REGLEMENT über die angepassten Arbeitsplätze (2.4219)
CH - UR

REGLEMENT über die angepassten Arbeitsplätze

REGLEMENT über die angepassten Arbeitsplätze (RAP) (vom 25. Oktober 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 73a Absatz 3 der Personalverordnung vom
15. Dezember 1999 (PV) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Grundsatz

1 Der Kanton bietet im Rahmen des bewilligten Globalbudgets angepasste Arbeitsplätze für Personen an, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind oder für die die Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwert ist.
2 Die angepassten Arbeitsplätze dienen insbesondere der Einbindung in den Erwerbsprozess, dem Erhalt und der Förderung der Arbeitsfähigkeit sowie als Tagesstrukturen.

Artikel 2 Zielgruppe

Berücksichtigt werden insbesondere Personen ausserhalb der Kantonsver - waltung mit einer Beeinträchtigung, erwerbslose Personen, die im Kanton Uri wohnhaft sind und Sozialhilfe beziehen sowie vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge.

Artikel 3 Einsatzformen

1 Der Einsatz kann in Form von befristeten Trainings- und Praxisplätzen und Praktika in der Kantonsverwaltung erfolgen.
2 Die Praktika für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge richten sich nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM).
1 AB vom 4. November 2022
2 RB 2.4211 1
3 Eine Umwandlung in eine Anstellung gemäss Personalrecht des Kantons ist möglich.

Artikel 4 Entlöhnung

1 Für die Arbeit entrichtet der Kanton eine leistungsangepasste Entschädi - gung aus, die die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche berücksichtigt.
2 Die Entschädigung ist abhängig von Aufgabengebiet und Leistungsfähig - keit und bewegt sich im Rahmen von 1 200 und 1 800 Franken pro Monat bei einem 100-Prozent-Pensum.

Artikel 5 Arbeitsunfähigkeit

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die Entschädi - gung maximal drei Monate bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Einsatzes weiter ausbezahlt.

Artikel 6 Koordination der angepassten Arbeitsplätze

1 Die Koordination der angepassten Arbeitsplätze erfolgt durch das Amt für Personal, das auch die weiteren Modalitäten festlegt.
2 Die Führung erfolgt durch das Amt, das die betroffene Person einsetzt. Es wird vom Amt für Personal unterstützt.
3 Das Amt für Personal begleitet die eingesetzte und vorgesetzte Person laufend und führt dazu regelmässig Gespräche.

Artikel 7 Anwendung des Personalrechts

Das Personalrecht des Kantons findet für Trainings-, Praxis- und Prakti - kaplätze betreffend Arbeitszeit, Urlaub und Ferien sinngemäss Anwendung.

Artikel 8 Beendigung des Einsatzes

1 Der Einsatz endet mit der Befristung, mit Auflösung durch die eingesetzte Person, nach gegenseitiger Absprache, wenn die Einsatzleistung nicht mehr erbracht werden kann oder wenn der angepasste Arbeitsplatz vom Kanton aufgehoben werden muss.
2 Wenn die Einsatzleistung nicht mehr erbracht werden kann oder in anderen begründeten Fällen, kann das Amt für Personal den Einsatz mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende auflösen.
3 Die eingesetzte Person kann den Einsatz mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche auflösen.
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Artikel 9 Finanzierung

Der Regierungsrat bestimmt (jährlich) die Höchstsumme, die insgesamt für die angepassten Arbeitsplätze zur Verfügung steht.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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