Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild
Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016 (Stand 1. Mai 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebühren 1 Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– sowie folgende Abschussgebühren zu entrich ten (Beträge in Fr.): a. für die erlegte, nichtführende Geiss 200.– b. für den erlegten Bock: 1. ein- bis zweijährig 200.– 2. drei- bis fünfjährig 350.– 3. sechs- bis zehnjährig 550.– 4. elfjährig und älter 750.– 2 Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe. 3 Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss, so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder teilweise erlassen.
Art. 2
Gebühren für Irrtumsabschüsse 1 Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktieren de Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten. 1) GDB 651.11 OGS 2016, 28
2 Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 28 Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Mai 2016 Aufgehobene Erlasse:AB über die Hegejagd auf Steinwild vom 21. Mai 1991 (ABl 1991, 596)AB über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2016, 14; rückwirkend per 1. Januar 2016; vgl. OGS 2016, 14) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 28 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.2016 01.05.2016 Erstfassung OGS 2016, 28 4
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