Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule (312.22)
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Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule

312.22 Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule (Werkschulreglement) vom 9. Dezember 1998 1 Die Erziehungskommission, gestützt auf Art. 2, 8, 37, 48, 49, 52 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 2 beschliesst: §
1 Zweck Die Werkschule dient dem Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Orientierungsstufe, die aufgrund einer Lernbehinderung oder spezieller Lernbedürfnisse einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Diese Förderung wird durch speziell ausgebildete Lehrpersonen, durch eine kleinere Abteilungsgrösse sowie durch eine auf die Möglichkeiten der Jugendlichen abgestimmte Unterrichtsgestaltung erreicht. Ein zentrales Ziel ist deren berufliche und soziale Integration. §
2 Zuteilung zur Werkschule 1. Grundsätze Eine Zuteilung zur Werkschule ist zu prüfen für Schülerinnen und Schüler: 1. bei denen die Lehrperson oder die Eltern eine Lernbehinderung vermuten; 2. welche die Kleinklasse der Primarschule besucht haben und bei denen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Orientierungsstufen-Regelklasse in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht gewachsen sein werden; 3. welche in der Regelklasse der Primarschule gestützt auf § 7 des Kleinklassenreglements 3 unter Förderung durch Schulische Heilpädagogen unterrichtet wurden und bei denen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Orientierungsstufen-Regelklasse in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht gewachsen sein werden; 4. welche die Regelklasse der Primarschule besucht, dort in den Fächern Deutsch und Mathematik die Lernziele nicht erreicht haben und bei denen dies nicht durch einen vorübergehenden Leistungseinbruch zu begründen ist; 5. welche die Regelklasse der Primarschule besucht haben und dabei über längere Zeit durch sonderpädagogische Massnahmen gefördert wurden, ohne dass die Lernziele der Regelklasse erreicht wurden; 6. welche eine Regelklasse der Orientierungsstufe besuchen und dort in den Fächern Deutsch und Mathematik die Lernziele des Niveaus B nicht erreichen; § 6 des Übertrittsreglements 4 bleibt vorbehalten. Von einer Werkschulzuweisung ist bei normalbegabten fremdsprachigen Jugendlichen abzusehen, welche sich erst kurze Zeit im deutschsprachigen Gebiet aufhalten und nur aufgrund noch nicht ausreichender Deutschkenntnisse Schwierigkeiten haben, dem Unterricht der Regelklasse zu folgen. §
3 2. Verfahren Das Verfahren zur Zuweisung zur Werkschule richtet sich nach den Bestimmungen des Übertrittsreglements. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden, wenn Unsicherheiten über die Gründe der schulischen Schwierigkeiten oder Zweifel an der Angemessenheit der vorgesehenen Zuweisung bestehen. Er muss beigezogen werden, wenn die Eltern dies wünschen. §
4 Gestaltung des Unterrichts
1 Im Unterricht sind den Schülerinnen und Schülern der Werkschule diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihrer individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Lehrpersonen orientieren sich bei der Gestaltung des Unterrichts an der Stundentafel und den Lehrplänen der Orientierungsstufe 5 (Realschule) und versuchen, daraus Teilziele zu erreichen.
2 Neben den Lehrmitteln der Orientierungsstufe finden auch solche Lehrmittel Verwendung, welche der besonderen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen. §
5 Dauer der Werkschule Die Werkschule dauert in der Regel drei Jahre.
Wenn es die berufliche Eingliederung erfordert, kann der Schulrat nach Rücksprache mit dem Schulrat der Wohngemeinde ein viertes Werkschuljahr genehmigen. Der Schulrat kann gestützt auf Art. 21a des Bildungsgesetzes nach Rücksprache mit den Eltern aus wichtigen Gründen eine Schülerin oder einen Schüler nach Abschluss der zweiten Klasse der Werkschule von der Schulpflicht befreien. §
6 Zeugnis Die Schülerinnen und Schüler der Werkschule erhalten das Zeugnis der Orientierungsstufe mit dem Vermerk "Werkschule". Das Zeugnis wird einmal jährlich durch Beurteilungsgespräche mit den Eltern ergänzt. Im Zeugnis wird festgehalten, wann die Beurteilungsgespräche stattgefunden haben und wer daran teilgenommen hat. 6 §
7 Ausbildung der Lehrpersonen Die Lehrpersonen der Werkschule verfügen über eine Lehrbefähigung für die Primarschule oder die Orientierungsstufe sowie eine anerkannte Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik. Eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit in der Primarschule oder Orientierungsstufe ist erwünscht. Lehrpersonen ohne Zusatzausbildung dürfen nur an einer Werkschule unterrichten, wenn sie innerhalb von drei Jahren eine berufsbegleitende Zusatzausbildung beginnen. §
8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Erziehungskommission vom 17. Oktober 1978 über die Stundentafel der Hilfsschul-Oberstufe.
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