Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsan... (122.12)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

122.12 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) 2 , beschliesst: §
1 Antragstellende Behörde Antragstellende Behörde ist das Einwohneramt der Gemeinde. §
2 Ausstellende Behörde Ausstellende Behörde ist die Verwaltungspolizei. Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. §
3 Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht. Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil fällt je zur Hälfte an den Kanton und die Gemeinde. Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines ordentlichen Diplomaten- oder Dienstpasses beim Einwohneramt der Gemeinde gestellt, erhebt es eine Gebühr von Fr. 30.-. Wird der Antrag direkt bei der Verwaltungspolizei gestellt, fällt dieser Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton. §
4 Gebührenabrechnung Die Verwaltungspolizei stellt dem Einwohneramt der Gemeinde halbjährlich die Anteile des Bundes und des Kantons am Gebührenertrag nach § 3 in Rechnung. §
5 Verlustmeldungen Verlustmeldungen sind an die Kantonspolizei zu richten. §
6 Datenbearbeitung Die Kantonspolizei ist die berechtigte Polizeistelle zur Datenabfrage im Abrufverfahren. §
7 Beschwerden Verfügungen der Verwaltungspolizei können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. §
8 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die: 1. Paragraphen 13 – 28 der Vollziehungsverordnung vom 25. September 1981 zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (Niederlassungsverordnung) 3 ; 2. Ziff. 5 – 15 des Anhanges der Niederlassungsverordnung 3 . §
9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Endnoten 1 A 2002, 2022
2 SR 143.1 3 NG 122.11
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