Reglement für die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule
314.112 Reglement für die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsreglement) vom 11. September 1997 1 Die Mittelschulkommission, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 sowie auf das Reglement vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Maturitäts-Anerkennungsreglement) 3 , beschliesst: I. ORGANISATION §
1 Maturitätskommission 1. Wahl Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Mittelschulkommission auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Maturitätskommission von sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten; der Rektor der kantonalen Mittelschule ist von Amtes wegen Mitglied der Maturitätskommission. §
2 2. Aufgaben Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen und trifft alle Entscheide, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Expertentätigkeit bei den Prüfungen; 2. Ernennung weiterer Prüfungsexperten; 3. endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexperten; 4. Entscheid über das Bestehen der Prüfung; 5. Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten. §
3 Prüfungsleitung Die Maturitätsprüfungen stehen unter der Leitung des Präsidenten oder eines von ihm bezeichneten Mitgliedes der Maturitätskommission. Der Leitung sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: 1. Entscheid über die Zulassung zur Maturitätsprüfung; 2. Organisation der Prüfungen; 3. Öffentlichkeitserklärung der mündlichen Prüfungen in Ausnahmefällen. §
4 Examinatorin und Examinator 7 Als Examinatorin oder Examinator amtet für jedes Fach diejenige Lehrperson, welche den betreffenden Unterricht erteilt hat. Bei Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet worden sind, können beide prüfen. Wird als Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM) geprüft, amtet die Lehrperson für Physik als Examinatorin. II. MATURITÄTSPRÜFUNG 1. Allgemeine Bestimmungen §
5 Prüfungsvoraussetzungen Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer eine Maturaarbeit erstellt und mindestens während des vollen letzten Schuljahres die letzte Klasse der Mittelschule besucht hat. §
6 Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung hat bis spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen an das Rektorat zuhanden der Maturitätskommission zu erfolgen. Mit der Anmeldung ist gleichzeitig die von der Mittelschulkommission festgesetzte Gebühr zu entrichten. §
7 Ziel der Prüfung Die Maturitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel einer Maturitätsschule gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements und somit die allgemeine Hochschulreife erreicht hat. Die Maturität wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit sowie der Ergebnisse der Maturitätsprüfung erteilt. §
8 Prüfungsstoff Bei der Prüfung wird im wesentlichen der Stoff der zwei letzten Unterrichtsjahre berücksichtigt. Die Anforderungen für die einzelnen Fächer orientieren sich an den Lehrplänen der kantonalen Mittelschule. Im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden bei der schriftlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr hälftig auf die beiden Fachbereiche aufgeteilt; die mündliche Prüfung umfasst vorwiegend physikalische Fragestellungen. 7 §
9 Prüfungsfächer Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik, Englisch sowie das Schwerpunktfach. In diesen Fächern findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt. §
10 Wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, kann nach der vollständigen Repetition der letzten Klasse der Mittelschule die Prüfung wiederholt werden. Findet die zweite Prüfung nicht mehr als zwei Jahre nach der ersten statt, wird die Prüfung in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Maturitätsnote fünf und seither genügende Jahresleistungen erreicht wurden. Die Maturaarbeit ist nicht zu wiederholen. 7 Die Prüfung kann vor Ende des nächsten Semesters vollständig wiederholt werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die gesamten Kosten zu tragen. 7 Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet. 7 §
11 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Folge. Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält der Schüler oder die Schülerin im betreffenden Fach neue Aufgaben. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen. 2. Schriftliche Prüfung §
12 Die Examinatoren holen durch das Rektorat bei der Maturitätskommission die Genehmigung ein für die Aufgabenstellung der Prüfung sowie für die Liste der zulässigen Hilfsmittel. §
13 Für die schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik stehen je vier, für die übrigen Fächer je drei Stunden zur Verfügung. Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden. §
14 Die Schülerinnen und Schüler sind während der Prüfung dauernd durch ein Mitglied der Lehrerschaft oder der
Maturitätskommission zu beaufsichtigen. 3. Mündliche Prüfung §
15 Das Rektorat stellt zuhanden des Präsidenten der Maturitätskommission den Zeitplan auf. §
16 Die Maturitätskommission kann sich für die Durchführung der mündlichen Prüfung in Abteilungen aufteilen. Die einzelne Prüfung dauert 15 Minuten. Der Schüler oder die Schülerin kann sich während 15 Minuten auf die Prüfung vorbereiten. 4. Notengebung §
17 Für jede Teilprüfung wird eine Note nach der Skala 6 bis 1 erteilt. Die Bewertung erfolgt in den schriftlichen Prüfungen nach Zehntelsnoten, in den mündlichen Prüfungen nach halben Noten. §
18 1. schriftliche Prüfung 7 Die schriftliche Prüfung wird von der Examinatorin oder vom Examinator korrigiert und bewertet. Korrektur und Bewertung im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen; die Endnote bestimmt die Lehrperson für Physik. Die Prüfung ist mit der Bewertung der Maturitätskommission zu übergeben. Ungenügende Bewertungen werden von einer Expertin oder einem Experten überprüft. §
19 Der Examinator und die Experten bewerten die Leistungen und stellen der Maturitätskommission Antrag für die Festsetzung der Note. §
20 1. Festsetzung Nach Beendigung der Maturitätsprüfung setzt die Maturitätskommission mit dem Examinator des jeweiligen Prüfungsfaches die Maturitätsnote fest. §
21 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. §
22 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: 1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; 2. in den übrigen Fächern aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet wurde. Die Maturitätsnote in Naturwissenschaften setzt sich zu je einem Drittel aus den Fächern Biologie, Physik und Chemie zusammen. Die Maturitätsnote in Geistes- und Sozialwissenschaften setzt sich zu je einem Drittel aus den Fächern Geographie, Geschichte und Philosophie zusammen. §
23 Die Maturitätsnote wird als arithmetisches Mittel der jeweiligen Einzelnoten berechnet und auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei Grenzfällen entscheidet die Maturitätskommission unter Würdigung aller Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers, nach welcher Seite zu runden ist.
5. Erteilung der Maturität §
24 Als Maturitätsfächer gelten: 1. Deutsch; 2. Französisch; 3. Englisch; 4. Mathematik; 5. Naturwissenschaften, bestehend aus den Fächern Biologie, Chemie und Physik; 6. Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus den Fächern Geographie, Geschichte und Philosophie; 7. Bildnerisches Gestalten oder Musik; 8. das Schwerpunktfach; 9. das Ergänzungsfach. §
25 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern gemäss § 24: 1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; 2. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen. §
26 Der Maturitätsausweis enthält: 1. die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Nidwalden»; 2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; 3. den Namen der Mittelschule; 4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; 5. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat; 6. die Noten aller Maturitätsfächer gemäss § 24; 7. das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; 8. die Unterschrift des Erziehungsdirektors sowie des Rektors der Mittelschule. III. RECHTSPFLEGE §
27 Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission können binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
28 Für Schülerinnen und Schüler, welche gestützt auf § 39 der Mittelschulverordnung 4 auf die Maturitätstypen A, B, C und
D gemäss eidgenössischer Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen in der Fassung vom 2. Juni 1986 5 vorbereitet werden, findet das Maturitätsreglement in der Fassung vom 4. Juli 1995 6 Anwendung. §
29 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben; insbesondere das Reglement vom 4. Juli 1995 für die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsreglement) 6 . Endnoten 1 A 1997, 1829 2 NG 314.1 3 NG 314.21 4 NG 314.11 5 AS 1968, 693; 1972, 2847; 1973, 91; 1982, 2273; 1986, 944 6 A 1995, 1363 7 Fassung gemäss Beschluss der Mittelschulkommission vom 29. Oktober 2001, A 2001, 1525; in Kraft seit 1. Dezember 2001
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