Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung --> 971.311
971.312 Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung vom 20. November 2012 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 des Tourismusgesetzes 3. Mai 2012 2 , gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Tourismusverordnung vom
3. Mai 2012 3 , beschliesst:
Art. 1
Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betri e- ben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien
1 Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gas t- gewerbe zählen, jedoch im Rahmen ei ner selbstständigen und auf dauer n- den Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbliche Lei s- tungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbei- zen, Agrotourismusbetriebe, Take- aways, Bäckereien, Metzgereien, Tank- stellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sportund Vereins lokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Verkaufsoder Aus- schankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Ver zehr an Ort und Stelle angeboten wer den.
2 Geringfügige gastronomische Diens tleistun gen in Bäckereien, Metzgereien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwirteaktivit ä- ten und Vereinsfeste mit B ewirtung fallen nicht darunter.
3 Als Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten gelten Unter- nehmen, welche eine entsprechende selbstständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören ins- besondere Sportund Freizeitanlagen, Skiund Alpinschulen, Snowboar d- schulen, Langlaufschulen, Golfschulen, Führungen, Ausf lüge, Wanderun- gen, Biketouren, Gleitschirmflüge, Fischen, Reitschulen und Kutschenfahr- ten, Freizeitund Vergnügungsparks, Abenteuerangebote, Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trek king.
Art.
2 b. A nsätze
1 Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für : a. Kioske Fr. 100. – bis Fr. 300. – b. Imbisse Fr. 500. – c. Besenbeizen Fr. 300. – bis Fr. 500. – d. Agrotourismusbe triebe Fr. 300. – e. Takeaways Fr. 500. – f. Tankstellenshops Fr. 300. – bis Fr. 500. – g. Bäckereien, Metzgereien, Detailläden Fr. 300. – bis Fr. 500. – und Supermärkte mit gastr onomischen Angeboten h. Sportlokale (sofern ausserhalb Fr. 300. – bis Fr. 500. – Veranstaltung) i. Vereinslokale (wenn regelmässige Fr. 300. – bis Fr. 500. – Veranstaltungen mit oder durch Perso- nen stattfinden, die dem Verein nicht angehören)
1 ABl 2012, 2031
2 GDB 971.3
3 GDB 971.31
2 Die jährlichen Abgaben für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktiv itäten betragen für : a. Reiner Nebenerwerb Fr. 100. – b. Einpersonenunternehmen Fr. 300. – c. Mehrpersonenunternehmen Fr. 500. – bis Fr. 1 000. –
3 Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Per- sonen legen im Einzelfall die Abgaben innerhalb des massgebenden Rah- mens fest und berücksichtigen dabei die Zahl der Mitarbeitenden und die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs. Pro Paragastronomiebetrieb oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Touri s- musabgabe erho ben.
Art.
3 Saisonbetriebe und Kleinhotels
1 Bei Hotelbetrieben haben Saisonbetriebe und Kleinhotels 70 Pr ozent der Tourismusabgabe zu entrichten.
2 Hotels gelten a ls Saisonbetriebe, wenn sie gemäss Anhang zu Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche bezeichnet werden und sich hierüber ausweisen. Als Kleinhotel gel- ten Betriebe mit zehn oder weniger Zi mme rn.
Art.
4 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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