Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (263.12)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Stand: 1. Januar 2016 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über di e Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferh 9 vom 01. Dezember 1993 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A rt. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4, Art. 16 A bs. 1 und Art. 17 des Bundesges etzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opf erhilfe- gesetz, OHG) 2 , beschliesst: I. ORGANISATION

§ 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anerkennung von bestehe nden Beratungsstellen und für den Abschluss von Verträgen oder Verwa l- tungsvereinbarun gen mit diesen.

§ 2 Direktion

Der zuständigen Di rektion obliegen: 1. die Aufsicht über die anerkannten Beratungsstellen; 2. die Entscheide gemäss § 9 dieser Verordnung; 3. der Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Bera- tungsstellen; 4. alle weiteren Verfügungen und Entscheide gestützt auf das Op fer- hilfegesetz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer an de- ren Instanz übertragen sind.

§ 3 Beratungsstelle

Der Beratungsstelle obliegt die Beratung der Opfer im Sinne von

Art. 3 des Opfer hilfegesetzes.

Ansprüche des Opfers sind in For m einer Verfügung festzusetzen.
2 II. BERATUNG

§ 4 Beratungsstelle

1. Bezeichnung Der Regierungsrat kann eine oder mehrere privatrechtliche oder öf- fentlichrechtliche Beratungsstellen anerkennen. Er kann mit diesen Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen ab- schliessen.

§ 5 2. Jahresbericht, Voranschlag

Die Beratungsstelle hat der zustä zum 31. März einen Bericht über ihre T ätigkeit (Statistik, Kosten u sw.) im vergangenen Kalenderjahr sowie b is zum 31. Mai einen Voranschla g abzuliefern.

§ 6 ...

9

§ 7 Legitimation

9 Die Finanzdirektion ist zur Erhe bung eines Rechtsmittels gegen Ver- fügungen einer Beratungsstelle berechtigt. Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz 3 .

§ 8 Verfahrensvorschriften, Kosten

9 Für das Verfahren vor allen Insta es Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 . Verfügungen der Beratungsstelle sind nebst den Gesuchstellerinn en und Gesuchstellern auch der Fi nanzdirektion zuzustellen. Für Verfügungen der Beratungsstellen werden keine Kosten erhobe n. III. ENTSCHÄDIGUNG UND GENUGTUUNG

§ 9 Zuständigkeit

Die zuständige Direktion verfügt über: 1. Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche im Sinne von Art. 11 und folgende Opferhilfegesetz;
Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV Stand: 1. Januar 2016 3 2. Gesuche um Vorschuss im Sinne von Art. 15 Opferhilfegesetz; 3. Rückerstattung des Vorschusses im Sinne von Art. 15 Opferhil fe- gesetz in Verbindung mit Art. 5 der eidgenössischen Opferhilfev er- ordnung 4 .

§ 10 Rückerstattung

des Vorschusses 1 Das Opfer muss den Vorschuss zurückerstatten, wenn sein Ent- schädigungsgesuch a bgelehnt wird. 2 Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet wer- den, wenn diese das Opfer finanziell in eine schwierige Lage br ingen würde.

§ 11 Rechtsmittel, Kosten

Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim V erwaltungsgericht mit Beschwerd e an- gefochten werden. Das Verfahren ist kostenlos.

§ 12 Ansprüche des Kantons

Die zuständige Direktion macht gegenüber dem Täter die Ansprüch e des Kantons im Rahmen von Art. 1 4 Abs. 2 und 3 Opferhilfegesetz gel- tend. IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

§ 13 Kosten der Beratungsstelle

Die im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Opferhilfegesetz anfallenden Ko sten der Beratungsstelle trägt der Kanton.

§ 14 Entschädigung, Ge

nugtuung, Vorschuss Die Kosten für Entschädigung, Genugtuung und Vorschuss trägt de r Kanton.
4 V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 Kantonale Beratungsstelle

Bis zur Anerkennung einer Beratu ngsstelle gemäss § 4 obliegen d ie Aufgaben der Beratungsst elle dem Amt für Justiz. 8 Für die Soforthilfe ausserhalb der Bürozeiten ist die Notfallst ation des Kantonsspitals Nidw alden zuständig.

§ 16 Anpassung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 24. Juni 1992 5 wird im Anhang wie folgt ergänzt: ...

§ 17 2. Strafp

rozessordnung Die Strafprozessordnung vom 11. Januar 1989 6 lautet neu: ...

§ 18 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie is t im Amtsblatt zu ver öffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 d es Organisationsgesetzes 7 sofort in Kraft und ist in die Gesetze ssammlung aufzunehmen. ____________________ 1 A 1993, 1983; 1994, 450 2 SR 312.5 3 NG 265.1 4 SR 312.51 5 NG 151.12 (heute NG 152.11) 6 NG 263.1 7 NG 151.1 (heute aufgehoben) 8 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 2004, A 200 4, 919; in Kraft seit 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881 , 1338; in Kraft seit
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