Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 11. Mai 1982 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Konkordates über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 2 , gestützt auf Artikel 75 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Zuständige Behörde im allgemeinen Zuständige Behörde für Hilfeleistungen im Konkordatsgebiet gemäss Artikel 3 des Konkordates ist der Regierungsrat.
Art. 2
Gemeinsame Kontrolle bei Grossanlässen Zuständige Behörde für Hilfeleistungen bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art und für Hilfeleistungen bei Grossanlässen ist das Sicherheits- und Justizdepartement 4 .
Art. 3
Dringende Massnahmen Das Sicherheits- und Justizdepartement wird ermächtigt, bei Katastrophen, Gewaltverbrechen und Aufruhr für den Regierungsrat zu handeln und dringende Massnahmen anzuordnen, sofern ein Beschluss des Regierungsrates aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Die angeordneten Massnahmen des Sicherheits- und Justizdepartements sind nachträglich vom Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 4
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
1 LB XVIII, 123; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August
2007 (ABl 2007, 810 und 1003)
2 GDB 510.2
3 GDB 101
4 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst. Die Anpassung wurde in Art. 2 und 3 vorgenommen
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