Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule (314.113)
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Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule

314.113 Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule vom 6. Juli 1988 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 7 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 , beschliesst:
1 . An der kantonalen Mittelschule wird ab dem Schuljahr 1988/89 eine Mensa geführt mit der Möglichkeit, die Mittagsverpflegung einzunehmen.
2 . Für die Einrichtung der Selbstbedienungsanlage wird auf der Grundlage des Kostenvoranschlages des Kantonsingenieurbüros vom 1. Juni 1988 zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von Fr. 57 000.- bewilligt.
3 . Die Nettokosten des Mahlzeitenlieferanten gehen zulasten des Mittelschülers; die übrigen mit der Führung der Mensa verbundenen Kosten gehen zulasten der Verwaltungsrechung der kantonalen Mittelschule.
4 . Mit dem Vollzug wird die Mittelschulkommission beauftragt.
5 . Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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