REGLEMENT über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2414)
CH - UR

REGLEMENT über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri

REGLEMENT über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) (vom 5. September 2002 1 ; Stand am 1. April 2022) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Mittelschulverordnung vom
5. April 2000 2 und in Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom
15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus - weisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) 3 sowie des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus - weisen (MAR) 4 , beschliesst: 5
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.

Artikel 2 Zweck

Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandida - tinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.
1 AB vom 10. Januar 2003
2 RB 10.2401
3 SR 413.11
4 EDK 410.5
5 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008). 1
2. Abschnitt: Organisation

Artikel 3 Prüfungsbehörde

1 Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.
2 Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitäts - prüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausfüh - rungsbestimmungen.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen;
b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und -experten;
c) Entscheid über das Bestehen der Prüfung;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten.

Artikel 4 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.
2 Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.

Artikel 5 Examinierende

1 Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.
2 Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die Maturi - tätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz.
3 Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Termin - vorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein.

Artikel 6 Prüfungszeitpunkt

Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt.
2
3. Abschnitt: Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

Artikel 7 Ausschreibung

Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmel - defrist.

Artikel 8 6 Zulassung und Maturaarbeit

Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:
a) das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat;
b) eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsen - tiert hat;
c) den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat. 7

Artikel 9 Anmeldung

1 Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskom - mission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittel - schule Uri einzureichen.
2 Der Anmeldung sind beizufügen:
a) das ausgefüllte Anmeldeformular;
b) die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse;
c) der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit. 8

Artikel 10 Prüfungsgebühr

1 Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschrei - bung fest.
2 Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.
6 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
7 Fassung gemäss MSRB vom 9. September 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2021 (AB vom 8. Oktober 2021).
8 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008). 3

Artikel 11 Entscheid

Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag.
4. Abschnitt: Durchführung der Prüfungen

Artikel 12 Prüfungsplan

Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.

Artikel 13 Hilfsmittel

Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehr - person die erlaubten Hilfsmittel.

Artikel 14 Ausschluss

1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässig - keit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden.
2 Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.
3 Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.
5. Abschnitt: Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Artikel 15 Prüfungsfächer

1 Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer:
a) Deutsch;
b) Französisch oder Italienisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach.
2 Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.
4

Artikel 16 Prüfungsstoff

Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.
6. Abschnitt: Schriftliche Prüfungen

Artikel 17 Prüfungsaufgaben

1 Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.
2 Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungs - vorschlag verlangen.

Artikel 18 Prüfungsdauer und Prüfungsart

9
1 Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden:
a) in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik;
b) im Schwerpunktfach. 10
2 ... 11
3 Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur anderen Hälfte aus Physikaufgaben. 12

Artikel 19 Aufsicht

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.
2 Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Proto - koll.
3 Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.
9 Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
10 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
11 Aufgehoben durch MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 25. Mai 2018).
12 Eingefügt durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005). 5
7. Abschnitt: Mündliche Prüfungen

Artikel 20 Prüfungsabnahme

1 Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen. 1a Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den Prüfungsablauf. 13
2 In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 14
3 Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft. 15

Artikel 21 Prüfungsdauer

Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertel - stunde.

Artikel 22 Mündliche Prüfung im Fach Musik

16
1 ... 17
2 Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung.
8. Abschnitt: Benotung der Prüfungen

Artikel 23 Notenskala

Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausge - drückt.
13 Eingefügt durch MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2022 (AB vom 22. April 2022).
14 Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
15 Eingefügt durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
16 Fassung gemäss MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 25. Mai 2018).
17 Aufgehoben durch MSRB vom 29. März 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 25. Mai 2018).
6

Artikel 24 Bewertung

a) schriftliche Prüfungen
1 Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. 18
2 Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission, welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder Experte eingesetzt wird, kontrolliert. 19
3 Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 25 b) mündliche Prüfungen

1 Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet.
2 Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission. 20
3 ... 21
9. Abschnitt: Maturitätsnoten

Artikel 26 Notenskala

Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leis - tungen.

Artikel 27 22 Bewertung der Maturitätsnoten

1 Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) +
18 Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2022 (AB vom 22. April 2022).
19 Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2022 (AB vom 22. April 2022).
20 Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
21 Aufgehoben durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Novem - ber 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
22 Fassung gemäss MSRB vom 19. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Au - gust 2013 (AB vom 11. Oktober 2013). 7
Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch
4.
2 Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instru - mental- bzw. Vokalunterricht».
3 Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem Fünftel der Note «Statistik».

Artikel 28 23 Bewertung der übrigen Fächer

Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungs - jahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.

Artikel 28a 24 Bewertung der Maturaarbeit

1 Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Matu - rafachs.
2 Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaar - beit.

Artikel 29 Grenzfälle

Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung.
10. Abschnitt: Erteilung der Maturität

Artikel 30 25 Maturitätsfächer

1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
23 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
24 Fassung gemäss MSRB vom 22. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2009 (AB vom 17. Juli 2009).
25 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
26 Fassung gemäss MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
8
2 Grundlagenfächer sind:
a) Deutsch;
b) Französisch oder Italienisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e) Biologie;
f) Chemie;
g) Physik;
h) Geschichte;
i) Geographie;
j) Bildnerisches Gestalten oder Musik;
k) Philosophie.
3 Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerken - nungsverordnung 27 aufgelisteten Fächer angeboten werden. 28
4 Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerken - nungsverordnung 29 aufgelisteten Fächer angeboten werden. 30 4a Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch. 31
5 Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besu - chen kann.

Artikel 31 32 Bestehensnorm

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss
Artikel 30:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
27 SR 413.11
28 Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2022 (AB vom 22. April 2022).
29 SR 413.11
30 Fassung gemäss MSRB vom 16. März 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2022 (AB vom 22. April 2022).
31 Eingefügt durch MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
32 Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008). 9

Artikel 32 Wiederholung der Prüfung

Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen.

Artikel 33 Maturitätsausweis

Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inha - berin oder des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat;
f) die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1; 33
g) das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit; 34
h) die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport;
i) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri.

Artikel 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während
10 Jahren im Schularchiv auf.
11. Abschnitt: Rechtsmittel
Artikel 35
1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskom - mission Einsprache erhoben werden.
33 Fassung gemäss MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
34 Fassung gemäss MSRB vom 22. Juni 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2009 (AB vom 17. Juli 2009).
10
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Erzie - hungsrat erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 35 .
12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri 36 wird aufgehoben.

Artikel 36a 37 Übergangsbestimmung zur Änderung

vom 24. Januar 2008
1 Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.

Artikel 36b 38 Besondere Bestimmungen zu den Maturitätsprüfungen 2020

1 In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturi - tätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.
2 In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 dieses Reglements berechnen sich die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln).

Artikel 37 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbe - halten.
35 RB 2.2345
36 RB 10.2414
37 Eingefügt durch MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
38 Eingefügt durch MSRB vom 15. Mai 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2020 (AB vom
29. Mai 2020). 11
2

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe

h tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Artikel 31 Ingress und Artikel 33 Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer. Im Namen des Mittelschulrates Der Präsident: Josef Arnold Der Rektor: Dr. Josef Arnold
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