PERSONALREGLEMENT (2.4213)
CH - UR

PERSONALREGLEMENT

PERSONALREGLEMENT (PR) 1 (vom 24. Oktober 2000 2 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 74 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV) 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1 Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Angestellte, Personalkategorien oder Sachbereiche, insbesondere für das Personal des Polizeikorps, des Amtes für Tiefbau und die kantonale Lehrerschaft.

2. Kapitel: ARBEITSVERHÄLTNIS

Artikel 2 Ausschreibung

1 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für die Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.
2 Die Anstellungsbehörde kann insbesondere auf die Ausschreibung verzichten: 4
a) wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder ausnahmsweise auf dem Wege der Berufung besetzt wird;
1 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
2 AB vom 10. November 2000
3 RB 2.4211
4 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 1
b) in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung einen unverhältnis - mässigen Aufwand bedeutet, namentlich für befristete Stellen oder für solche ohne tauglichen Stellenmarkt;
c) ... 5
3 Lehrstellen sind durch das Amt für Personal auszuschreiben.

Artikel 3 Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde ist:
a) der Regierungsrat für das höhere Kader und für Angestellte ab der Lohn - klasse 16;
b) die zuständige Direktion für alle übrigen Angestellten.

Artikel 4 Schriftlicher Arbeitsvertrag

1 Mit jeder angestellten Person ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzusch - liessen. Dieser ist vorgängig vom Amt für Personal zu visieren und alsdann von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
2 Der Arbeitsvertrag nennt mindestens:
a) die Vertragsparteien;
b) die Funktion, die auszuüben ist;
c) die Einreihung im Lohnsystem;
d) den Beschäftigungsgrad;
e) den Vertragsbeginn;
f) die Vertragsdauer und
g) den Hinweis auf das Personalrecht als Bestandteil des Arbeitsvertrages.
3 Das Amt für Personal stellt Musterverträge zur Verfügung.
4 Für Lehrverträge gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts 6 über den Lehrvertrag und des Bundesrechts über die Berufsbildung.

Artikel 5 Höheres Kader

Zum höheren Kader gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher der Kanz - leidirektion, der Direktionssekretariate und der Ämter, die Rektorin oder der Rektor der Kantonalen Mittelschule Uri und der Kantonalen Berufsfach -
5 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
6 SR 220
2
schule Uri sowie die Stellvertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers der Kanzleidirektion. 7

Artikel 6 8 Entschädigung bei einer Kündigung

ohne sachlich zureichenden Grund Stellt das Gericht fest, dass einer angestellten Person ohne sachlich zurei - chenden Grund gekündigt wurde, legt die Anstellungsbehörde im Einver - nehmen mit dem Amt für Personal die Entschädigung im Sinne von
Artikel 16a der Personalverordnung fest.
Artikel 7 9

3. Kapitel: PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN

1. Abschnitt: Arbeitszeit
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Soll-Arbeitszeit

1 Die Soll-Arbeitszeit richtet sich nach Artikel 29 der Personalverordnung. Sie beträgt 42 Stunden in der Woche und 8 Stunden und 24 Minuten im Tag.
2 Die jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit – unter Berück - sichtigung der dienstfreien Tage und des Beschäftigungsgrads. 10
3 Das Amt für Personal gibt jedes Jahr die monatlich und jährlich zu leis - tende Soll-Arbeitszeit bekannt.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
8 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
9 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
10 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015). 3

Artikel 9 11 Arbeitszeitrahmen

1 Die normale Arbeitszeit dauert von Montag bis Freitag.
2 Pro Woche werden höchstens 50 Stunden und pro Tag höchstens zwölf Stunden angerechnet.
3 Im Normallfall kann die Arbeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet werden. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit pro Tag, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.
4 Mit Zustimmung der vorgesetzten Person kann die Arbeit auch ausserhalb der unter Absatz 1 und 3 festgelegten Arbeitszeiten geleistet werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Zulagen nach den Artikeln 43 ff.

Artikel 10 Erreichbarkeit

Die Erreichbarkeit der Amtsstelle für die Öffentlichkeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag wie folgt sicherzustellen:
a) von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
b) von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

Artikel 11 Öffnungszeiten

1 Amtsstellen mit regelmässigem unangemeldetem Publikumsverkehr sind von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis
17.00 Uhr, am Donnerstag zudem bis 18.00 Uhr offenzuhalten.
2 In begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Direktion können die Verwaltungsstellen abweichende Öffnungszeiten festlegen.
2. Unterabschnitt: Arbeitszeitformen

Artikel 12 Grundsatz

1 Die flexiblen Arbeitszeitformen geben den Angestellten, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen dieses Reglements selber einzuteilen. Dabei stehen folgende drei Arbeits - zeitformen zur Verfügung:
a) gleitende Arbeitszeit;
b) fixe Arbeitszeit;
11 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
4
c) Jahresarbeitszeit.
2 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitform. Zuständig für die Bewilligung einer bestimmten Arbeitszeitform ist die Direktion.
3 Die Blockzeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Die Vorgesetzten können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
4 Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit täglich. Die vorgesetzte Person kann die Zeiterfassung jederzeit einsehen und ist verpflichtet, diese monat - lich zu visieren. 12

Artikel 12a 13 Homeoffice

1 Homeoffice kann auf Wunsch der Angestellten von der Direktion bewilligt werden, wenn sich die Tätigkeit dazu eignet und die betrieblichen Bedürf - nisse erfüllt werden können.
2 Die Finanzdirektion erlässt dazu eine Weisung.

Artikel 13 14 Blockzeiten

Es gelten folgende Blockzeiten:
a) von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr;
b) von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Artikel 14 15 Gleitende Arbeitszeit

1 Bei der gleitenden Arbeitszeit können die Angestellten während der Gleit - zeit ihren Arbeitsbeginn, die Mittagspause und das Arbeitsende frei wählen, sofern die vorgesetzte Person keine Einschränkungen aus betrieblichen Gründen angeordnet hat.
2 Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:
a) von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr;
b) von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr;
12 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
13 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
14 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
15 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015). 5
c) von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Artikel 15 16 Gleitsaldo

1 Aus der Differenz zwischen der täglichen Soll-Arbeitszeit und der tatsäch - lich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. Diese dürfen bei der gleitenden Arbeitszeit 25 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat. 17
2 Die Kompensation der Zeitguthaben während der Blockzeit bedarf der vorgängigen Zustimmung der vorgesetzten Person.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf - tigungsgrad.

Artikel 16 Fixe Arbeitszeit

Aus organisatorischen oder anderen betrieblichen Gründen kann die vorge - setzte Person Arbeitsbeginn und -ende pro Bereich oder individuell fest - legen.

Artikel 17 Jahresarbeitszeit

1 Im Rahmen dieses Reglements können die Angestellten mit der vorge - setzten Person eine Jahresarbeitszeit vereinbaren.
2 Die Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit muss zum Voraus vereinbart werden. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalender - jahres geleistet werden. Die Direktion kann bei Bedarf ein anderes geeig - netes Datum für den Saldoübertrag bestimmen.
3 Es darf ein Saldo von höchstens 80 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode den Saldo von 80 Plusstunden überschreiten, verfallen.
4 Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf - tigungsgrad. 18
16 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
18 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
6

Artikel 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis beendigt, sind Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen. Gelingt das aus beachtenswerten Gründen nicht, sind Zeitguthaben finanziell abzugelten, während Zeitschulden zu einer entsprechenden Lohnreduktion führen.
3. Unterabschnitt: Bandbreitenmodell
Artikel 19
1 Sofern es der Dienstbetrieb zulässt, können Vollzeitbeschäftigte mit Einwilligung der vorgesetzten Person die ihnen zusagende Variante des folgenden Bandbreitenmodells wählen: Variante Tägliche Arbeitszeit in Stunden Wöchentliche Normal-arbeits - zeit Lohn in Prozent Zusätzli - che Ferientage 1 8,4 42 100,0 0 2 8,4 42 98,0 5 3 8,4 42 96,0 10 4 8,2 41 97,6 0 5 8,2 41 95,6 5 6 8,2 41 93,6 10 7 8,0 40 95,2 0 8 8,0 40 93,2 5 9 8,0 40 91,2 10 10 7,8 39 92,8 0 11 7,8 39 90,8 5 5 Ausgleichstage = 2.0 % Lohnreduktion 1 Wochenarbeitsstunde = 2.4 % Lohnreduktion
2 Angestellte, die nach einer Variante 2 bis 11 arbeiten möchten, haben das ihrer vorgesetzten Person zum Voraus schriftlich zu beantragen. Der Entscheid ist dem Amt für Personal schriftlich mitzuteilen. Eine vereinbarte Variante gilt in der Regel während eines Jahres; sie kann im gleichen Verfahren verlängert oder geändert werden.
3 Teilzeitbeschäftigte können bezüglich zusätzlicher Ferientage das Band - breitenmodell 2 oder 3 wählen. 19
19 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015). 7
2. Abschnitt: Überstundenarbeit

Artikel 20 20 Grundsatz

1 Als Überstundenarbeit gelten die von der Direktion im Voraus angeord - neten oder vom Regierungsrat nachträglich genehmigten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen.
2 Die Erfassung der Überstunden wird mit der Anordnung oder mit der nach - träglichen Genehmigung geregelt.

Artikel 21 Abgeltung

1 Die angeordnete Überstundenarbeit wird im Einvernehmen mit der vorge - setzten Person mit Freizeit kompensiert. Der Ausgleich hat grundsätzlich binnen eines Kalenderjahres zu erfolgen.
2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, lässt die Direktion die Überstundenarbeit vergüten, sofern und soweit sie die Über - stunden zum Voraus angeordnet hat oder diese im Nachhinein vom Regie - rungsrat genehmigt wurde. 21 2a Als Bemessungsgrundlage für die Abgeltung ist der Grundlohn mit dem
13. Monatslohn und der Teuerungszulage massgebend. 22
3 Das Amt für Personal erstellt jährlich eine Übersicht der ausbezahlten Überstunden zuhanden des Regierungsrats. 23
3. Abschnitt: Absenzen

Artikel 22 Unbezahlte Absenzen

a) Grundsatz
1 Alle voraussehbaren Absenzen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Dienstbetrieb zulässt.
2 Bei unvorhersehbaren zwingenden Absenzen hat die angestellte Person den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte sofort nach der Absenz zu benach - richtigen.
20 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
21 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
22 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
23 Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 22. Februar 2008).
8

Artikel 23 b) Kurzabsenzen

1 Kurzabsenzen sind stundenweise Abwesenheiten zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten während der Normalarbeitszeit.
2 Kurzabsenzen sind wenn möglich ausserhalb der Blockzeiten anzusetzen. Sie gelten nicht als Arbeitszeit. Die ausfallende Arbeitszeit muss erfasst und kompensiert werden.

Artikel 24 24 Bezahlte Absenzen

1 Die angestellte Person hat in folgenden Fällen generell Anspruch auf bezahlte Absenz. Fällt diese bezahlte Absenz in die Ferien oder auf Feier - tage, kann sie nachbezogen werden:
a) eigene Hochzeit: zwei Tage;
b) Todesfälle:
1. Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragener Partner oder eingetra - gene Partnerin, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern: drei Tage;
2. Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister: ein Tag;
c) Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts: ein Tag.
2 Die angestellte Person hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Absenz, sofern diese zwingend in die Arbeitszeit fällt:
a) Beerdigung von Mitarbeitenden: ein Halbtag;
b) Vorladung als Zeuge oder Zeugin oder Auskunftsperson: gemäss Aufgebot;
c) Vorstellungsgespräche für Stellensuche nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses: zwei Tage;
d) Blutspenden: gemäss Aufgebot;
e) für leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser - schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendigen Aus- und Weiterbildung; die notwendige Zeit, höchstens 5 Tage pro Jahr;
f) Besuch von Feuerwehrkursen, kantonalen Fachrapporten, Tagungen oder Inspektionen: bis 5 Tage pro Jahr;
g) Mitwirkung in öffentlichen Ämtern: bis höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr;
h) Rettungseinsätze gemäss Aufgebot: bis höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr;
24 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 9
i) Arzt- und Zahnarztbesuche, sofern diese zwingend in die Blockzeit fallen;
j) für die Pflege eines Familienmitglieds in auf- oder absteigender Linie oder des Lebenspartners oder Lebenspartnerin mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen soweit eine Pflege notwendig und nicht anderweitig geregelt ist; höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr. Es kann ein Arztzeugnis verlangt werden;
k) Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäss Artikel 329i des Obligationenrechts 25 .
3 Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäf - tigungsgrad, wobei bei ungeplanten Absenzen nach Absatz 2 von weniger als fünf Tagen auf die geplante Arbeitszeit abzustellen ist.

Artikel 25 Zusätzliche Absenzen

1 Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen:
a) der Generalsekretär oder die Generalsekretärin 26 bzw. der Amtsvor - steher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr;
b) der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage pro Jahr;
c) der Regierungsrat: in allen anderen Fällen.
2 Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewil - ligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regie - rungsrat zuständig. 27
4. Abschnitt: 28 Urlaub aus familiären Gründen

Artikel 26 Mutterschaftsurlaub

1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen zu 100 % Lohn.
2 Bemessungsgrundlage für den Mutterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
25 SR 220
26 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
27 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
28 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
10
3 Der Mutterschaftsurlaub kann durch anschliessenden unbezahlten Urlaub oder Ferienbezug verlängert werden. Wird ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt oder innert zwei Wochen nach der Geburt beantragt, besteht ein Anspruch auf acht Wochen zusätzlichen unbezahlten Urlaub.
4 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Artikel 26a Vaterschaftsurlaub

1 Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen zu 100 % Lohn.
2 Bemessungsgrundlage für den Vaterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
3 Innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes kann ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von 2 Monaten bezogen werden.
4 Nach dem Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Artikel 26b Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch das Erwerbsersatzgesetz 29 Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen höher, werden diese ausbezahlt.
2 Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz 30 zufal - lenden Taggeldleistungen.

4. Kapitel: RECHTE DER ANGESTELLTEN

1. Abschnitt: Lohn

Artikel 27 Einreihung der Stelle

a) Grundlagen
1 Das Amt für Personal ermittelt in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Direktion für jede Stelle entsprechend dem Schwierigkeitsgrad die zutref - fenden Lohnklassen. Es kann sich dabei von Fachpersonen beraten lassen.
29 RB 834.1
30 RB 834.1 11
2 Die Direktionen haben zu diesem Zweck dem Amt für Personal die erfor - derlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3 Der im Anhang enthaltene Einreihungsplan ist verbindlich. Er gilt als Bestandteil dieses Reglements. 31

Artikel 28 b) Einreihung im Einzelfall

Im Rahmen des Einreihungsplanes unterbreitet die Anstellungsbehörde ihren Vorschlag zur Einreihung der Stelle dem Amt für Personal.

Artikel 29 Neubewertung

1 Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich verändert, ermittelt das Amt für Personal, auf Antrag der Anstellungsbehörde oder von sich aus, die neu zutreffenden Lohnklassen.
2 Ersucht die angestellte Person um eine Neubewertung, entscheidet die Direktion, ob das Neubewertungsverfahren eingeleitet werden soll.
3 Die Direktion hat die wesentlichen Veränderungen des Schwierigkeits - grades zu begründen sowie die allenfalls geänderten Unterlagen, wie Orga - nigramme, Pflichtenhefte und Anforderungsprofile, einzureichen.
4 Gesuche um eine Neubewertung aus nicht organisatorischen Gründen mit Wirkung auf das Folgejahr sind dem Amt für Personal jeweils spätestens bis zum 15. November einzureichen. 32

Artikel 30 Ausserordentliche Zuwendungen

1 Auf Antrag der Finanzdirektion bestimmt der Regierungsrat jährlich die Höchstsumme, die insgesamt für ausserordentliche Zuwendungen zur Verfügung steht, und den Anteil, der davon jeder Direktion zugeteilt ist.
2 In diesem Rahmen und gestützt auf Artikel 42 der Personalverordnung entscheidet die Direktion, ob und für wen sie eine ausserordentliche Zuwen - dung verfügen will. 33
31 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2010 (AB vom 1. Oktober 2010).
32 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
33 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
12

Artikel 31 Stundenlohn und Fixum

1 Angestellte, die weniger als drei Monate oder mit einem Beschäftigungs - grad unter 40 Prozent oder mit einem stark schwankenden Beschäftigungs - grad angestellt sind, können mit einem Stundenlohn oder einem Fixum entschädigt werden. 34
2 Der Stundenlohn ist auf der Grundlage der Normalarbeitszeit anhand des Schwierigkeitsgrades und der Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan zu berechnen. Das Fixum ist nach den gleichen Kriterien festzulegen.
3 Das Amt für Personal stellt den Direktionen eine entsprechende Stunden - lohntabelle zur Verfügung.
4 Mit dem Stundenlohn oder dem Fixum sind sämtliche Ansprüche der Angestellten abgegolten. Die Bestandteile des Stundenlohns, wie Ferienan - teil und Sachentschädigung, sind im Arbeitsvertrag mit der betreffenden Person auszuweisen.
Artikel 32 35
2. Abschnitt: Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
1. Unterabschnitt: Dienstaltersgeschenk und Stellvertretung

Artikel 33 36 Dienstaltersgeschenk

1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk besteht nur, wenn die entspre - chenden Dienstjahre voll erfüllt sind.
2 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich beim 10- Jahre-Jubiläum nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre. Bei den übrigen Jubiläen gelten die letzten fünf Jahre als Berechnungsbasis. Ein unbezahlter Urlaub wird als Dienstzeit, jedoch mit Beschäftigungsgrad null berechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks bildet der Grundlohn und die Teue - rungszulage.
3 Wurde das Dienstverhältnis unterbrochen, so werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.
34 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
35 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
36 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 13
4 Die Dauer von Ausbildungsverhältnissen, insbesondere des Lehrverhält - nisses, der Polizeischule oder der Praktika wird als Dienstzeit berücksich - tigt.
5 Die Urlaubstage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.

Artikel 34 Stellvertretung

1 Wird eine angestellte Person länger als zwei Monate für eine höher eingereihte Funktion eingesetzt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung. 37
2 Kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Stellvertretung in den Aufgabenbereich der angestellten Person gehört, keine besonderen Anfor - derungen stellt oder der Ausbildung der stellvertretenden Person dient.
3 Die Vergütung beträgt pro Arbeitstag höchstens 1/260 der Verbesserung, die für die höher eingestufte Aufgabe in Frage kommt.
2. Unterabschnitt: Spesen

Artikel 35 38 Verpflegung und Übernachtung

1 Die angestellte Person hat für Amtsverrichtungen ausserhalb des Arbeit - sortes Anspruch auf folgende Entschädigungen:
a) für jede Hauptmahlzeit: pauschal 28 Franken;
b) für das Frühstück: pauschal 8 Franken;
c) als Rucksackentschädigung: pauschal 15 Franken;
d) für Übernachten und Frühstück: die effektiven Kosten.
2 Ausnahmsweise besteht ein Anspruch gemäss Absatz 1 am Arbeitsort, wenn die Verpflegung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung zwingend oder von der vorgesetzten Person angeordnet ist.
3 Der Anspruch auf eine der vorstehenden Entschädigungen besteht nur, wenn und soweit tatsächlich Auslagen entstanden sind.
4 Sofern die Vergütung die tatsächlichen Auslagen der angestellten Person nicht deckt, hat sie Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Auslagen, wenn der Mehraufwand ausgewiesen und dienstlich begründet ist.
37 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
38 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
14
5 Die Direktionen können Entschädigungen gemäss Absatz 1 für Angestellte gemeinsam geltend machen und verwenden. Die Direktionen stellen sicher, dass die Angestellten nicht zusätzlich Spesen abrechnen.

Artikel 36 Reisespesen

1 Für Dienstfahrten sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel und die Dienstfahrzeuge des Kantons zu benützen. 39
2 Die Angestellten haben grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung der Kosten für ein Billett zweiter Klasse.
3 Anspruch auf die Vergütung der Kosten eines Erstklassbillettes haben:
a) Angestellte ab der Lohnklasse 12 und höhere;
b) Angestellte, die eine in der ersten Klasse reisende Person dienstlich begleiten. 3a Angestellte, die regelmässig Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmit - teln unternehmen, haben Anspruch auf ein Halbtaxabonnement, sofern dies für den Kanton kostengünstiger ist. Sie können für die Fahrspesen nur den reduzierten Preis abrechnen. 40
4 Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Taxispesen, sofern besondere Umstände die Benützung dieses Transportmittels erfor - dern.

Artikel 37 41 Private Motorfahrzeuge

a) Bewilligung Können erheblich Zeit und Kosten eingespart werden oder ist der Einsatz eines Dienstfahrzeuges nicht möglich, können Angestellte mit Bewilligung der vorgesetzten Person private Motorfahrzeuge benützen.

Artikel 38 b) Spesenersatz

1 Für bewilligte Fahrten mit Privatfahrzeugen hat die angestellte Person Anspruch auf folgende Vergütungen pro effektiv gefahrenen Kilometer:
a) mit Personenwagen Fr. –.70;
b) mit Motorrädern Fr. –.35;
39 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
40 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
41 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 15
c) Parkgebühren nach Aufwand.
2 Massgebend für die zu entschädigende Kilometerzahl ist die kürzeste Fahrstrecke vom Arbeitsplatz an den auswärtigen Ort oder direkt vom Wohnsitz an diesen Ort.
3 Mit dem Spesenersatz sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des Privatfahrzeuges abgegolten.

Artikel 39 c) besondere Verhältnisse

1 Für die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges zu Dienstfahrten, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal mit der ange - stellten Person eine Sonderregelung treffen. Diese ist der Finanzkontrolle mitzuteilen. 42
2 Angestellten, die ihr Motorfahrzeug regelmässig und vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen auf Dienstfahrten einsetzen oder deren Fahrzeug ausserordentlich beansprucht wird, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal einen Zuschlag bis zehn Rappen pro Kilometer bewilligen.
Artikel 40 43

Artikel 41 44 Abrechnung

Spesenvergütungen sind aufgrund von Belegen durch die vorgesetzte Person zu kontrollieren, zu visieren und zusammengefasst spätestens quar - talsweise geltend zu machen.
42 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
43 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
44 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
16
3. Unterabschnitt: 45
4. Unterabschnitt: Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst

Artikel 43 Wochenend- und Feiertagsdienst

46
1 Die angestellte Person hat für angeordnete Dienstleistungen an Sams - tagen und Sonntagen sowie an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. 47
2 Die Vergütung beträgt 25 Prozent des massgebenden Stundenlohnan - satzes.
3 ... 48

Artikel 44 Nachtdienst

1 Die angestellte Person hat für angeordnete Dienstleistungen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Anspruch auf eine zusätzliche Vergü - tung. Diese beträgt Fr. 13.— pro Arbeitsstunde. 49
2 Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen werden nicht kumulativ ausge - richtet. Massgeblich ist jene Zulage, die für die Angestellten vorteilhafter ist.
50
3 Beträgt die zusammenhängend geleistete Nachtarbeit vier und mehr Stunden, wird der angestellten Person eine Verpflegungsentschädigung von Fr.
15.— ausgerichtet.

Artikel 45 Pikettdienst

1 Pikettdienst ist entweder Präsenzdienst am Arbeitsort oder Bereitschafts - dienst zu Hause oder an einem der Aufgebotsstelle bekannten Ort, von wo aus die angestellte Person in kurzer Zeit einsatzbereit ist.
45 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
46 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
47 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
48 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
49 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
50 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 17
2 Die Zulage für angeordneten Präsenzdienst beträgt Fr. 2.— pro Stunde zuzüglich einen Zeitausgleich von 20 Prozent für die auf ganze Stunden aufgerundete Präsenzzeit.
3 Die Zulage für angeordneten Bereitschaftsdienst beträgt Fr. 1.— pro Stunde. Soweit es der Dienstbetrieb gestattet, kann der Bereitschaftsdienst mit Freizeit abgegolten werden. Die Dauer der Freizeit richtet sich nach dem Stundenlohn der angestellten Person und nach der Höhe der aufgelaufenen Pikettzulagen.
4 Arbeitsleistungen während des Pikettdienstes gelten als Überstundenar - beit.
Artikel 45a 51

Artikel 46 52 Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Regierungsrat kann beim Vorliegen sachlicher Begründungen abwei - chende Ansätze für einzelne Verwaltungseinheiten oder Personalkategorien festlegen.
2 Die Vergütungen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Pikettdienst werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistung ausgerichtet. Die angestellte Person hat während Ferien, Freistellung und militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen keinen Anspruch auf Zulagen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Pikettdienst.
3 Die Direktionen bestimmen, welchen Angestellten Dienst- und Schutz - kleider zugeteilt werden.
3. Abschnitt: Ferien

Artikel 47 Berechnung im Eintritts- und Austrittsjahr

Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.
51 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
52 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
18

Artikel 47a 53 Ferienbezug

Lassen sich die Ferienwünsche nicht mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbaren, entscheidet die vorgesetzte Person. Grundsätzlich sollen einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen Ferien ununterbrochen bezogen werden.

Artikel 48 Nachbezug

1 Kann die angestellte Person die Ferien aus dienstlichen oder anderen wichtigen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht beziehen, muss sie diese bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbeziehen.
2 Der Nachbezug von Ferien bedarf der Bewilligung des jeweiligen Direkti - onsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin.

Artikel 49 Nachgewährung

Arbeitsfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Artikel 50 Entschädigung

1 Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine finanzielle Entschädi - gung ausgerichtet.
2 Wenn die Ferien vor der Versetzung in den Ruhestand oder vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dienstlichen Gründen nicht mehr bezogen werden können, so ist eine Entschädigung für den Ferienanspruch im Austrittsjahr auszurichten.

Artikel 51 Kürzung

1 Bei unbezahltem Urlaub wird der nächste Ferienanspruch für jeden vollen Monat Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
2 Eine entsprechende Kürzung findet auch statt nach dem 90. Tag bei Dienstaussetzung infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall oder bei militäri - schen oder ähnlichen Dienstleistungen. 54
53 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
54 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022). 19

Artikel 52 Krankheit, Unfall und Schwangerschaft

1 Wird die angestellte Person während den Ferien nachweisbar derart krank oder erleidet sie einen Unfall, dass dem Ferienzweck der Erholung nicht mehr entsprochen werden kann, darf sie die Anzahl Ferientage nachbe - ziehen; einzelne Tage vorübergehender Unpässlichkeit genügen dazu nicht.
2 Ferien, die mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen, werden nach - gewährt. 55

Artikel 53 Ferien bei Stundenlohn

Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen mit stark wechselnder Beschäftigung wird der Ferienanspruch durch den entsprechenden Lohnzuschlag abge - golten.

5. Kapitel: WEITERBILDUNG

Artikel 54 56 Personalentwicklung

1 Die Personalentwicklung ist Sache der Direktionen. Sie benennen je eine verantwortliche Person, welche die Personalentwicklung innerhalb der Direktion organisiert und mit dem Amt für Personal koordiniert.
2 Das Amt für Personal koordiniert die Personalentwicklung innerhalb der Verwaltung und bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm an. Es berät die Direktionen und ist dafür besorgt, dass Synergien in der Personalentwick - lung innerhalb der Verwaltung ausgeschöpft werden.

Artikel 55 57 Weiterbildung

1 Vom Kanton angeordnete Weiterbildung gilt als Arbeitszeit und die Kosten werden vom Kanton übernommen.
2 Die Finanzdirektion regelt das Nähere zur obligatorischen und zur freiwil - ligen Weiterbildung in einer Weisung.
55 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 6. Februar 2015).
56 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
57 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 26. August 2022).
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Artikel 55a 58 Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge

a) Grundsatz
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die Direktionen den Ange - stellten Kostenbeiträge und Weiterbildungsurlaub für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen gewähren.
2 Zu den Weiterbildungskosten zählen Kurskosten, Material, Prüfungsge - bühren und Spesen.
3 In der Regel entspricht der Kostenbeitrag bis maximal 5 000 Franken den gesamten Weiterbildungskosten und dem bezahlten Weiterbildungsurlaub. Hat der Kanton nur ein teilweises oder mittelbares Interesse an der Weiter - bildung, ist der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub ange - messen zu kürzen oder auf einen solchen zu verzichten.

Artikel 55b 59 b) Beiträge über 5

000 Franken
1 Übersteigen Kostenbeitrag und bezahlter Weiterbildungsurlaub zusammen
5
000 Franken, erstellt die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal einen Weiterbildungsvertrag.
2 Es gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
a) Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 80 Prozent;
b) Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 100 Prozent zurückzuzahlen, wenn die angestellte Person die Weiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;
c) Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 50 Prozent zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der angestellten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung endet;
d) Das Amt für Personal berechnet den Rückerstattungsbetrag im Auftrag der Direktion, stellt diesen in Rechnung und kontrolliert den Eingang.

6. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 56 Kommission für Personalfragen

1 Die Kommission für Personalfragen besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Regierungsrat und von den Personalverbänden bestimmt werden. Den Vorsitz für je ein Jahr übernimmt abwechselnd ein Mitglied aus
58 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022).
59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022). 21
der Delegation des Regierungsrates und eines aus jener der Personalver - bände. Das Amt für Personal führt das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbstständig.
2 Die Kommission:
a) ist Gesprächspartnerin und beratendes Organ des Regierungsrates für alle wichtigen, allgemeinen Personalangelegenheiten;
b) erörtert Grundsätze und Entscheidungsgrundlagen für die Personalpolitik der kantonalen Verwaltung;
c) prüft wichtige, allgemeine Personal- und Organisationsgeschäfte und unterbreitet dazu Vorschläge.

Artikel 57 Finanzdirektion

Die Finanzdirektion kann der Verwaltung in den Bereichen Personal und Organisation Weisungen erteilen.

Artikel 58 Amt für Personal

1 Die Direktionen arbeiten im Personalbereich mit dem Amt für Personal zusammen.
2 Wo die Personalverordnung oder dieses Reglement im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Amt für Personal vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.
3 Die Aufgaben richten sich nach der Personalverordnung und nach dem Organisationsreglement .

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 2. Dezember 1985 zur Dienst- und Besoldungsverord - nung für die Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung (DBR) 61 wird aufge - hoben.
60 RB 2.3322
61 RB 2.4213
22

Artikel 59a 62 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7.

Juni 2022

Artikel 33 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Anstellungsverhältnisse, die

vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurden.

Artikel 60 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Anhang gemäss Artikel 27 Absatz 3
62 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom
26. August 2022). 23
Anhang Anhang gemäss Artikel 27 Absatz 3 63 Der Anhang wird gestützt auf Artikel 1c des Reglements vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311 ) durch Verweis veröf - fentlicht. Er kann im Internet unter www.ur.ch und bei der Standeskanzlei eingesehen werden.
63 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2010 (AB vom 1. Oktober 2010).
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