Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes
Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht, der arbeitsteiligen Jungviehaufzucht und des Viehabsatzes vom 4. März 2008 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Tierzucht, die arbeitsteilige Jungviehaufzucht und den Schlachtviehabsatz durch die Gewährung von Kantonsbeiträgen.
Art. 2
Auslagerung von Vollzugsaufgaben 1 Das Volkswirtschaftsdepartement überträgt die Durchführung der Mass nahmen zur Förderung der Tierzucht und des Schlachtviehabsatzes durch Leistungsvereinbarungen an Dritte. 2 Den Dritten obliegen insbesondere: a. die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen für Gross- und Kleinvieh sowie allfällig weiterer Massnahmen zur För derung der Tierzucht; b. die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie allfällig weiterer Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes; c. die Ausrichtung bzw. Rückforderung der Kantonsbeiträge gemäss
Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
1) GDB 921.1 OGS 2008, 24
2. Tierzucht und Arbeitsteilung Jungviehaufzucht
Art. 3
Förderung der Tierzucht für Gross- und Kleinvieh 1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Viehausstellungen und anderseits als tierbezoge ner Beitrag ausgerichtet. 2 Der Umfang des Grundbeitrags und die Kriterien für die Berechnung der tierbezogenen Beiträge sowie die Auflagen und Bedingungen zur Bei tragsgewährung werden nach Anhörung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement festgelegt.
Art. 4
Arbeitsteilige Jungviehaufzucht a. Förderung 1 Der Kanton richtet an direktzahlungsberechtigte Verkehrsmilchprodu zenten und -produzentinnen im Kanton einen Beitrag je Aufzuchttier aus, welches von einem direktzahlungsberechtigten Aufzuchtbetrieb im Kanton übernommen wird und folgende Auflagen erfüllt: a. das Aufzuchtrind wurde mindestens 18 Monate ununterbrochen auf dem Aufzuchtbetrieb oder auf einer von ihm bestossenen Alp gehal ten und ist bei der Übernahme höchstens 36 Monate alt; b. es liegt ein vollständiger, gegenseitig unterzeichneter Aufzucht- und Rückkaufsvertrag der Agridea Lindau oder ein gleichwertiger schrift licher Vertrag vor; c. das Aufzuchtrind wird nach der Übernahme mindestens vier Monate lang ununterbrochen auf dem Betrieb des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gehalten. 2 Die Gesuchseingabe an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat in nerhalb von fünf Monaten nach dem Übernahmedatum mit den notwendi gen Unterlagen (Aufzucht-, Rückkaufsvertrag) zu erfolgen. *
Art. 5
b. Beitrag 1 Der Beitrag je Aufzuchtrind beträgt Fr. 250.–. * 2 Aufzuchtrinder von Betrieben, die innerhalb der letzten drei Jahre Beiträ ge nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bezogen haben, sind nicht beitragsberechtigt. 2
3. Viehabsatz
Art. 6
Förderung des Viehabsatzes 1 Der Kantonsbeitrag wird einerseits als Grundbeitrag für die Organisation und Durchführung der Schlachtviehmärkte sowie als Distanzbeitrag als Ausgleich des Standortnachteils ausgerichtet. 2 Die Festlegung des Grundbeitrags und des Distanzbeitrags sowie die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung werden nach Anhö rung der Landwirtschaftskommission in der Leistungsvereinbarung durch das Volkswirtschaftsdepartement geregelt. 4. Verfahren
Art. 7
Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene oder am Ende des Jahres nicht aufgebrauchte Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 8
Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen und Entscheide Dritter kann innert 20 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. Der Einspracheent scheid des Dritten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet mit Be schwerde an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt weitergezogen wer den. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9
Übergangsregelung 1 Für die Anrechenbarkeit der Haltedauer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c dieser Ausführungsbestimmungen kann im Jahr 2008 für die Beitrags berechtigung die Zeitspanne vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbe stimmungen berücksichtigt werden. 2 Beitragsgesuche für die arbeitsteilige Jungviehaufzucht gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Nach trags vom 16. Januar 2018 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. * 3
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 13. Februar 2001 2 ) werden aufgehoben.
Art. 11
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 24 geändert durchNachtrag vom 27. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010, 26),Nachtrag vom 16. Januar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (OGS 2018, 1) 2) OGS 2001, 15, OGS 2005, 7, OGS 2007, 26 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 24 27.04.2010 01.05.2010
Art. 4 Abs. 2
geändert OGS 2010, 26 16.01.2018 01.03.2018
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2018, 1 16.01.2018 01.03.2018
Art. 9 Abs. 2
eingefügt OGS 2018, 1 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 24
Art. 4 Abs. 2
27.04.2010 01.05.2010 geändert OGS 2010, 26
Art. 5 Abs. 1
16.01.2018 01.03.2018 geändert OGS 2018, 1
Art. 9 Abs. 2
16.01.2018 01.03.2018 eingefügt OGS 2018, 1 6
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