Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse (818.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse

über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom
25. Juni 1999 2 , beschliesst:

Art. 1

3 Beiträge zugunsten der Tierseuchenkasse Zugunsten der Tierseuchenkasse werden folgende jährliche Beiträge der Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer erhoben: Fr.
1. Rinder, je Tier 3.00
2. Schafe, je Tier 2.00
3. Ziegen, je Tier 2.00
4. Schweine:
4.1 je Zuchtschwein 1.00
4.2 je Mastschweineplatz 1.00
5. Geflügel:
5.1 ab 50 Legehennen, je Tier –.08
5.2 je Masttierplatz –.08
6. Bienen, je Volk 1.50

Art. 2

Inkasso der Beiträge
1 Die Beiträge der Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer werden mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet.
2 Die Beiträge der Bienenhalterinnen und Bienenhalter werden durch den Imkerverein Obwalden eingezogen, auch wenn sie weniger als Fr. 5.– betragen. Die Tierseuchenkasse entschädigt den Aufwand für das Inkasso.
3 Jahresbeiträge, die nicht mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet werden können und mehr als Fr. 5.– betragen, werden jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 3

Kostentragung durch die Tierseuchenkasse
1 Die Tierseuchenkasse entschädigt folgende Leistungen, falls sie vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin angeordnet werden:
1. Laborkosten:
1.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 4 ,
1.2 bei Coxiellose, Salmonellose, Brucellose der Widder, Schafräude, Salmonella-Enteritidis-Infektion der Hühner, Faulbrut der Bienen aus Waben- und Futterkranzprobe, Sauerbrut der Bienen aus Waben- probe, enzootischer Pneumonie und Actinobacillose der Schweine,
1.3 bei anderen Seuchen in Einzelfällen.
2. Tierarztkosten:
2.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 5 ,
2.2 bei Coxiellose, Salmonellose, Schafräude, Salmonella-Enteritidis- Infektion der Hühner, Dasselkrankheit, enzootischer Pneumonie und Actinobacillose der Schweine.
3. Impfungen/Behandlungen:
3.1 Rauschbrandimpfstoff,
3.2 Schutzimpfungen gegen Rauschbrand,
3.3 ... 6
4. Verschiedenes:
4.1 Bienenwaben samt Rahmen: je nach Beschaffenheit und Zustand 10 bis 35 Rappen pro Quadratdezimeter. Für einzuschmelzende Waben wird ein Verwertungserlös von 50 Prozent angerechnet.
2 Die Tierseuchenkasse entschädigt bei der vorbeugenden Behandlung der Schafräude die Kosten für das Bademittel, wenn diese Vorbeugemass- nahme vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin empfohlen wird und die Schafräude eine Tierkrankheit gemäss der Tierseuchenverordnung 7 darstellt. 8

Art. 4

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen (Gebührentarif Veterinärwesen) vom 21. Dezember 1999 9 werden aufgehoben.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1 ABl 2005, 192; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (ABl 2005, 1477), Nachtrag vom 8. Mai 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Mai 2006 (ABl 2006, 690), und Nachtrag vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1973)
2 GDB 818.1
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Dezember 2007
4 SR 916.401
5 SR 916.401
6 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Mai 2006
7 SR 916.401
8 Abs. 2 eingefügt durch Nachtrag vom 8. Mai 2006
9 LB XXV, 421, und ABl 2001, 1378
Markierungen
Leseansicht