Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung (141.115)
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Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung vom 27. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 46 Buchstabe a der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkatego rien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung 2 ) geregelt.

Art. 2

Begriff 1 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase in Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fä higkeiten erlernt. 2 Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fern kurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien. 1) GDB 141.11 2) GDB 410.12 OGS 2009, 9

Art. 3

Förderung und Unterstützung 1 Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbil dung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Wei terbildungstage anzustreben. 2 Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen. 3 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal anzuwenden.

Art. 3a

* Führungsausbildung 1 Wer neu eine Führungsposition bekleidet, hat nach der Übernahme die ser Position, in der Regel innert eines Jahres, ein Führungsseminar zu absolvieren. Dieses unterscheidet sich je nach Kaderstufe, Vorbildung und Erfahrung der betroffenen Person. 2 Das Finanzdepartement legt periodisch die zu absolvierende Führungs ausbildung je Kaderstufe fest. Grundsätzlich sollen die Angebote der Ver waltungsweiterbildung Zentralschweiz genutzt werden. 3 Für spezielle Berufsgruppen oder in Ausnahmefällen können die Vorge setzten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt andere gleichwertige Führungsausbildungen vorschreiben oder von einer Führungsausbildung dispensieren. 4 Planung, Steuerung und Kontrolle der Führungsausbildung ist Sache der Vorgesetzten. Das Personalamt stellt den Vorgesetzten jeweils Ende Jahr eine Liste derjenigen, welche eine entsprechende Ausbildung nicht abge schlossen haben, als Hilfsmittel zur Verfügung. 2. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 4

Weiterbildungsgesuche 1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Un terlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zustän digen Stelle Antrag. 2

Art. 5

Zuständige Stellen 1 Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der Kostenübernahme im Rahmen des Voranschlags sind zuständig: a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretä rin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme von Kurskosten bis Fr. 5 000.–; b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in al len übrigen Fällen. 2 Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Wei terbildung die Kurskosten Fr. 3 000.– überschreiten. 3. Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung

Art. 6

Grundsätze 1 Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interesse grad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss

Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

2 Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bil dungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wie derholt werden müssen. 3 Kurse im Rahmen der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) werden in der Regel zu 100 Prozent übernommen, ausgenommen davon sind die Management-Weiterbildungen.

Art. 7

Kriterien im Einzelnen 1 Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbil dungskosten nach folgenden Kriterien: Tabelle Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt 2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses nach Grad l bis lll – der während der Arbeitszeit stattfindet – benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. 3
3 Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit.

Art. 8

Abrechnungsmodalitäten 1 In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskos ten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab. 2 In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mit arbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet. 4. Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen

Art. 9

Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze 1 Bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkostenbeteiligung des Arbeit gebers von mehr als Fr. 3 000.– muss vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen werden, in welchem eine bestimm te Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch die bewil ligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Meldung bewilligter Wei terbildungen“ zu orientieren. 2 Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Ver pflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Be rechnung zu regeln ist. 3 Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung aus gegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berech nung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten Vertrag mit einzubeziehen.

Art. 10

b. Verpflichtungszeit 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbil dungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbil dung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen. Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.): 4
Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesen entschädigung) Verpflichtungszeit 3 000.– keine über 3 000.– bis 7 000.– 24 Monate über 7 000.– bis 11 000.– 36 Monate über 11 000.– 48 Monate 2 Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiter bildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifi kats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zu zustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestäti gung einzureichen.

Art. 11

Austritt während der Verpflichtungszeit a. Grundsatz 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) abzüglich ei nes verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten. 2 Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtvertragsdauer.

Art. 12

b. Berechnung des Rückerstattungsbetrags 1 Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet 3 ) : Position Betrag Kursgeld (Anteil Arbeitgeber) Fr. ...... Lohnkosten (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ...... Spesenentschädigung (Anteil Arbeit geber) + Fr. ...... Gesamtkostenanteil Arbeitgeber = Fr. ...... Abzug des verpflichtungsfreien Be trags – Fr. 3 000.– Verpflichtungsbetrag = Fr. ...... Abzug für absolvierte Verpflichtungs zeit – Fr. ...... Rückerstattungsbetrag = Fr. ...... 3) Die Tabelle weicht aus technischen Gründen formal von der in OGS 2009, 9 publi zierten Aufstellung ab 5
2 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet.

Art. 13

Austritt während der Weiterbildung 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Ent schädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 14

Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung 1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbe stimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten. 4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 15

Ausnahmefälle 1 In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvor steherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personal amtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers ganz oder teilweise verzichten. 6
5. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 2003 4 ) des Finanzdeparte ments wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2009 in Kraft. 4) Nicht veröffentlicht 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 9 11.08.2015 01.01.2016

Art. 3a

eingefügt OGS 2015, 42 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung OGS 2009, 9

Art. 3a

11.08.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 42 9
Anhang – Tabelle zu Art. 7 Abs. 1 Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des Interessegrades Arbeit gebe r- anteil an Gesamt ko sten Interessenlage des Arbeitgebers Interessenlage auf Seite Mita rbeiter/in I Weiterbildung aus betrieblichen Grü nden ange- zeigt (Amtslei tung/zuständige Behör de verlangt den Besuch der Weiterbi ldung)  Kompetenzerwei terung angezeigt  dire kter Arbeits plat zbezug  Mitarbeiter/in hat praktisch keinen Entscheidungs spiel raum  ausschliesslich Qual ifizierung im angestammten Bereich 100 % II Weiterbildung im überwiegen den Interesse des Ar beitgebers (aus betrieblichen Über legun gen und/oder auf Antrag Mit arbeiter/in)  Kompetenzerwei terung notwendig/ wer tvoll  Arbeitsplatzbe zug (aktuell oder auf grund einer Lauf bahnpl anung) hoch  wirkt sich direkt auf Einsatzmöglich- ke iten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit splatz aus  Mitarbeiter/in kann mitentschei den  evtl. Zusatzqualifi zi erung für neue Aufga ben: Es kann eine Erhöhung des „Mark twertes“ aus der Weiterbildung resu ltieren 75 % III Weiterbildung im beidseitigen Int eresse (in der Regel auf Antrag Mitarbei ter/in, evtl. aus betrieblichen Übe rlegungen)  Kompetenzerweite- rung wertvoll/ wünschbar  Arbeit splatzbezug mittel  wirkt sich zu einem guten Teil auf vor gesehene Einsatz mö glichkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit s platz aus  Mitarbeiter/in hat Entscheidung s- spielraum betre ffend Wahl der Wei terbildung, Inhalt, Zei tpunkt und Form  evtl. Zusatzqualifi zi erung für neue Aufga ben: Es kann eine Erhöhung des „Marktwertes“ resul tieren 50 %
IV Weiterbildung im überwiegenden Int eresse der oder des Mitarbeiten den (in der Regel auf Antrag Mitar bei ter/in)  Kompetenzerwei terung kann auch ohne Weiterbil dungsmassnahme erwartet werden oder  Kompetenzerweite- rung nutzbar, aber nicht notwendig  Arbeit splatzbezug zum Teil gegeben  wirkt sich indirekt oder teilweise auf vorges ehene Ein- satzmöglic hkeiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit splatz aus  Entscheidung, ob Weiterbildung besucht wird, liegt bei Mitarbei ter/in  evtl. könnte Zusatz qualifizi erung und Erh öhung des „Marktwertes“ auf grund der Wei ter bildung im M ittel punkt st ehen 25 % V Weiterbildung im aus schliesslichen Interes se der oder des Mitarbeiten den (auf Antrag Mit arbeiter/in)  Kompetenzerweite- rung kann auch ohne Weiterbil dungsmassnahme erwartet werden oder  Kompetenzerweite- rung kaum nutzbar  geringer oder kein Arbeitsplat zbezug  wirkt sich kaum auf vorgesehene Ein- satzmöglichkei ten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit splatz aus  Entscheidung, ob Weiterbildung besucht wird, liegt bei Mitarbei ter/in  evtl. Zusatzqual ifi- zierung und E r- höhung des „Markt wertes“ für die Wahl der Weiterbildung ausschlagge bend 0 % 2
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