Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst (141.114)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst

Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst vom 14. März 2000 (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6 Absatz 1 des Behördengesetzes vom 3. Sep tember 1999 1 ) sowie Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 46 der Personalverordnung vom 29. Ja nuar 1998 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung. 2 Soweit das Behördengesetz 3 ) keine besondere Regelung enthält, gelten sie auch für die Behörden- und Kommissionsmitglieder.

Art. 2

Grundsätze 1 Mit den Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden die bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen notwendigerweise entste henden Kosten ersetzt. 2 Dienstreisen sind auf das Notwendige zu beschränken sowie kostenspa rend und umweltbewusst auszuführen. 1) GDB 130.4 2) GDB 141.11 3) GDB 130.4 OGS 2000, 26
3 Erweist sich die Abrechnung gemäss den folgenden Bestimmungen in einzelnen Fällen als ausgesprochen unzweckmässig, so können Pauschalentschädigungen vereinbart werden. Der Departementsvorste her oder die Departementsvorsteherin entscheidet nach Rücksprache mit dem Personalamt.

Art. 3

* Entschädigungspauschale für Regierungsmitglieder 1 Die monatliche pauschale Entschädigung der Regierungsmitglieder für Spesen und Repräsentation nach Art. 6 Abs. 1 des Behördengesetzes 4 ) ist wohnsitzabhängig und beträgt für (Beträge in Fr.): a. Sarnen 900.– b. Kerns 960.– c. Sachseln 975.– d. Alpnach 1 015.– e. Giswil 1 100.– f. Lungern 1 245.– g. Engelberg 1 600.– 2. Dienstfahrten

Art. 4

Verkehrsmittel 1 Privatfahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn die Benützung öf fentlicher Verkehrsmittel mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden oder unzweckmässig ist. Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfü gung, so geht dessen Benützung der Verwendung des Privatfahrzeuges vor.

Art. 5

* Fahrtkosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Als Reisespesen werden die Kosten für Einzelfahrten bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entschädigt. Ist die Verwendung von Abonne menten (z. B. Halbtaxabo) voraussichtlich günstiger, so sind diese zu ver wenden. In diesen Fällen werden die vollen Kosten für die Abonnemente und die dadurch verminderten Fahrkosten vergütet. 2 Bei Verwendung von Generalabonnementen der SBB wird der jeweilige halbe Fahrpreis entschädigt. 4) GDB 130.4 2
3 Dem oberen und mittleren Kader und Angestellten ab Funktionsstufe 7 werden Fahrausweise erster Klasse vergütet. Bei gemeinsamen Fahrten mit Angestellten, die Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse ha ben, besteht auch für die weiteren mitreisenden Angestellten Anspruch auf einen Fahrausweis erster Klasse.

Art. 6

Kilometerentschädigung bei Privatfahrzeugen 1 Pro Kilometer werden entschädigt: * a. 65 Rappen für Personenwagen; b. 35 Rappen für Motorräder. 2 ... * 3 Damit sind alle Ansprüche aus der Benützung der Privatfahrzeuge abge golten, mit Ausnahme von Parkgebühren sowie von Schäden, die der Kanton durch eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung abdeckt. Ein allfälli ger Versicherungsselbstbehalt geht zu Lasten des Kantons. 3. Verpflegung und Unterkunft

Art. 7

Verpflegung 1 Ist auswärts eine Mahlzeit notwendig, so wird diese pauschal nach fol genden Ansätzen entschädigt, soweit dieser Aufwand nicht durch eine Pauschale abgegolten oder durch Dritte übernommen wird (Beträge in Fr.): * a. Hauptmahlzeit 22.– b. Rucksackverpflegung 14.– c. Verpflegung bei Nachtdienst, sofern dieser länger als vier Stunden dauert, sowie Morgenessen 14.– 2 Bei besonderen Anlässen können auch die Aufwendungen für Gäste über die Spesen abgerechnet werden.

Art. 8

Unterkunft 1 Muss auswärts übernachtet werden, so werden die Unterkunftskosten entschädigt. Die Unterkunft ist situations- und auftragsgerecht zu wählen. 3
4. Zulagen

Art. 9

Zulagen für Nacht- und Sonntagsdienst 1 Nacht- und Sonntagsdienst wird je Stunde mit einer Zulage von Fr. 5.– entschädigt. Die Zulage für Nacht- und Sonntagsdienst kann nicht kumu liert werden. Die gesetzlichen Feiertage gelten als Sonntage. 2 Für die Kantonspolizei gelten folgende berufsbedingte Bestimmungen: Nacht- und Sonntagszulage können kumuliert werden. Der Dienst am Samstag wird wie der Sonntagsdienst entschädigt. Je Stunde wird folgen de Zulage ausgerichtet (Beträge in Fr.): * a. Einsatz nach Arbeitsplan 5.– b. Einsatz aus dem Bereitschaftsdienst 8.– c. Einsatz nach unvorhersehbarem Aufgebot 11.–

Art. 10

Zulagen für Bereitschaftsdienst 1 Anspruch auf Zulagen für Bereitschaftsdienst hat, wer auf Anordnung der Vorgesetzten zu den von ihnen bezeichneten Zeiten und Vorgaben Bereitschaftsdienst leistet. 2 Bereitschaftsdienst wird an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen je Stunde mit Fr. 6.– und an den übrigen Tagen je Stunde mit Fr. 4.–ent schädigt. * 3 Anstelle der Stundenentschädigung werden folgende Pauschalen aus gerichtet (Beträge in Fr.): * a. besondere Pikettpauschalen: 1. * Kantonspolizei für Polizeioffiziere gesamthaft 22 000.–/Jahr 2. * Staatsanwaltschaft für Staatsanwälte/-innen gesamthaft 16 500.–/Jahr 3. * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesamthaft 6 000.–/ Jahr b. Strassenunterhaltspersonal: 1. Bereitschaftsdienstverantwortung für eine Einsatzgruppe 3 750.–/Winter 2. Bereitschaftsdienstverantwortung für die Bergstrecken Grafen ort – Engelberg 3 750.–/Winter 3. Übrige Angestellte im Winterbereitschaftsdienst 2 750.–/Winter 4
4 Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- sowie einer Sonn tags- oder Nachtdienstzulage ist nicht zulässig ausser die Entschädigung der Bereitschaftsdienstzulage wird in Form einer Pauschale ausgerich tet. *

Art. 10a

* Ferienentschädigung für Zulagen auf Nacht-, Sonntags- und Bereitschaftsdienst 1 Wer regelmässig, das heisst in der Regel während mindestens vier Mo naten pro Kalenderjahr, Nacht-, Sonntags- oder Bereitschaftsdienst leis tet, hat auf den dafür gewährten Zulagen während den Ferien Anspruch auf anteilmässige Entschädigung. 2 Pauschale Zulagen-Entschädigungen sind davon ausgenommen.

Art. 10b

* Zulagen für Führungs- und Zusatzaufgaben 1 Prorektoren und Prorektorinnen an der Kantonsschule und am Berufs- und Weiterbildungszentrum sowie Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen bei der Kantonspolizei erhalten für ihre Führungsaufgabe (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) eine Zulage von Fr. 500.– monatlich. 2 Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Gruppenleitung bei der Krimi nal- sowie bei der Verkehrs- und Sicherheitspolizei erhalten (mit Verbleib in der angestammten Funktionsstufe) eine Zulage von Fr. 200.– monat lich. 3 Bei Vakanzen in Führungspositionen oder Arbeitsausfall von Mitarbei tenden infolge Krankheit oder Unfall von mehr als einem Monat kann ei nem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin durch den Departementsvorste her oder die Departementsvorsteherin unter Einbezug des Personalamts eine befristete Zulage abgestuft bis höchstens Fr. 500.– pro Monat bewil ligt werden.

Art. 11

Abgeltungen 1 Den Angestellten werden folgende zusätzliche Abgeltungen ausbezahlt (Beträge in Fr.): 1. Besondere Abgeltungen: a. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an die Kantonspolizei; die Ab stufung und Verteilung an die Korpsangehörigen erfolgt durch das Polizeikommando 15 000.–/Jahr 5
b. Abgeltung der Fahrzeugbereitschaft im Bereitschaftsdienst ohne Dienstfahrzeug gesamthaft an das Strasseninspektorat; die Abstufung und Verteilung an die einzelnen Angestellten er folgt durch den Strasseninspektor 7 000.–/Jahr c. * Alpine Einsatzgruppe und andere Sondergruppen im Spezial einsatz der Kantonspolizei 50.–/Einsatztag d. Angestellte der Kantonspolizei in der Aussenfahndung zusätzli che Spesenabgeltung pauschal 50.–/Monat 2. Entschädigungen für Polizeihunde: a. nach bestandenem Einsatztest 1 000.– einmalig b. für jede weitere Brevetstufe 300.– einmalig c. Futtergeld 150.–/Monat d. Bei krankheitsbedingtem Abgang eines Hundes oder bei Ab gang im dienstlichen Einsatz: bis 3. Einsatzjahr: 500.–, bis 6. Einsatzjahr: 750.–, bei Einsatzende nach dem 6. Einsatzjahr: 1 000.– e. notwendige Zusatzausrüstungen sowie tierärztliche Versor gung nach Aufwand. 3. * Entschädigungen für Schweisshunde: a. Futtergeld 150.–/Monat b. tierärztliche Versorgung nach Aufwand 5. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden aufge hoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen an die kantonalen Beamten und Angestellten vom 29. Oktober 1991 5 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Strassenunterhaltspersonals vom 22. Februar 1994 6 ) ; c. der Regierungsratsbeschluss über die Zulagenregelung für die Poli zeibeamten vom 27. Dezember 1973 7 ) . 5) OGS 1991, 86 6) OGS 1995, 7, OGS 1997, 90 7) OGS 1974, 92, OGS 1986, 137, OGS 1989, 6, OGS 1989, 139, OGS 1993, 49 6

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten ab 1. Mai 2000, Art. 3 rückwir kend ab 1. Juli 1999 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2000, 26 geändert durchNachtrag vom 9. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 56),Nachtrag vom 19. Oktober 2004, in Kraft seit 1. November 2004 (OGS 2004, 65),Nachtrag vom 11. Juli 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 56),die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungs rechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86 Ziff. 3),Nachtrag vom 28. Juni 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 41)Nachtrag vom 30. April 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (OGS 2013, 25 und 26) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.03.2000 01.07.1999 Erlass Erstfassung OGS 2000, 26 09.12.2003 01.01.2004

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2003, 56 09.12.2003 01.01.2004

Art. 9 Abs. 2

eingefügt OGS 2003, 56 09.12.2003 01.01.2004

Art. 10 Abs. 2

geändert OGS 2003, 56 09.12.2003 01.01.2004

Art. 10 Abs. 4

eingefügt OGS 2003, 56 09.12.2003 01.01.2004

Art. 11 Abs. 1,

1., c. geändert OGS 2003, 56 19.10.2004 01.11.2004

Art. 3

totalrevidiert OGS 2004, 65 11.07.2006 01.07.2006

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2006, 56 06.12.2010 01.01.2011

Art. 10 Abs. 3,

a., 1. geändert OGS 2010, 86 06.12.2010 01.01.2011

Art. 10 Abs. 3,

a., 2. geändert OGS 2010, 86 28.06.2011 01.01.2012

Art. 5

totalrevidiert OGS 2011, 41 28.06.2011 01.01.2012

Art. 10 Abs. 3

geändert OGS 2011, 41 28.06.2011 01.01.2012

Art. 10a

eingefügt OGS 2011, 41 30.04.2013 01.06.2013

Art. 6 Abs. 2

aufgehoben OGS 2013, 25 und 26 30.04.2013 01.06.2013

Art. 10 Abs. 3,

a., 3. eingefügt OGS 2013, 25 und 26 30.04.2013 01.06.2013

Art. 10b

eingefügt OGS 2013, 25 und 26 30.04.2013 01.06.2013

Art. 11 Abs. 1,

3. eingefügt OGS 2013, 25 und 26 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.03.2000 01.07.1999 Erstfassung OGS 2000, 26

Art. 3

19.10.2004 01.11.2004 totalrevidiert OGS 2004, 65

Art. 5

28.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 41

Art. 6 Abs. 1

11.07.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 56

Art. 6 Abs. 2

30.04.2013 01.06.2013 aufgehoben OGS 2013, 25 und 26

Art. 7 Abs. 1

09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56

Art. 9 Abs. 2

09.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 56

Art. 10 Abs. 2

09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56

Art. 10 Abs. 3

28.06.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 41

Art. 10 Abs. 3,

a., 1. 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86

Art. 10 Abs. 3,

a., 2. 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86

Art. 10 Abs. 3,

a., 3. 30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26

Art. 10 Abs. 4

09.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 56

Art. 10a

28.06.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 41

Art. 10b

30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26

Art. 11 Abs. 1,

1., c. 09.12.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 56

Art. 11 Abs. 1,

3. 30.04.2013 01.06.2013 eingefügt OGS 2013, 25 und 26 9
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