2009, 25 20.06.2011 01.08.2011

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2011, 35 26.06.2012 01.01.2013

Art. 20 Abs. 1

geändert OGS 2012, 48 26.06.2012 01.01.2013

Art. 21 Abs. 1

geändert OGS 2012, 48 26.03.2013 01.01.2014

Art. 9 Abs. 1, k.

geändert OGS 2013, 22 26.03.2013 01.01.2014

Art. 9 Abs. 1, l.

eingefügt OGS 2013, 22 26.03.2013 01.01.2014

Art. 9a

eingefügt OGS 2013, 22 26.03.2013 01.01.2014

Art. 46 Abs. 1,

f. geändert OGS 2013, 22 26.03.2013 01.01.2014

Art. 46 Abs. 1,

g. eingefügt OGS 2013, 22 12.09.2017 01.01.2018

Art. 49 Abs. 1

geändert OGS 2017, 46 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.04.2007 Erstfassung OGS 2007, 15

Art. 9 Abs. 1, k.

26.03.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 22

Art. 9 Abs. 1, l.

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22

Art. 9a

26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22

Art. 20 Abs. 1

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48

Art. 21 Abs. 1

26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48

Art. 23 Abs. 2

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 100

Art. 23 Abs. 2

20.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 35

Art. 30 Abs. 3

12.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 25

Art. 46 Abs. 1,

f. 26.03.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 22

Art. 46 Abs. 1,

g. 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22

Art. 49 Abs. 1

19.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 64

Art. 49 Abs. 1

12.09.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 46

Art. 49 Abs. 2

17.03.2009 01.01.2010 geändert OGS 2009, 16 19
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