Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientier... (412.112)
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Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe

über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe vom 15. Dezember 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a und h des Schulgesetzes vom 28. Mai
1978
2 , beschliesst:

Art. 1

Ziele Für die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe sind folgende Ziele wegleitend: a. die Schüler und Schülerinnen werden ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und über die weiteren schulischen und beruflichen Möglich- keiten umfassend orientiert (individuelle Förderung und Orientierung); b. die Schüler und Schülerinnen können die gesamte obligatorische Schul- zeit in ihrer Wohngemeinde absolvieren (vollständiges Bildungsangebot); c. leistungsschwächere und -stärkere Schüler und Schülerinnen werden in der Regel gemeinsam unterrichtet (soziale Integration).

Art. 2

Rahmenbedingungen Für die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe gelten die folgenden Rahmenbedingungen: a. die Lehrpläne (in der Regel jene der Sekundarschule) bleiben verbindlich; b. die Stundentafeln (in der Regel jene der Sekundarschule) bleiben verbindlich; c. Projektgemeinden haben Modelle zu erarbeiten, welche die gesamte Orientierungsstufe (7. bis 9. Schuljahr) umfassen; d. jede Projektgemeinde hat das Recht auf Projektunterstützung; e. jede Gemeinde hat die Pflicht, sich extern beraten zu lassen und ihre Lehrerinnen und Lehrer entsprechend fortzubilden; f. Projekte sind zeitlich zu befristen und nach Ablauf der Frist bezüglich der Zielsetzung zu überprüfen; g. Orientierungsstufenlehrpersonen (Sekundar-, Real- und Werkschul- lehrerinnen und -lehrer) von Projektgemeinden können ihrer Ausbildung entsprechend auf der gesamten Orientierungsstufe unterrichten.

Art. 3

Projektbegleitung
1 Das Erziehungsdepartement begleitet das Projekt im Sinne der fortschreitenden Überwachung.
2 Der Erziehungsrat kann allenfalls notwendige ergänzende Vorschriften für die Projektdurchführung erlassen.

Art. 4

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
1 LB XXII, 174
2 LB XVI, 121
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