VERORDNUNG über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule
VERORDNUNG über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule (vom 16. November 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.
Artikel 2 Grundsatz der Unterstützung
Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährli - chen Beiträgen.
Artikel 3 Stiftung
1 Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Insti - tuts.
2 Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.
Artikel 4 Jährliche Beiträge
1 Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens
500 000 Franken pro Jahr.
1 AB vom 25. November 2022
2 RB 10.1111 1
2 Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
Artikel 5 Programmvereinbarung
Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.
Artikel 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Cornelia Gamma Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
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