REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri
REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittel - schule Uri (PRR) 1 (vom 30. Juni 2004 und vom 30. Juni 2004 2 ; Stand am 1. August 2022) Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung 3 und Artikel 17 der Verordnung vom 5. April 2001 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverord - nung) 4 , beschliessen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schüle - rinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri. 5
Artikel 2 Begriffe
1 Die Beurteilung umfasst das Beurteilungsgespräch und das Zeugnis.
2 Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in den einzelnen Fächern.
3 Das Zeugnis orientiert über den Lernstand in den einzelnen Fächern.
4 Unter Promotion wird der Aufstieg in die nächsthöhere Klasse verstanden.
1 Eingefügt durch ERB/MSRB vom 10. März 2010/25. März 2010, in Kraft gesetzt auf den
1. August 2010 (AB vom 30. April 2010).
2 AB vom 9. Juli 2004
3 RB 10.1115
4 RB 10.2401
5 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011). 1
2. Abschnitt: Beurteilungsgespräch
Artikel 3 Durchführung
1 In der 1. und 2. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jähr - lich mit allen Schülerinnen und Schülern und den Eltern ein Beurteilungsge - spräch durch.
2 Ab der 3. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern ein Beurteilungsgespräch durch. Bei Bedarf werden die Eltern miteinbezogen. 6
3 Die Schulleitung erlässt Weisungen zur Durchführung des Beurteilungsge - sprächs.
3. Abschnitt: Zeugnis
Artikel 4 Abgabe
1 Im Gymnasium werden jährlich zwei Zeugnisse abgegeben und zwar ein Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters und ein Jahreszeugnis am Ende des Schuljahres. 7
2 Alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erhalten am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis. 8
3 Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse des Gymnasiums erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. 9
4 In der 6. Klasse des Gymnasiums sind die Jahresnoten Bestandteil des Maturitätszeugnisses. 10
5 Bei Austritten während eines Semesters werden in der Regel nur Bestäti - gungen über den Schulbesuch abgegeben.
6 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
7 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
8 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
9 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
10 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
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Artikel 5 Noteneintrag
1 Die Leistungen werden in allen Fächern beurteilt. Die Bewertung der Leis - tungen und der Eintrag ins Zeugnis erfolgt in ganzen und halben Noten mit Ziffern von 6 bis 1. Vorbehalten bleibt Artikel 6.
2 Die Noten des Zwischenzeugnisses sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller im Verlauf des ersten Semesters erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.
3 Die Jahresnoten sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithme - tischen Mittel aller während des ganzen Schuljahres erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.
4 Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Artikel 6 Verzicht auf Noten
1 In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Lehrperson bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten.
2 Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht».
4. Abschnitt: Promotion
Artikel 7 Promotionsfächer
a) Grundsatz
1 Die Noten in den promotionswirksamen Fächern (Promotionsfächern) entscheiden über den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.
2 Alle Promotionsfächer haben unabhängig von der Zahl der Wochen - stunden die gleiche Gewichtung.
3 Weicht das Zustandekommen der Noten von den Vorgaben der Prüfungs - reglemente ab, entscheidet die Konferenz der Lehrpersonen über die Promotion. 11
Artikel 8 b) Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse
1 Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geografie, Geschichte, Integrierte Naturlehre, Bildnerisches Gestalten und Musik.
11 Eingefügt durch ERB/MSRB vom 13. Januar 2021/31. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2021 (AB vom 9. April 2021). 3
2 Nicht promotionswirksam sind Religion-Ethik-Lebenskunde, Sport, Informatik, Technisches Gestalten und Hauswirtschaft. 12
Artikel 9 c) Promotionsfächer in der 3. bis 6. Gymnasialklasse
1 Als Promotionsfächer gelten Deutsch, das gewählte Fach Französisch oder Italienisch, Eng-lisch, Philosophie, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport, Raumdarstellung und Informatik (RDI), Informatik, eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten oder Musik, das Schwer - punktfach und das Ergänzungsfach. 13
2 Nicht promotionswirksam sind Freifächer.
Artikel 10 14
Artikel 11 Promotion
1 Die Voraussetzungen für die Promotion sind erfüllt, wenn am Ende des Schuljahres in den Promotionsfächern:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b) die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 19 beträgt. 15
2 Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann dennoch promovieren, wenn die Voraussetzungen für den erfolgrei - chen Besuch der nächsthöheren Klasse eindeutig gegeben sind. Zuständig für den Entscheid ist die Konferenz der Lehrpersonen.
Artikel 12 Gefährdete Promotion
Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern oder ab erfülltem 18. Altersjahr die Schülerin oder der Schüler spätestens zu Beginn des zweiten Semes - ters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
12 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 10. März 2010/25. März 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 30. April 2010).
13 Fassung gemäss MSRB vom 6. Juli 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2022 (AB vom 15. Juli 2022).
14 Aufgehoben durch ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
15 Fassung gemäss ERB/MSRB vom 2. April 2014 und 20. März 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014 (AB vom 11. April 2014).
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Artikel 13 Klassenwiederholung
1 Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 11 am Ende des Schuljahres nicht erfüllt, promoviert nicht und muss die Klasse wiederholen.
2 Während der sechsjährigen Gymnasialausbildung darf insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden und zwar einmal im Verlauf der
1. bis 3. Gymnasialklasse und einmal im Verlauf der 4. bis 6. Gymnasial - klasse.
3 Die gleiche Gymnasialklasse kann nur einmal wiederholt werden.
4 Absätze 2 und 3 kommen bei nicht bestandener Maturaprüfung nicht zur Anwendung.
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5. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 14 Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes 17
und der Schulverordnung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Promotionsreglement vom 11. April 2001 für die 1. und 2. Gymnasial - klassen der Kantonalen Mittelschule Uri 18 und das Promotionsreglement
3. bis 6. Klassen (MAR) vom 30. April 1998 werden aufgehoben.
Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Im Namen des Mittelschulrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat Der Präsident: Josef Arnold Der Rektor: Dr. Josef Arnold
16 Aufgehoben durch ERB/MSRB vom 28. September 2011/26. Mai 2011 und 8. Septem - ber 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2011 (AB vom 7. Oktober 2011).
17 RB 10.1111
18 RB 10.2418 5
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