Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen (412.113)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen

Ausführungsbestimmungen über die externe Schulevaluation der Volksschulen vom 29. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Auftrag 1 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amtes für Volks- und Mittelschulen evaluiert in der Regel alle vier bis fünf Jahre die Qualität der Volksschulen der Einwohnergemeinden, eingeschlossen der Sonderschu len mit öffentlichem Auftrag. 2 Bei den Privatschulen ohne öffentlichen Auftrag werden keine externen Evaluationen durchgeführt. 3 Das Amt für Volks- und Mittelschulen bestimmt, welche Schulen zu wel chem Zeitpunkt evaluiert werden. 4 Die externe Evaluation wird von Evaluatorinnen und Evaluatoren durch geführt, die dafür ausgebildet sind.

Art. 2

Evaluationsbereiche 1 Die externe Schulevaluation ermöglicht den Schulen eine Aussenbeur teilung. 2 Sie beurteilt insbesondere folgende Evaluationsbereiche: a. die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäss Art. 55 des Bildungsgesetzes (BiG) 2 ) ; b. * das interne Qualitätsmanagement, insbesondere die interne Evalua tion gemäss Art. 4 BiV; 1) GDB 410.11 2) GDB 410.1 OGS 2010, 43
c. * ... d. die Umsetzung der kantonalen Vorgaben und der schuleigenen Schwerpunkte; e. die Zusammenarbeit der an der Schule beteiligten Partner gemäss

Art. 22 BiG.

Art. 3

Zusammenarbeit mit andern Kantonen 1 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation des Amts für Volks- und Mit telschulen arbeitet nach Möglichkeit mit den Fachstellen externe Schule valuation der Kantone Uri und Nidwalden zusammen (Art. 3 Abs. 2 BiV). *

Art. 4

Qualitätsrahmen und Standards 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen legt für die einzelnen Evaluations bereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen den Qualitätsrahmen und die Standards fest. 2 Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann den Qualitätsrahmen und die Standards von andern Kantonen übernehmen.

Art. 5

Spezielle Fragestellungen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen kann einen übergeordneten, alle Schulen betreffenden Fokus festlegen, der zeitlich befristet wird. 2 Die Schule kann eine eigene Evaluationsfrage festlegen.

Art. 6

Unterlagen der Schule 1 Die Schule stellt den Evaluatorinnen und Evaluatoren die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die notwendigen Vorberei tungen für die Durchführung der externen Evaluation. 2 Die Evaluatorinnen und Evaluatoren sind verpflichtet, die erhaltenen Un terlagen sowie die daraus erstellten Auswertungen vertraulich zu behan deln und die massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein zuhalten. 2

Art. 7

Einsichtsrecht 1 Die vom Amt für Volks- und Mittelschulen beauftragten Evaluatorinnen und Evaluatoren sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Aus künfte zu verlangen, sowie Einblick in die einschlägigen Dokumente zu nehmen.

Art. 8

Evaluationsberichterstattung 1 Die Evaluatorinnen und Evaluatoren: a. informieren die Schulleitung, die Lehrpersonen sowie den Schulrat und allenfalls weitere Beteiligte mündlich über die Ergebnisse der externen Evaluation; b. verfassen zuhanden der Schulleitung und des Schulrats einen Be richt mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinwei sen; c. können eine Priorisierung der Entwicklungshinweise zuhanden der Schulaufsicht vorschlagen. 2 Ein Exemplar des Evaluationsberichts geht an die Schulaufsicht.

Art. 9

Mitbericht der Schule 1 Die Schulleitung und der Schulrat können zum Evaluationsbericht schriftlich Stellung nehmen (Mitbericht). Der Mitbericht wird zusammen mit dem Evaluationsbericht an die Schulaufsicht weitergeleitet. *

Art. 10

Massnahmenplan 1 Die Schule erstellt aufgrund der Entwicklungshinweise aus dem Evalua tionsbericht einen Massnahmenplan. Dabei wählt sie mindestens zwei Entwicklungsempfehlungen zur Umsetzung aus. 2 Die Schulleitung reicht den Massnahmenplan innert drei Monaten der Schulaufsicht zur Genehmigung ein. 3 Die Schulaufsicht genehmigt, nach allfälliger Differenzbereinigung mit der Schulleitung beziehungsweise mit dem Schulrat, den Massnahmen plan und überprüft den Vollzug spätestens nach zwei Jahren. 4 Bei mangelhafter Zielerreichung kann die Schulaufsicht nach Überprü fung der Gründe weitere Massnahmen verfügen. Bei nachmaligen Män geln erfolgt eine Meldung an den Schulrat und das Amt für Volks- und Mit telschulen. 3

Art. 11

Schwerwiegende Qualitätsmängel 1 Stellen die Evaluatorinnen und Evaluatoren schwerwiegende Qualitäts mängel fest, informiert die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation den Schulrat und das Amt für Volks- und Mittelschulen. 2 Die Schulleitung benachrichtigt in diesem Fall die Schulaufsicht innert vier Monaten nach Erhalt des Evaluationsberichts über ergriffene Mass nahmen. 3 Die Evaluatorinnen und Evaluatoren melden schwerwiegende Qualitäts mängel einzelner Schulangehöriger oder andere schwerwiegende Vor kommnisse der Schulleitung und dem Schulrat gesondert. Diese entschei den über entsprechende Massnahmen.

Art. 12

Datenschutz 1 Die Evaluationsberichte sind so zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht möglich sind. * 2 Originaldaten aus den Erhebungen stehen ausschliesslich den Evaluato rinnen und Evaluatoren zur Verfügung und werden nach Einreichung des Massnahmenplans vernichtet. Die Einsichts- und Auskunftsrechte von betroffenen Personen gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgeset zes über den Datenschutz 3 ) bleiben vorbehalten.

Art. 13

Öffentlichkeit und Berichte 1 Die Schulleitung ist verpflichtet, alle Befragten (beispielsweise die Erzie hungsberechtigten) in geeigneter Form über die Resultate der Evaluation zu informieren. 2 Die Schulleitung kann den Evaluationsbericht beziehungsweise Auszüge daraus zusammen mit dem Massnahmenplan im Internet beziehungswei se in Druckerzeugnissen der Einwohnergemeinde publizieren. 3 Die Abteilung Schulaufsicht und Evaluation erteilt zu den Ergebnissen der externen Evaluation keine Auskunft an Dritte. 3) SR 235.1 4

Art. 14

Bericht an das Departement und den Regierungsrat * 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen erstellt nach Ablauf eines Evaluati onszyklus zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements einen kurzen, zusammenfassenden Bericht über die Evaluationsergebnisse. Dieser Be richt enthält Aussagen zu den durchgeführten Evaluationen, insbesondere zu den evaluierten Schulen, zu den beobachteten Fokusthemen, zur Ge samtbeurteilung der Evaluationen im beobachteten Zeitraum sowie zum Handlungsbedarf. Zudem ist eine kritische Selbstbeurteilung der Evaluati onstätigkeit durchzuführen. * 2 Der Bericht stellt eine höchstmögliche Anonymität sicher. Er enthält kei ne Ranglisten. 3 Das Bildungs- und Kulturdepartement orientiert den Regierungsrat ge mäss Art. 5 Abs. 4 BiV mündlich über die Evaluationsergebnisse. *

Art. 15

Kostentragung 1 Der Kanton trägt die Kosten der personellen Aufwendungen der Abtei lung Schulaufsicht und Evaluation. Allfällige finanzielle Aufwendungen der Schulen gehen zulasten der Schulträger.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Die Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2010 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 43 geändert durch:Nachtrag vom 2. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (OGS 2015, 34) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 43 02.06.2015 01.07.2015

Art. 2 Abs. 2, b.

geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 2 Abs. 2, c.

aufgehoben OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 14

Titel geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2015, 34 02.06.2015 01.07.2015

Art. 14 Abs. 3

eingefügt OGS 2015, 34 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2010 01.08.2010 Erstfassung OGS 2010, 43

Art. 2 Abs. 2, b.

02.06.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 34

Art. 2 Abs. 2, c.

02.06.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 34

Art. 3 Abs. 1

02.06.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 34

Art. 9 Abs. 1

02.06.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 34

Art. 12 Abs. 1

02.06.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 34

Art. 14

02.06.2015 01.07.2015 Titel geändert OGS 2015, 34

Art. 14 Abs. 1

02.06.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 34

Art. 14 Abs. 3

02.06.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 34 7
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