Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen
Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 3 Buchstabe a des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-struk turierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Anerkannte Vertragsschulen 1 Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezi fisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 2 ) aufgeführten Ausbil dungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.
Art. 2
Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengut sprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu er teilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden fol gende Bedingungen erfüllen: a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechen den Verband empfohlen. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport. 1) GDB 410.8 2) GDB 410.8 ; der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepar tement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden OGS 2016, 86
3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnerge meinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsge setzes 3 ) sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmun gen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches 4 ) zur Hälfte an den Beiträgen.
Art. 3
Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Kultur 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengut sprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Kul turbereich, gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besu chen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Stu dierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht ( zum Bei spiel mit Expertenbericht) und b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu ent wickeln. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Fachstelle Kulturförderung. 3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde ge mäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.
Art. 4
Kriterien für die Kostengutsprache in weiteren Bereichen 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengut sprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution in wei teren Bereichen nebst Sport und Kultur gestützt auf Art. 1 dieser Ausfüh rungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag aus zurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht (zum Bei spiel mit Expertenbericht) und b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und 3) GDB 418.1 4) GDB 418.111 2
c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu ent wickeln. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, falls notwendig auf Basis eines Expertengutachtens. 3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde ge mäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 86 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2016 01.08.2017 Erstfassung OGS 2016, 86 5
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