VERFASSUNG des Kantons Uri (1.1101)
CH - UR

VERFASSUNG des Kantons Uri

VERFASSUNG des Kantons Uri (vom 28. Oktober 1984 1 ; Stand am 15. Dezember 2020) Im Namen Gottes! Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung:

1. Kapitel: GRUNDSÄTZE

Artikel 1 Souveränität

1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenos - senschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Artikel 2 Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.
1 AB vom 13. Juli 1984 1

Artikel 3 Bürgerrecht

1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantons - bürgerrechts.

Artikel 4 Staatshaftung

1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper - schaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Artikel 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper - schaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amts - pflicht verschuldet haben.

Artikel 6 Entschädigung bei Enteignung

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich - kommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel: STAAT UND KIRCHE

Artikel 7 Landeskirchen

1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2

Artikel 8 Selbständigkeit

1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfas - sung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demo - kratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. Übergangsbestimmung Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Aus - scheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die An - erkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Artikel 9 Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel: GRUNDRECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Artikel 11 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 12 Freiheitsrechte

Gewährleistet sind:
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe - gungsfreiheit;
b) das Recht auf Ehe und Familie; 3
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmel - degeheimnisses;
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
f) das Petitionsrecht;
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h) die Niederlassungsfreiheit;
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l) die Eigentumsfreiheit.

Artikel 13 Rechtsschutz

1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Artikel 14 Schranken der Grundrechte

1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwie - gendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeits - verhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Artikel 15 Verwirklichung der Grundrechte

Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Artikel 16 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
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4. Kapitel: POLITISCHE RECHTE UND PFLICHTEN

1. Abschnitt: Stimmrecht

Artikel 17 Stimm- und Wahlrecht

a) allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. 2
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberech - tigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Artikel 18 b) Ausdehnung

1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden über - tragen.

Artikel 19 c) Korporationen

Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporati - onsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Artikel 20 Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeinde - versammlungen ist Bürgerpflicht.
2 Fassung gemäss VA vom 5. März 1989, in Kraft gesetzt auf den 5. März 1989 (AB vom
23. Dezember 1988). 5
2. Abschnitt: Volkswahlen

Artikel 21 Obligatorische Volkswahl

a) kantonale Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Ständeräte;
b) den Regierungsrat;
c) den Landammann und den Landesstatthalter;
d) das Obergericht.

Artikel 22 b) bezirksweise

Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.

Artikel 23 3 c) in der Gemeinde

Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfas - sungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung 4 vorgesehenen Behörden und Angestellten.
3. Abschnitt: Volksabstimmungen

Artikel 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungsänderungen;
b) die kantonalen Gesetze;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken; 5
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; 6
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
3 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom
14. April 2000).
4 Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 7. Oktober 2016).
5 Fassung gemäss VA vom 28. November 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 29. Oktober 1993).
6 Fassung gemäss VA vom 28. November 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 29. Oktober 1993).
6
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevi - sion der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksab - stimmung;
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.

Artikel 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons

1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. 7
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen;
b) Konkordate des Landrates;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken; 8
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind; 9
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen. Übergangsbestimmung 10 zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlos - sen sind, gilt die bisherige Regelung.
7 Fassung gemäss VA vom 8. Juni 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997 (AB vom
2. Mai 1997).
8 Fassung gemäss VA vom 28. November 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 29. Oktober 1993).
9 Fassung gemäss VA vom 28. November 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 29. Oktober 1993).
10 Fassung gemäss VA vom 28. November 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 29. Oktober 1993). 7
Artikel 26 11

Artikel 27 Kantonale Volksinitiative

a) Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Artikel 28 b) Form und Verfahren

1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allge - meine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsver - fassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungs - bereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widerspre - chen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unter - zeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. 12
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative

1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemein - debehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechts - vorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unter - schriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberech - tigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.
11 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
12 Fassung gemäss VA vom 8. Juni 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997 (AB vom 2. Mai 1997).
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4. Abschnitt: Abstimmungsordnung

Artikel 30 Wahlen und Abstimmungen

1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. 13
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. 14

5. Kapitel: ÖFFENTLICHE AUFGABEN

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 31 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körper - schaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Artikel 32 Enteignung

1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeinde - verbänden und den Korporationen zu.
2. Abschnitt: Bildungswesen und Kulturpflege

Artikel 33 Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentli - chen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
13 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
14 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018. 9

Artikel 34 15 Volksschulen

a) Schulbesuch Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

Artikel 35 b) Trägerschaft und Aufsicht

1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemein - deverbände.

Artikel 36 c) Sonderschulen

Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

Artikel 37 16 Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten.

Artikel 38 Berufsschule und höhere Schulen

1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schul - bildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Artikel 39 Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Artikel 40 Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
15 Fassung gemäss VA vom 23. September 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 13. April 2012).
16 Fassung gemäss VA vom 2. März 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1998 (AB vom 24. Januar 1997).
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Artikel 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Artikel 42 Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Artikel 43 Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbe - sondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
3. Abschnitt: Sozialhilfe

Artikel 44 Aufgabenteilung

1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann beson - dere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.
4. Abschnitt: Gesundheitswesen

Artikel 45 Grundsatz

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesund - heitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtge - fahren.

Artikel 46 Besondere Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen. 11
5. Abschnitt: Lebensraum

Artikel 47 Raumplanung

1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksich - tigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Artikel 48 Bauwesen

1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Artikel 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
2 Der Kanton erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Gross - raubtierbestands ist verboten. 17

Artikel 50 Öffentliche Sachen

1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.
17 VA vom 10. Februar 2019; in Kraft gesetzt auf den 11. Februar 2019; von der Bundes - versammlung gewährleistet am 11. März 2020.
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6. Abschnitt: Wirtschaft

Artikel 51 Wirtschaftspolitik

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Artikel 52 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienst - leistungssektor.

Artikel 53 Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaft - lichen Tätigkeiten.

Artikel 54 18 Kantonalbank

1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Artikel 55 Regalrechte

a) Begriff Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Artikel 56 b) Salz-, Jagd- und Fischereiregal

Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
18 Fassung gemäss VA vom 2. Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 26. Oktober 2001). 13

Artikel 57 c) Bergregal

1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.
7. Abschnitt: Finanzordnung

Artikel 58 Finanzhaushalt

1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grund - sätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewähr - leisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Artikel 59 Mittelbeschaffung

1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch:
a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d) allfällige weitere Erträgnisse;
e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen.
2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetz - gebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Artikel 60 Grundsätze der Steuererhebung

1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungs - fähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
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2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuer - pflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leis - tungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge geför - dert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Artikel 61 Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6. Kapitel: GLIEDERUNG DES STAATES

1. Abschnitt: Kanton

Artikel 62 Gebiet

1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Artikel 63 Hauptort

1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.
2. Abschnitt: Gemeinden

Artikel 64 Gemeindearten

1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst; 15
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Orts - bürger umfasst;
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Artikel 65 Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 66 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen

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1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz 20 .
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

Artikel 67 21 Einwohnergemeinden

1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist.
2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 68 Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchge - meinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Artikel 69 Ortsbürgergemeinde

1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
19 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
20 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
21 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 23. Septem - ber 2013 (AB vom 3. Mai 2013); von der Bundesversammlung gewährleistet am 11. März
2015.
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2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürger - gemeinde umschreiben. Übergangsbestimmung Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzwei - se anpassen.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. 22

Artikel 70 Korporationsbürgergemeinde

Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

Artikel 71 23 Zweckverbände

Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweck - verbände. Übergangsbestimmung Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.
3. Abschnitt: Korporationen

Artikel 72 Rechtsnatur

1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen. Übergangsbestimmung Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechen - den Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfas - sung anzupassen.
22 Fassung gemäss VA vom 22. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 23. Septem - ber 2013 (AB vom 3. Mai 2013); von der Bundesversammlung gewährleistet am 11. März
2015.
23 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018. 17

Artikel 73 Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Artikel 74 Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

7. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES

STAATES
1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 75 Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Artikel 76 Unvereinbarkeiten

1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c) vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; 24
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören. 25
24 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
25 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
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Artikel 77 Verwandtenausschluss

1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde ange - hören 26
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;;
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad;;
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben..
2 Die Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

Artikel 78 27 Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Artikel 79 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebo - tenen Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsbera - tung.

Artikel 80 Beschlussfähigkeit

1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsge - setzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. 28
26 Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2007).
27 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
28 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992). 19

Artikel 81 Beschlussfassung

1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

Artikel 82 29 Vereidigung

Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.

Artikel 83 30 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amts - dauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amts - dauer, wenn die Gemeindeordnung 31 nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Artikel 84 Amtsantritt

1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemein - deordnung 32 nichts anderes bestimmt.
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewähr - leistet ist.
29 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
30 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
31 Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 7. Oktober 2016).
32 Ersatz des Begriffs «Gemeindesatzung» durch «Gemeindeordnung» gemäss VA vom
21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom 7. Oktober 2016).
20

Artikel 85 Amtszwang

Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

Artikel 86 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen über - wiegen.
2. Abschnitt: Der Kanton
1. Unterabschnitt: D e r L a n d r a t

Artikel 87 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

Artikel 88 Wahl

1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz 33
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössi - scher Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.
33 Fassung gemäss VA vom 19. Mai 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 22. Februar 2019); von der Bundesversammlung gewährleistet am 13. Mai 2020. 21
Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1 34 Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsän - derung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

Artikel 89 Verfahrensordnung

1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unter - liegt.
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

Artikel 90 Zuständigkeiten

a) Gesetzgebung
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
3 Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet. 35

Artikel 91 b) Finanzbeschlüsse

Der Landrat:
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag;
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.
34 Fassung gemäss VA vom 24. September 1989, in Kraft gesetzt auf den 24. September 1989 (AB vom 21. April 1989).
35 Eingefügt durch VA vom 29. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 15. Dezem - ber 2020 (AB vom 9. Oktober 2020).
22

Artikel 92 c) Wahlen

Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) ... 36
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regie - rungsrat vorbehalten ist; 37
f) den Bankrat. 38

Artikel 93 d) weitere Zuständigkeiten

Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundes - staatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesver - fassung 39 );
d)
40
e) übt das Begnadigungsrecht aus;
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h) bewilligt Anleihen;
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.
36 Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom
14. April 2000).
37 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
38 Fassung gemäss VA vom 2. Dezember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 26. Oktober 2001).
39 SR 101
40 Aufgehoben durch VA vom 28. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 10. September 2010). 23
2. Unterabschnitt: D e r R e g i e r u n g s r a t u n d d i e V e r w a l t u n g

Artikel 94 Regierungsrat

a) Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitglie - dern.

Artikel 95 b) Wahl

1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

Artikel 96 c) Organisation

1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

Artikel 97 Regierungstätigkeiten

1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen über - tragen sind;
24
f) im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen; 41
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Artikel 98 Vorbereitung der Rechtsetzung

Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.

Artikel 99 Leitung der Verwaltung

1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kanto - nalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbe - schwerden.

Artikel 100 Der Erziehungsrat

1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

Artikel 101 Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
41 Fassung gemäss VA vom 28. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 10. September 2010). 25
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.
3. Unterabschnitt: D i e r i c h t e r l i c h e n B e h ö r d e n

Artikel 102 42 Grundsatz

1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechts - pflege im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

Artikel 103 43 Organisation, Aufgaben und Verfahren

1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richter - lichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständig - keiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln. 44

Artikel 104 45 Zivilgerichtsbarkeit

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Schlichtungsbehörde;
b) die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;
c) die Landgerichte Uri und Ursern;
d) das Obergericht.
42 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
43 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
44 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
45 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
26
2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

Artikel 105 46 Strafgerichtsbarkeit

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 47
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;;
b) das Landgerichtsvizepräsidium Uri;;
c) das Landgerichtspräsidium Ursern;;
d) die Landgerichte Uri und Ursern;;
e) das Obergericht..
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt;
b) das Jugendgericht;
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

Artikel 105a 48 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Obergericht;
b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.
3. Abschnitt: Die Gemeinden
1. Unterabschnitt: A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

Artikel 106 Selbständigkeit

1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu
46 Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992).
47 Fassung gemäss VA vom 26. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
48 Eingefügt durch VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
16. April 1992). 27
wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentli - chen Sachen selbständig zu verwalten. 49
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Artikel 107 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeinde - gesetz. 50
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausschei - dungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt. 51

Artikel 108 Organisation

1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. 52
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat 53 , gewählt werden.
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.
49 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 14. April 2000).
50 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
51 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
52 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
53 Fassung gemäss VA vom 28. September 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 22. August 1997).
28

Artikel 109 Zuständigkeit

Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

Artikel 109a 54 Ausführungsrecht

Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
2. Unterabschnitt: D i e E i n w o h n e r g e m e i n d e

Artikel 110 Zuständigkeit der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind zuständig 55 :
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d)
56
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat 57 und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die beson - dere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Artikel 111 58 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vierweiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
54 Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
55 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
56 Aufgehoben durch VA vom 28. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 10. September 2010).
57 Fassung gemäss VA vom 28. September 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 22. August 1997).
58 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018. 29
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge - bung.

Artikel 112 59 Schulrat

1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsi - dium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge - bung.

Artikel 113 60 Sozialrat

1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsi - dium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzge - bung.
3. Unterabschnitt: D i e K i r c h g e m e i n d e

Artikel 114 61 Zuständigkeit der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

Artikel 115 Kirchenrat

1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.
59 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
60 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
61 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018.
30
4. Unterabschnitt: D i e O r t s b ü r g e r g e m e i n d e

Artikel 116 62 Zuständigkeiten der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Orts - bürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.

Artikel 117 Ortsbürgerrat

1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.
4. Abschnitt: Die Korporationen

Artikel 118 Selbständigkeit

1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

8. Kapitel: VERFASSUNGSREVISION

Artikel 119 Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Artikel 120 Teilrevision

Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet. Übergangsbestimmung Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfas - sung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.
62 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
7. Oktober 2016); von der Bundesversammlung gewährleistet am 6. Juni 2018. 31

Artikel 121 Totalrevision

1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

9. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 122 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 63 wird aufgehoben.

Artikel 123 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung 64 .

Artikel 124 Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widerspre - chen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Artikel 125 Wahlen

1 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
2 Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.
63 RB 1.1101
64 Von der Bundesversammlung gewährleistet am 3. Oktober 1985.
32
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