REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (3.2219)
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REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren

REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement; BezR) (vom 4. Dezember 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 224 und Artikel 270 des Gesetzes vom
26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement findet Anwendung auf den Bezug für alle im Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri geregelten Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten.

Artikel 2 Bezugsbehörden

1 Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirch - gemeinden:
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;
b) die Kopfsteuern;
c) die Minimalsteuern auf Grundstücken;
d) die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen;
e) die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen;
f) die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
g) ... 3
1 AB vom 27. Dezember 2018
2 RB 3.2211
3 Aufgehoben gemäss RRB vom 17. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2021 (AB vom 27. November 2020). 1
h) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz.
2 Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden:
a) die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;
b) die Grundstückgewinnsteuern;
c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern;
d) die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen;
e) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz;
f) die Quellensteuern. 4
2. Abschnitt: Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

Artikel 3 Provisorischer Steuerbezug

1 Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.
2 Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.

Artikel 4 Ausgleichs- und Vergütungszinsen

1 Bei periodisch geschuldeten Steuern werden mit der Schlussrechnung die Ausgleichszinsen berechnet. Die vor dem 31. Oktober bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden ab Zahlungsdatum bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst:
a) Auf zu viel bezahlten Steuern wird ab 1. November bis zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags ebenfalls der Ausgleichszins gewährt;
b) Auf zu wenig bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird der steuerpflichtigen Person der Ausgleichzins ab 1. November bis zum Datum der Schlussrechnung belastet.
2 Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzei - tigen Zahlungen und auf zu viel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
3 Der Regierungsrat setzt den Ausgleichs- und Vergütungszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.
4 Eingefügt durch RRB vom 17. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 27. November 2020).
2

Artikel 5 Verzugszinsen

1 Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
3 Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.

Artikel 6 Mahn- und weitere Gebühren

1 Für die zweite und jede weitere Mahnung beträgt die Gebühr je 20 Franken.
2 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, beträgt die Gebühr für die Einleitung der Betreibung 20 Franken.
3 Weitere Inkassogebühren von Dritten werden der steuerpflichtigen Person weiterbelastet.

Artikel 7 Steuerkonto

1 Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerpe - riode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzli - ches Steuerkonto geführt.
2 Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.

Artikel 8 Verrechnung und Rückerstattung

1 Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforde - rungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.

Artikel 9 Teilweise einbringliche Beträge

Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen. 3

Artikel 10 Geringfügigkeit

Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen Person auszubuchen.
3. Abschnitt: Abrechnungsverfahren

Artikel 11 Ablieferung und Abrechnung

1 Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.
2 Die eingegangenen Steuern sind monatlich anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils mit Valuta 5. und 20. zu überweisen, soweit der Betrag an das berechtigte Gemeinwesen 10 000 Franken über - steigt.
3 Die eingegangenen Steuern sind den Landeskirchen oder deren Kirchge - meinden monatlich jeweils mit Valuta 20. des Monats zu überweisen, soweit der Betrag 5 000 Franken an das berechtigte Gemeinwesen übersteigt.
4 Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag davor überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden sind darüber rechtzeitig zu informieren.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen
4
Anhang Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen 5 Jahr Ausgleichs- und Vergütungszins Verzugszins
2023 0,25 % 4,0 %
2022 0,25 % 4,0 %
2021 0,25 % 4,0 %
2020 0,25 % 4,0 %
2019 0,5 % 4,0 %
2018 0,5 % 4,0 %
2017 0,5 % 4,0 %
2016 0,5 % 4,0 %
2015 1,0 % 4,5 %
5 Fassung gemäss RRB vom 8. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 18. November 2022). 5
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