Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri
Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri (vom 15. November 2022 1 ; Stand am1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 39 und 53 des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung (KVG) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Spitalliste Psychiatrie
1 Es wird die Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug gemäss Anhang als Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri erlassen.
2 Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind in den bezeichneten Leistungsbereichen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung zugelassen.
Artikel 2 Änderung bisherigen Rechts
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Artikel 3 Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann nach Artikel 53 Absatz 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1 AB vom 25. November 2022
2 SR 832.10
3 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 1
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug mit Anforderungen
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Anhang Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug mit Anforderungen Spitalliste Psychiatrie Psychiatriekonkordat Uri – Schwyz – Zug P s y c h i a t r i s c h e K l i n i k Z u g e r s e e d e r T r i a p l u s A G ( Z G ) C l i e n i a L i t e n h e i d ( T G ) F r a u e n k l i n i k a m M e i s s e n b e r g ( Z G ) A M E O S S e e k l i n i k u m B r u n n e n ( S Z ) A k u t - u n d I n t e n s i v s t a t o n f ü r K i n d e r u n d J u g e n d l i c h e L u z e r n ( L U ) J u g e n d p s y c h i a t r i s c h e T h e r a p i e s t a t o n K r i e n s ( L U ) K l i n i k S o n n e n h o f ( S G ) K i n d e r s p i t a l Z ü r i c h ( Z H ) Leistungsbereiche Bezeichnung D i a g n o s e g r u p p e n F0 Organische, einschliesslich symptomatscher psychi - scher Störungen 6 4 4 4 F1 Psychische und Verhal - tensstörungen durch psychotrope Substanzen 4 4 4 F2 Schizophrenie, schizotype und wahnhafe Störungen 4 4 F3 Affektve Störungen 4 4 4 F4 Neurotsche, Belastungs- und somatoforme Störun - gen 4 4 4 F5 Verhaltensauffflligkeiten mit körperlichen Störun - gen und Faktoren 4 4 4 F6 Persönlichkeits- und Ver - haltensstörungen 4 4 F7 Intelligenzminderung 4 4 F8 Entwicklungsstörungen 4 4 F9 Verhaltens- und emoto - nale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Ju - gend 4 4 F9 9 Nicht nfher bezeichnete psychische Störungen 4 4 3
Q u e r s c h n i t s - b e r e i c h e Kinder- und Jugendpsych - iatrie (bis 18 Jahre) 7, 8 5, 8 8 Adoleszentenpsychiatrie (16 bis 18 Jahre) 2 Erwachsenenpsychiatrie 1 2, 3 Gerontopsychiatrie 1 1: Maximale Betenzahl für Personen ab 18 Jahren mit oohnsitz im Kanton Zug: 50 2: Nur Frauen 3: Maximale Betenzahl für Personen ab 18 Jahren mit oohnsitz im Kanton Zug: 10 4: Der Leistungsaufrag ist nur vom Kanton Schwyz erteilt. 5: Kinder im obligatorischen Schulalter 6: Der Leistungsaufrag ist bezüglich Kinder von 10 bis 16 Jahre nur von den Kantonen Schwyz und Uri erteilt. 7: Nur Kinder ab 10 Jahren 8: Die Anforderungen richten sich nach den bisherigen Leistungsvereinbarungen der einzelnen Konkordatskantone.
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Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekon - kordats Uri - Schwyz - Zug GENERELLE ANFORDERUNGEN
1. Leistungsauftrag
a) Der Leistungsaufrag gilt unbefristet, sofern die Spitalliste nichts Anderes vor - sieht, und umfasst das in der Spitalliste abgebildete Leistungsspektrum.
b) Der Leistungserbringer stellt die Erfüllung des gesamten Spektrums des Leis - tungsaufrags und dessen Anforderungen sicher. Er ist zur Meldung an die Konkordatskantone verpfichtet, wenn der Leistungsaufrag nicht mehr voll - umffnglich erbracht werden kann.
c) Der Leistungserbringer darf die ihm erteilten Leistungsaufrfge weder an Drite übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen.
d) Der Leistungsaufrag wird pro Spitalstandort vergeben.
e) Die Änderung des Leistungsaufrags erfolgt durch Änderung der Spitalliste oder des Anhangs.
2. Aufnahmepficht Der Leistungserbringer ist verpfichtet, im ahmen seiner Leistungsaufrfge und Ka - pazitften sfmtliche Patentnnen und Patenten mit oohnsitz in den Konkordats - kantonen nach rechtsgleichen Kriterien, medizinischer Dringlichkeit und unab - hfngig von Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse aufzunehmen und zu be - handeln. Er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die notwendigen Kapazitf - ten zur Aufnahme und Behandlung ausreichend sind.
3. Behandlungsgrundsätze
a) Die Behandlungen der Patentnnen und Patenten erfolgen nach auf aktueller Evidenz beruhenden Leitlinien der natonalen Fachgesellschafen oder wenn solche fehlen, nach entsprechenden internatonalen Leitlinien.
b) Der Leistungserbringer orientert sich am Grundsatz der Prfferenz der ambu - lanten vor der statonfren Behandlung und beschrfnkt sich in seinen Leistun - gen auf ein Mass, das im Interesse der Patentnnen und Patenten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
4. Integrierte Versorgung
a) Ein Konzept zur Integrierten Versorgung ist vorhanden, insbesondere hat der Leistungserbringer die Kooperaton mit anderen am Behandlungsprozess be - teiligten Leistungserbringern schriflich geregelt. 5
b) Der Leistungserbringer bezieht bei der Behandlung das hfusliche und berufi - che Umfeld der Patentnides Patenten mit ein, wo immer es dem Gene - sungsprozess förderlich ist, und verfügt über ein schriflich geregeltes Ein- und Austritsmanagement.
5. Tarifschutz/Finanzen
a) Der Leistungserbringer hflt sich an die vertraglich oder behördlich festgeleg - ten Tarife und Preise und verrechnet für Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) keine weitergehenden Vergütungen.
b) Die Ausrichtung allfflliger Zusatzentgelte steht nicht in direkter Abhfngigkeit zu den Fallzahlen (Verbot ökonomischer Anreizsysteme).
c) Der Leistungserbringer ermitelt die tarifrelevanten Betriebs- und Investt - onskosten nach ITA _K und stellt den Kostenausweis dem Standortkanton zur Verfügung.
d) Die Buchführung und echnungslegung erfolgen nach den gesetzlichen Grundlagen und branchenüblichen Standards.
e) Der Leistungserbringer führt zudem eine Kostenrechnung, die sich nach den Vorgaben von EKOLE® richtet.
f) Der Leistungserbringer lfsst seine Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) jfhr - lich durch eine unabhfngige evisionsgesellschaf prüfen und verpfichtet sich, die Buchführung gemfss den echnungslegungsgrundsftzen nach Swiss GAAP FE zu gestalten.
6. Qualität und Qualitätssicherung
a) Der Leistungserbringer verfügt über das erforderliche qualifzierte Personal. Die frztliche Klinikleitung verfügt über einen Facharzttel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie.
b) Der Leistungserbringer verfügt über eine für die Erfüllung des Leistungsauf - trags geeignete Infrastruktur und eine zweckentsprechende pharmazeutsche Versorgung.
c) Der Leistungserbringer trif folgende Mindestmassnahmen zur Qualitfts - sicherung: - Er erfüllt die gesamtschweizerisch geltenden Vertrfge über die Qualitfts - entwicklung (natonale Qualitftsvertrfge nach KVG). - Er verfügt über ein geeignetes Qualitftsmanagementsystem. - Er verfügt über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und hat sich, wo ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen. - Er verfügt über die Ausstatung, die erforderlich ist, um an natonalen Qualitftsmessungen teilzunehmen.
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- Er verfügt über die Ausstatung zur Gewfhrleistung der Medikatons - sicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordne - ten und abgegebenen Arzneimitel.
7. Elektronisches Patentendossier Der Leistungserbringer ist Mitglied einer zertfzierten Gemeinschaf oder Stamm - gemeinschaf gemfss Bundesgesetz über das elektronische Patentendossier (EPDG).
8. Aus- und Weiterbildung Der Leistungserbringer bietet Ausbildungsplftze im nicht-universitfren Bereich an.
9. Datenlieferung, Datenschutz, Datenarchivierung
a) Der Leistungserbringer liefert dem Bundesamt für Statstk zeitgerecht alle Daten, die benötgt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestmmun - gen über die oirtschaflichkeit und Qualitft der Leistungen zu überwachen.
b) Der Leistungserbringer stellt dem Standortkanton die Kosten-, Leistungs- und weiteren Daten zu, die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erforderlich sind. Die Datenlieferungen erfolgen in der er - forderlichen Qualitft und fristgerecht.
c) Der Leistungserbringer liefert Daten an die von SwissD G AG bezeichneten Stel - len gemfss deren Vorgaben.
d) Der Leistungserbringer gewfhrleistet die Einhaltung der Vorgaben gemfss kan - tonalem und Bundesrecht zu Datenschutz und Archivierungspficht.
10. Controlling Der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats Uri, Schwyz und Zug überprüf die Einhaltung der Leistungsaufrfge. In diesem Zusammenhang sind ihm auf Anfrage hin alle erforderlichen Auskünfe zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
11. Zahlungsmodalitäten echnungsstellung und Vergütung des Kantonsanteils nach KVG erfolgen auf elek - tronischem oeg. Der Leistungserbringer informiert die Konkordatskantone in ge - eigneter Form über echnungskorrekturen und erstatet den entsprechenden Kan - tonsanteil zurück.
12. Kündigung und Entzug der Leistungsaufträge 7
a) Der Leistungserbringer kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustmmung des Konkordatsrats jeweils auf Ende Jahr von der Erfüllung des Leistungsaufrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustmmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Versorgung der Kon - kordatsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder der Leistungserbringer einen gleichwertgen Ersatz verbindlich anzubieten vermag.
b) Ein Leistungsaufrag wird vorübergehend oder dauerhaf entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Er kann ebenfalls ent - zogen werden, wenn Aufagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetz - liche Bestmmungen verletzt werden. Der Entzug kann mit einer Übergangsfrist oder sofort erfolgen, je nach Schwere der Verletzung des Leistungsaufrags.
c) Die Kündigung oder der Entzug eines Leistungsaufrags hat die Änderung der Spitalliste zur Folge. BESONDERE ANFORDERUNGEN
13. Leistungsspektrum Grundversorger (F0 bis F99) Sofern der Leistungsaufrag sich auf alle Diagnosegruppen F0 bis F99 bezieht, führt der Leistungserbringer eine Notallaufnahme. Insbesondere garantert er die Auf - nahme aller KVG-versicherten Personen mit oohnsitz in einem der Konkordatskan - tone und rfumt diesen Patentnnen und Patenten bei der Aufnahme erste Priori - tft ein. Im Falle der Vollbelegung verpfichtet sich der Grundversorger, die Suche nach ei - ner anderen Klinik in Absprache mit der zustfndigen Kantonsfrztn oder dem zu - stfndigen Kantonsarzt zu koordinieren.
14. Querschnitsbereich Gerontopsychiatrie Sofern der Leistungsaufrag sich explizit auf den Querschnitsbereich Geronto - psychiatrie bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachfrztliche Expertse in die - sem Bereich sicher.
15. Querschnitsbereich Adoleszentenpsychiatrie Sofern der Leistungsaufrag sich explizit auf den Querschnitsbereich Adoleszenten - psychiatrie (16 bis 18 Jahre) bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachfrztliche Expertse in diesem Bereich.
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