Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förde... (641.11_Anhang_7)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Anhang 7: Standardlösungen zum Nachweis des Höchstanteils an nichterneuerbaren Energien)

Kantonale Energieverordnung, kEnV Anhang 7 Stand: 1. Januar 2015 27 Standardlösungen zum Nachweis des Höchstanteils an nichterneuerbaren Energien Der Nachweis gemäss § 24 gilt al s erbracht, wenn eine der folge nden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: 1. Verbesserte Wärmedämmung: a. U-Wert der opaken Bauteile gegen aussen  0.12 W/m 2 K; und b. U-Wert der Fenster  1.0 W/m K. 2. Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: a. U-Wert der opaken Bauteile gegen aussen  0.15 W/m 2 K; und b. U-Wert der Fenster  1.0 W/m K; und b. Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung. 3. Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: a. U-Wert opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/m 2 K; und b. U-Wert Fenster  1.0 W/m 2 K; und b. Sonnenkollektoren für Was sererwärmung im Ausmass von mindestens 2 Prozent der Energ iebezugsfläche. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 4. Holzfeuerung, Solaranlage: a. Holzfeuerung für Heizung; und b. Sonnenkollektoren für Was sererwärmung im Ausmass von mindestens 2 Prozent der Energ iebezugsfläche. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern. 5. Automatische Holzfeuerung: Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig, wie Pelletheizung. 6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: Elektrische angetri ebene Sole-Wasser-Wä rmepumpe mit Erdwär- mesonde oder Wasser-Wasser-W ärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wasserer- wärmung ganzjährig. 7. Wärmepumpe mit Aussenluft: Elektrische angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser- Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zu-
Anhang 7 Energieverordnung 28 sätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Die ma- ximale Vorlauftemperatur für die Heizung beträgt 35°C. 8. Komfortlüftung und Solaranlage: a. Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; und b. Sonnenkollektoren für Hei zung und Wassererwärmung im Ausmass von mindestens 5 Proze nt der Energiebezugsfläche. Als Mass der Sonnenkollektorfl äche gilt die Fläche von ver- glasten, selektiv beschichteten Absorbern. 9. Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung im Aus- mass von mindestens 7 Prozent d er Energiebezugsfläche. Als Mass der Sonnenkollektorfläche g ilt die Fläche von verglasten, se- lektiv beschicht eten Absorbern. 10. Abwärme: Nutzung von Abwärme, wie Fernwärme aus Kehrichtverbren- nungsanlagen, warme Fernwärme a us Abwasserreinigungsanlagen oder Abwärme aus Industrie, fü r Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. 11. Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 Prozent für mindestens 70 Prozent des Wär- mebedarfs für Heizung und Warmwasser.
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