Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on vom 22. September 1996 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) 2 ) erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufga ben zuweist.
Art. 2
Schlichtungsverfahren 1 Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilpro zessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung ge langt.
Art. 3
Ortsgebrauch und Retentionsrecht 1 Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationen rechts [OR] 3 ) ) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentions rechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht 4 ) . 1) GDB 134.1 2) SR 272 3) SR 220 4) GDB 220.11 OGS 2010, 87
2. Organisation
Art. 4
Schlichtungskreis und Sitz 1 Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.
Art. 5
Schlichtungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde gilt als Dienststelle des Amtes für Justiz. Sie handelt jedoch sachlich und personell unabhängig von der Verwaltung. 2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen: 1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und der Mieter seite; 2. je eine Vertreterin und ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeit nehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören; 3. weitere vom Gesetz angeordnete Vertretungen. 3 Der Regierungsrat wählt aus der Reihe der Mitglieder ein Vizepräsidium. 4 Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach Art. 11 des Behör dengesetzes 5 ) .
Art. 6
Präsidium und Vizepräsidium 1 Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Sekretariat zuge wiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben: 1. Rechtsberatung; 2. Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; 3. Einleitung und Durchführung des Verfahrens samt Schlichtungsver such; 4. Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid. 2 Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung, ins besondere infolge Ausstand, Krankheit oder Abwesenheit. 3 Das Präsidium führt das Protokoll. Es kann die Protokollführung an den Verhandlungen einem Mitglied der Schlichtungsbehörde übertragen. 5) GDB 130.4 2
Art. 7
Sekretariat 1 Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben: 1. den Schriftenwechsel; 2. die Geschäftskontrolle; 3. das Rechnungswesen; 4. das Formularwesen; 5. die Mitteilungen. 2 Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden. 3 In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.
Art. 8
Verhandlungen 1 Grundsätzlich finden die Verhandlungen am Sitz der Schlichtungsbehör de statt. 2 Ausnahmsweise können die Verhandlungen in Engelberg durchgeführt werden, soweit dies eine Partei beantragt und aufgrund des Wohnsitzes einer Partei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands ein An knüpfungspunkt besteht. 3 Die Räumlichkeiten für die Verhandlung sind von der Einwohnergemein de Engelberg zur Verfügung zu stellen. 3. Weitere Aufgaben
Art. 9
Rechtsberatung 1 Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO. 2 Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht. 3 Die Beratung ist unentgeltlich.
Art. 10
Miete und Pacht a. Formularwesen 1 Das Präsidium genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen (Art. 266l und 298 OR) und Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR). 3
2 Die Formulare sind bei den Gemeindekanzleien sowie beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde zu beziehen. 3 Das Präsidium entscheidet im Falle von Art. 270 Abs. 2 OR über die ob ligatorische Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d OR beim Ab schluss eines neuen Mietvertrags.
Art. 11
b. Mietzinshinterlegung 1 Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR hat bei der Ob waldner Kantonalbank zu erfolgen. 2 Gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schlichtungsbehörde darf der hinterlegte Mietzins dem Berechtigten ausbezahlt werden. 3 Das Gericht hat im Falle einer Hinterlegung des Mietzinses seinen Ent scheid über den Mietzinsanspruch der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.
Art. 12
c. Mitteilungen 1 Das Sekretariat erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte ment halbjährlich Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde. 2 Das Gericht hat seine Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar tement zuzustellen. 4. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 6 ) werden auf gehoben.
Art. 14
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 6) OGS 1991, 28, OGS 1993, 8, OGS 1997, 64 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 87 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 87 6
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