Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (921.115)
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Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Ausführungsbestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 26. März 2002 (Stand 1. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 14 Absatz 1, 3 und 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Ja nuar 1991 1 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässer schutzverordnung) vom 16. März 2006 2 ) , * beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Betriebe mit Nutztierhaltung nach Art. 22 der Gewässerschutzverordnung 3 ) . 2 Sie haben den Zweck, zum Schutz der Gewässer den Nährstoffaustrag aus diesen Betrieben zu begrenzen. Dazu legen sie, in Abhängigkeit der klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse, die höchstens zulässige Nährstoffbelastung des Bodens sowie die notwendige Lagerkapazität für Gülle fest.

Art. 2

Nährstoffbelastung 1 Jeder Betrieb hat eine ausgeglichene Nährstoffbilanz aufzuweisen. Für die Bilanzierung gelten die Bestimmungen von Ziff. 2.1 des Anhangs zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzah lungsverordnung) 4 ) . 2 Weist ein Betrieb keine Nährstoffbilanz auf, so gelten die DGVE-Orien tierungswerte gemäss der BLW/BUWAL-Wegleitung für den Gewässer schutz in der Landwirtschaft vom Juli 1994. 1) SR 814.20 2) GDB 783.11 3) SR 814.201 4) SR 910.13 OGS 2002, 7

Art. 3

Lagerkapazität 1 Fällt auf einem Betrieb Gülle an, so müssen Lagereinrichtungen mit ei ner Lagerkapazität für mindestens die folgende Zeitdauer vorhanden sein: Zone Zeitdauer a. Talzone 4 Monate b. Voralpine Hügelzone 4 Monate c. Bergzone 1 5 Monate d. Bergzone 2 5 Monate e. Bergzone 3 6 Monate f. Bergzone 4 6 Monate 2 Die Lagereinrichtungen eines Betriebes müssen der geforderten Kapazi tät in folgenden Fällen nicht angepasst werden: Soll-Lagervolumen Fehlende Lagerkapazi tät a. bis 200 m³ weniger als 30 m³ b. über 200 m³ weniger als 50 m³ Die Lagerkapazität von drei Monaten darf in keinem Fall unterschritten werden.

Art. 4

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 7 geändert durchNachtrag vom 8. Mai 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Mai 2006 (OGS 2006, 41) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.03.2002 26.03.2002 Erlass Erstfassung OGS 2002, 7 08.05.2006 01.05.2006 Ingress geändert OGS 2006, 41 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.03.2002 26.03.2002 Erstfassung OGS 2002, 7 Ingress 08.05.2006 01.05.2006 geändert OGS 2006, 41 4
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