Verordnung über die Gebühren an den Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (317.123)
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Verordnung über die Gebühren an den Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

317.123 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Gebührenverordnung) vom 18. Dezember 2008 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz gestützt auf Art. 12 Absatz 4 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) 2 vom 15. Dezember 2000, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für: a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ-Aufnahmereglement und b. sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomstudien). Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen. II. AUFNAHMEGEBÜHREN

Art. 2 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien CHF 200.–. 5

Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben. III. TEILNAHME- UND STUDIENGEBÜHREN

Art. 3 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF

500.– Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750.–
Art. 4 Die allgemeinen Studiengebühren betragen
CHF CHF Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben.

Art. 5 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters: unentgeltlich

unentgeltlich unentgeltlich CHF 900.– CHF 450.– CHF 900.– CHF 450.– Die Lektionen bei Instrumental- oder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen. Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. PRÜFUNGSGEBÜHREN
Art. 6 Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt CHF 250.–. Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr CHF 125.–.

Art. 7 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: CHF

400.– CHF 200.– CHF 200.– Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1. V. DOKUMENTENGEBÜHREN
Art. 8
Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben: Bachelor mit Lehrdiplom/Master mit Lehrdiplom CHF 220.– Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück CHF 50.– VI. ÜBRIGE GEBÜHREN
Art. 9 In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.
Art. 10 Hochschulsport Campus Luzern Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal CHF 50.– pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden. VII. AUSNAHMEREGELUNGEN
Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren. Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben.
Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b. wird die Differenz zu Buchstabe a. zurückerstattet. Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung werden allfällige Prüfungs- und Dokumentengebühren zurückerstattet.
Art. 13 Härtefälle In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden. VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Zahlungspflicht Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitungskurs. Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung. Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente.
Art. 15 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen.

Art. 16 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 3

beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 17 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. März 2003 4

wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Endnoten 1 A 2009, 313 2 NG 317.12 3 SRL 040 4 A 2003, 643 5 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 22. Juni 2012, A 2012, 1190
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